Tagesordnung - 32. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten  

 
 
Bezeichnung: 32. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten
Datum: Di, 28.05.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Lily-Braun-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung      
Ö 2  
Annahme der Niederschriften      
Ö 3  
Konsequentes Abschleppen von Falschparkenden  
Enthält Anlagen
1075/5  
    21.03.2019 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 10.3 - überwiesen
   

 

Die BVV stimmt der Überweisung der Drucksache in den Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten einstimmig zu. (Konsensliste)

   
    23.04.2019 - Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten
    Ö 10 - vertagt
   

 

   
    28.05.2019 - Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten
    Ö 3 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

 

Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts-

und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, beim Umsetzen von Fahrzeugen nach der auch für die Ordnungsämter verbindlichen Geschäftsanweisung der Polizei (GA PPr Stab Nr. 15/2014) zu verfahren. Es ist sicherzustellen, dass diese Vorschriften den Mitarbeiter*innen des Ordnungsdiensts bekannt sind und bei der Anordnung von Umsetzungen beachtet werden. Danach liegen u.a. bei Fahrzeugen, die
 

        im Bereich von Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen für den Radverkehr,

        auf Gehwegen mit erheblicher Behinderung des Fußverkehrs oder negativer Vorbildwirkung in stark frequentierten Straßen,

        im Bereich von Fngerüberwegen und Kreuzungen/Einmündungen (5m),

        im Bereich von absoluten oder eingeschränkten Haltverboten mit Gefährdung durch erzwungene Fahrstreifenwechsel, Einschränkung der Sichtbeziehungen etc.,

        im Bereich von Busspuren und Haltestellen,

        auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderung, für Car-Sharing- oder Elektrofahrzeuge
 

geparkt sind, wegen der damit generell einhergehenden Verkehrsgefährdung- oder -behinderung regelmäßig alle Voraussetzungen für eine Umsetzung vor. Von der durch die Geschäftsanweisung vorgegebenen Regelung darf nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden.

 

Es steht außer Frage, dass das Abschleppen von Kraftfahrzeugen immer dann auch verhältnismäßig ist, wenn das verbotswidrige Abstellen zur Gefährdung oder  Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen führt. In den genannten Fällen kommt im Einzelfall das Absehen von einer Umsetzung allenfalls dann in Betracht, wenn die Halter*in/Fahrer*in des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur sofortigen Beendigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das Auslegen einer Telefonnummer im Fahrzeug (bei vorsätzlichem Falschparken) reicht dafür regelmäßig nicht aus.

 

Die Entscheidung, weshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise eine andere Maßnahme gewählt wurde oder die Nachteile durch die Umsetzung ausnahmsweise außer Verhältnis zur Beseitigung der konkreten Gefahr bzw. der Beseitigung der Behinderung stehen, ist in jedem Fall zu dokumentieren.

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2019 zu berichten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 9 dagegen:        0  Enthaltung: 3

   
    13.06.2019 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 8.9 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Die BVV stimmt der Drucksache einstimmig zu. (Konsensliste)

   
    28.01.2020 - Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten
    Ö 4 - erledigt
   

 

Ö 4  
Ordnungsamt Online – auf gute Zusammenarbeit  
Enthält Anlagen
1042/5  
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0955/5  
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