Auszug - Konsequentes Abschleppen von Falschparkenden  

 
 
32. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 28.05.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Lily-Braun-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
1075/5 Konsequentes Abschleppen von Falschparkenden
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr. Vandrey/Wapler/Kaas Elias 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

BV Wapler begründet den Antrag.

 

BV Hertel erörtert, dass die Bußgelder erhöht werden sollten.

 

BzStR Herz berichtet, dass andere Bezirke weniger Falschparker abschleppen und die Geschäftsanweisung der Polizei zur Anwendung, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kommt. Jeder Einzelfall wird geprüft.

 

BV Dr. Buß ist der Meinung, dass konsequenter geahndet werden sollte.

 

BV Wapler erklärt, dass nur die Kombination von höheren Bußgeldern und Abschleppen eine Wirkung entfalten wird.

 

BzStR Herz berichtet, dass demnächst eine Streife, Schwerpunkteinsätze, z. B. Radweg, vornehmen soll.

 

 


 

Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts-

und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, beim Umsetzen von Fahrzeugen nach der auch für die Ordnungsämter verbindlichen Geschäftsanweisung der Polizei (GA PPr Stab Nr. 15/2014) zu verfahren. Es ist sicherzustellen, dass diese Vorschriften den Mitarbeiter*innen des Ordnungsdiensts bekannt sind und bei der Anordnung von Umsetzungen beachtet werden. Danach liegen u.a. bei Fahrzeugen, die
 

        im Bereich von Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen für den Radverkehr,

        auf Gehwegen mit erheblicher Behinderung des Fußverkehrs oder negativer Vorbildwirkung in stark frequentierten Straßen,

        im Bereich von Fngerüberwegen und Kreuzungen/Einmündungen (5m),

        im Bereich von absoluten oder eingeschränkten Haltverboten mit Gefährdung durch erzwungene Fahrstreifenwechsel, Einschränkung der Sichtbeziehungen etc.,

        im Bereich von Busspuren und Haltestellen,

        auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderung, für Car-Sharing- oder Elektrofahrzeuge
 

geparkt sind, wegen der damit generell einhergehenden Verkehrsgefährdung- oder -behinderung regelmäßig alle Voraussetzungen für eine Umsetzung vor. Von der durch die Geschäftsanweisung vorgegebenen Regelung darf nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden.

 

Es steht außer Frage, dass das Abschleppen von Kraftfahrzeugen immer dann auch verhältnismäßig ist, wenn das verbotswidrige Abstellen zur Gefährdung oder  Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen führt. In den genannten Fällen kommt im Einzelfall das Absehen von einer Umsetzung allenfalls dann in Betracht, wenn die Halter*in/Fahrer*in des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur sofortigen Beendigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das Auslegen einer Telefonnummer im Fahrzeug (bei vorsätzlichem Falschparken) reicht dafür regelmäßig nicht aus.

 

Die Entscheidung, weshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise eine andere Maßnahme gewählt wurde oder die Nachteile durch die Umsetzung ausnahmsweise außer Verhältnis zur Beseitigung der konkreten Gefahr bzw. der Beseitigung der Behinderung stehen, ist in jedem Fall zu dokumentieren.

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2019 zu berichten.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 9 dagegen:        0  Enthaltung: 3

 
 

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