Auszug - Konsequentes Abschleppen von Falschparkenden
BV Wapler begründet den Antrag.
BV Hertel erörtert, dass die Bußgelder erhöht werden sollten.
BzStR Herz berichtet, dass andere Bezirke weniger Falschparker abschleppen und die Geschäftsanweisung der Polizei zur Anwendung, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kommt. Jeder Einzelfall wird geprüft.
BV Dr. Buß ist der Meinung, dass konsequenter geahndet werden sollte.
BV Wapler erklärt, dass nur die Kombination von höheren Bußgeldern und Abschleppen eine Wirkung entfalten wird.
BzStR Herz berichtet, dass demnächst eine Streife, Schwerpunkteinsätze, z. B. Radweg, vornehmen soll.
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, beim Umsetzen von Fahrzeugen nach der auch für die Ordnungsämter verbindlichen Geschäftsanweisung der Polizei (GA PPr Stab Nr. 15/2014) zu verfahren. Es ist sicherzustellen, dass diese Vorschriften den Mitarbeiter*innen des Ordnungsdiensts bekannt sind und bei der Anordnung von Umsetzungen beachtet werden. Danach liegen u.a. bei Fahrzeugen, die im Bereich von Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen für den Radverkehr, auf Gehwegen mit erheblicher Behinderung des Fußverkehrs oder negativer Vorbildwirkung in stark frequentierten Straßen, im Bereich von Fußgängerüberwegen und Kreuzungen/Einmündungen (5m), im Bereich von absoluten oder eingeschränkten Haltverboten mit Gefährdung durch erzwungene Fahrstreifenwechsel, Einschränkung der Sichtbeziehungen etc., im Bereich von Busspuren und Haltestellen, auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderung, für Car-Sharing- oder Elektrofahrzeuge geparkt sind, wegen der damit generell einhergehenden Verkehrsgefährdung- oder -behinderung regelmäßig alle Voraussetzungen für eine Umsetzung vor. Von der durch die Geschäftsanweisung vorgegebenen Regelung darf nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden.
Es steht außer Frage, dass das Abschleppen von Kraftfahrzeugen immer dann auch verhältnismäßig ist, wenn das verbotswidrige Abstellen zur Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen führt. In den genannten Fällen kommt im Einzelfall das Absehen von einer Umsetzung allenfalls dann in Betracht, wenn die Halter*in/Fahrer*in des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur sofortigen Beendigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das Auslegen einer Telefonnummer im Fahrzeug (bei vorsätzlichem Falschparken) reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Die Entscheidung, weshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise eine andere Maßnahme gewählt wurde oder die Nachteile durch die Umsetzung ausnahmsweise außer Verhältnis zur Beseitigung der konkreten Gefahr bzw. der Beseitigung der Behinderung stehen, ist in jedem Fall zu dokumentieren.
Der BVV ist bis zum 30.06.2019 zu berichten.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltung: 3 |
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