Drucksache - 2485/V  

 
 
Betreff: StVO-Power für Mitte - Fahrradzonen anstatt Tempo 30 Zonen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Gruppe der PiratenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Konrad, Freitag 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen Entscheidung
17.06.2020 
43. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen vertagt   
13.08.2020 
gemeinsamen 44. (außerordentlichen) öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen sowie der 44. (außerordentlichen) öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
19.08.2020 
45. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.08.2020 
40., öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
17.09.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Piraten vom 19.05.2020
2. BE UNVG vom 19.08.2020
3. Beschluss vom 17.09.2020
4. VzK SB vom 13.09.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin 26.07.2021

Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen  33500

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2485/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-
 

StVO-Power für Mitte – Fahrradzonen anstatt Tempo 30 Zonen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2485/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, in welchen Tempo 30 Zonen die Änderung in

Fahrradzonen möglich ist.

 

Das Bezirksamt hat am     03.08.2021   beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahrradzone orientieren sich eng an den bisherigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Tempo 30-Zone. Das Gesetz nennt als zusätzliche Anforderungen lediglich, dass Fahrradzonen „insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte“ angeordnet sowie „in regelmäßigen Abständen“ durch Aufbringung des Verkehrszeichens ‚Fahrradzone‘ als Sinnbild auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden sollen – vgl. § 45 Absatz 1i Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

 

Damit wäre die Einrichtung von Fahrradzonen grundsätzlich in allen bisherigen Tempo 30-Zonen denkbar, in denen eine hohe Fahrradverkehrsdichte festgestellt werden kann.

 


Die Verkehrsregeln in einer Fahrradzone mit durch Zusatzzeichen zugelassenem Kraftfahrzeug-Verkehr unterscheiden sich laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 244.3 von den Regeln in einer Tempo 30-Zone dadurch, dass der „Radverkehr weder gefährdet noch behindert“ werden darf und dass „das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern“ erlaubt ist.

 

Dass Radfahrende nicht gefährdet oder behindert werden sollen, ergibt sich jedoch auch bereits aus § 1 StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Ebenso ist das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern auch bereits gemäß § 2 Absatz 4 StVO grundsätzlich erlaubt: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird […]“.

 

Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob der Austausch von Verkehrsschildern – und besonders kostenintensiv: Fahrbahnmarkierungen – „auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich“ im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO ist. Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde kann eine zwingende Erforderlichkeit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung gegenwärtig nicht erkennen, weil das Verkehrsverhalten in Fahrradzonen sich nicht wesentlich von dem in bestehenden Tempo-30-Zonen unterscheidet. Eine Fahrradzone wäre demnach eher in einem projektierten Neubaugebiet, anstelle einer dort sonst üblicherweise vorgesehenen Tempo 30-Zone, vorstellbar. Im Rahmen eines Neubauprojekts könnte nämlich auch wirksam dafür Sorge getragen werden, dass jede Straße und Kreuzung in diesem Gebiet für den Radverkehr geeignet ist.

 

Das aktuelle bezirkliche Verkehrskonzept sieht die Ertüchtigung von bestimmten bezirklichen Nebenstraßen als Fahrradstraßen zum Zwecke der Herstellung eines zusammenhängenden Fahrradroutennetzes vor. Das bezirkliche Konzept soll in Kürze noch durch ein neues übergeordnetes Fahrradroutennetz der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ergänzt werden.

 

Den Radverkehr weitgehend ungeordnet durch zahlreiche Nebenstraßen – womöglich unabhängig von der Art und Beschaffenheit des Fahrbahnbelags oder der an den Knotenpunkten bestehenden Sichtbeziehungen – zu leiten, wird von Seiten des Bezirksamts derzeit nicht angestrebt.


Das Bezirksamt bevorzugt stattdessen die Einrichtung eines engmaschigen Netzes aus gut ausgebauten Fahrradstraßen und Radwegen, die sich untereinander sinnvoll ergänzen und den Radfahrenden eine zügige und sichere Fortbewegung ermöglichen.

 

Konkrete Vorhaben dieser Art werden aktuell beispielsweise in den Nebenstraßen Alexanderufer, Triftstraße, Gerichtstraße, Kameruner Straße, Ungarnstraße, Togostraße, Antwerpener Straße und Bellermannstraße vom Bezirksamt geplant oder umgesetzt. Zur Radverkehrsförderung im Sinne des schnelleren Vorankommens sollen in diesen künftigen Fahrradstraßen Radfahrende in der Regel durch Vorfahrtsschilder bevorrechtigt werden, womit ein spürbarer Qualitätsgewinn für den Radverkehr verbunden ist.

 

In Fahrradzonen ist im Gegensatz dazu gesetzlich vorgeschrieben, dass an jeder Kreuzung die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelten muss. Eine echte Verbesserung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Radverkehrs ist also bei Fahrradzonen – im Gegensatz zu Fahrradstraßen – nicht zu erkennen.

 

Aus diesen Gründen ist von Seiten des Bezirksamts aktuell nicht beabsichtigt, in Mitte Fahrradzonen einzurichten.

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 03.08.2021

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Weißler

 
 

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