Drucksache - 1488/V  

 
 
Betreff: Schnelle Lösung für die Berlichingenstraße 12
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Matischok-Yesilcimen, Hauptenbuchner 
Drucksache-Art:BeschlussVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.10.2018 
21. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.01.2021 
45. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.02.2021 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - MIT LIVESTREAM - vertagt   
18.03.2021 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag SPD vom 09.10.2018
2. Beschluss vom 18.10.2018
3. VzK SB vom 25.11.2020

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 10.11.2020

Jugend, Familie und Bürgerdienste Tel.: 23700

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 1488/V 

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

 

Schnelle Lösung für die Berlichingenstraße 12

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.10.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1488/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, unverzüglich und umfassend alle ihm zur Verfügung stehenden

Mittel auszuschöpfen um ein Ende des Leerstands in der Berlichingenstraße 12

herbeizuführen. Es ist darauf zu achten, dass das Haus umgehend zu Wohnungszwecken

zur Verfügung gestellt wird.

 

Das Bezirksamt wird in diesem Zusammenhang insbesondere ersucht zu prüfen, ob und wie

das Zweckentfremdungsverbotsgesetz in der Berlichingenstraße 12 greifen kann.

Insbesondere ist die Fallgestaltung zu prüfen, wonach lediglich dann keine

Zweckentfremdung nach § 2 Absatz 2 vorläge, wenn der Wohnraum bereits zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Gesetzes gewerblich genutzt worden wäre, was jedoch nur so lange

Geltung haben könne, so lange das bestehende Nutzungsverhältnis nicht beendet wäre (§ 2

Absatz 2 Alternative 2 ZwVbG). Ferner ist zu prüfen, inwieweit für etwaige andere

Fallgestaltungen nach § 2 Absatz 2 Genehmigungen eingeholt hätten werden müssen und

ob dies rechtzeitig und in ausreichendem Maße gestellt worden sind.

 

Das Bezirksamt hat am 17.11.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung nachfolgenden Bericht als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:

 

Die Räumlichkeiten in der Berlichingenstr. 12 unterliegen nicht dem ZwVbG, da es sich hierbei nicht um zweckentfremdungsrechtlich relevanten Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 ZwVbG handelt. Denn die Räumlichkeiten wurden bereits vor Inkrafttreten der ZwVbVO am 01.05.2014 mit Baugenehmigung umgewidmet.

 

Daher kommt es hier auch nicht auf Fragen des Bestandsschutzes im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwVbG an, da das ZwVbG hier bereits keine Anwendung findet.

 

Insofern kann auch nicht mit den Mitteln des Zweckentfremdungsrechts gegen den Leerstand vorgegangen werden.

A)      Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 17.11.2020

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Reiser

 
 

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