Drucksache - 2409/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Ordnung, Personal und Finanzen Tel.: 32200
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2409/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Hauptstadtzulage Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2409/V) Das Bezirksamt Mitte wird aufgefordert, eine Empfehlung gegenüber dem Senat von Berlin abzugeben, die für November 2020 geplante „Hauptstadtzulage“ auf alle Personen auszuweiten, die im Auftrag des Landes Berlin soziale Arbeit leisten. Es soll darauf hingewirkt werden, dass diese Zulage bei den betreffenden Beschäftigten ankommt. Das Bezirksamt hat am 30.06.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Einleitend sei darauf hingewiesen, dass eine Aufforderung der Bezirksverordnetenversammlung an das Bezirksamt nicht durch § 13 „Empfehlungen und Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung“ des Bezirksverwaltungsgesetzes gedeckt ist. Die sog. „Hauptstadtzulage“ dient als Maßnahme zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität. In der am 04.06.2020 im Abgeordnetenhaus beschlossenen Vorlage über „Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung, zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetztes in der Überleitungsfassung für Berlin, zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes, zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes sowie zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Haushaltsumsetzungsgesetz 2020)“ heißt es: „Die zunehmend schwierigere Personalgewinnung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und die in den kommenden Jahren erheblichen Ausscheidenszahlen von Beschäftigten aus Altersgründen hat den Senat bewogen, eine solche Zulage künftig seinen Beschäftigten gewähren zu wollen“. Weiterhin ist der zulagenberechtigte Personenkreis in § 74a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin geregelt. Dieser beschränkt sich auf Landesbeamtinnen und Landesbeamte der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung. Die außertarifliche Zulage für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden gilt für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des unmittelbaren Landesdienstes, der nachgeordneten LHO-Betriebe nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) und Kita-Eigenbetriebe vorbehaltlich der Zustimmung der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL). Eine nachträgliche Empfehlung gegenüber dem Senat von Berlin zur weiteren Ausgestaltung der Hauptstadtzulage erachtet das Bezirksamt angesichts der Beschlusslage für nicht zielführend. A) Rechtsgrundlage: § 74a BbesG BE B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Bei Einführung entstehen entsprechende Mehrausgaben, die basiskorrigiert werden.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen Berlin, den Bezirksbürgermeister von Dassel
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