Drucksache - 1488/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Jugend, Familie und Bürgerdienste Tel.: 23700
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 1488/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme-
Schnelle Lösung für die Berlichingenstraße 12 Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.10.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1488/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, unverzüglich und umfassend alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen um ein Ende des Leerstands in der Berlichingenstraße 12 herbeizuführen. Es ist darauf zu achten, dass das Haus umgehend zu Wohnungszwecken zur Verfügung gestellt wird.
Das Bezirksamt wird in diesem Zusammenhang insbesondere ersucht zu prüfen, ob und wie das Zweckentfremdungsverbotsgesetz in der Berlichingenstraße 12 greifen kann. Insbesondere ist die Fallgestaltung zu prüfen, wonach lediglich dann keine Zweckentfremdung nach § 2 Absatz 2 vorläge, wenn der Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gewerblich genutzt worden wäre, was jedoch nur so lange Geltung haben könne, so lange das bestehende Nutzungsverhältnis nicht beendet wäre (§ 2 Absatz 2 Alternative 2 ZwVbG). Ferner ist zu prüfen, inwieweit für etwaige andere Fallgestaltungen nach § 2 Absatz 2 Genehmigungen eingeholt hätten werden müssen und ob dies rechtzeitig und in ausreichendem Maße gestellt worden sind.
Das Bezirksamt hat am 17.11.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung nachfolgenden Bericht als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:
Die Räumlichkeiten in der Berlichingenstr. 12 unterliegen nicht dem ZwVbG, da es sich hierbei nicht um zweckentfremdungsrechtlich relevanten Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 ZwVbG handelt. Denn die Räumlichkeiten wurden bereits vor Inkrafttreten der ZwVbVO am 01.05.2014 mit Baugenehmigung umgewidmet.
Daher kommt es hier auch nicht auf Fragen des Bestandsschutzes im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwVbG an, da das ZwVbG hier bereits keine Anwendung findet.
Insofern kann auch nicht mit den Mitteln des Zweckentfremdungsrechts gegen den Leerstand vorgegangen werden. A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
Keine Berlin, den 17.11.2020 Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Reiser |
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