Drucksache - 2442/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel: 44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin2442/IV -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Grüne Mitte – Gartenflächen kenntlich machen und zur Verfügung stellen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.01.2016 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2442/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, für Urban Gardening geeignete Flächen durch das SGA zur Ver-fügung zu stellen und zu kennzeichnen (z.B. durch Kartenmaterial im Internet) und für nachbar-schaftliche und interkulturelle Initiativen die Möglichkeit der Bewirtschaftung durch Pflegeverträge zur Verfügung zu stellen.
Das Bezirksamt hat am 03.05.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnliche oder naturnahe Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind. Das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) verfügt entsprechend der im Gesetz formulierten Zweckbestimmung der Grünanlagen über keine Flächen, die für das Urban Gardening zur Verfügung gestellt werden könnten. Beim Straßenbegleitgrün müssen in erster Linie die Aspekte der Verkehrssicherheit beachtet werden. Als Gartenflächen sind diese Flächen nicht geeignet. Eine dem Urban Gardenig gleichzusetzende Nutzung findet in den nach Bundeskleingarten-gesetz (BKleingG) vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I S.2146) in den Festgesetzten Kleingartenanlagen statt: „Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)“.
Die Suche nach Standorten außerhalb der oben beschriebenen gewidmeten bzw. per Bebau-ungsplan festgesetzten Flächen ist eine Aufgabe der Freiraumentwicklungssplanung. Dabei sind vorsorglich die Aspekte des Umweltschutzes - hier der potentiellen Belastung der Flächen mit Schadstoffen - zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom Februar 2016 wurde die zuständige Bezirksstadträtin, Frau Weißler, gebeten eine entsprechende Akquise mit dem Ziel der qualifizierten Benennung der Flächen, die für Urban Gardening geeignet sind, durch das Umwelt und Naturschutzamt und dessen fachkundige Kolleginnen und Kollegen, zu veranlassen. Mit Schreiben vom 06.04.2016 teilt die zuständige Bezirksstadträtin mit:
„Ich und auch das Umwelt- und Naturschutzamt teilen Ihre grundsätzlichen Bedenken bezüglich der Geeignetheit der Bewirtschaftung von Flächen, die insbesondere auch durch Verkehrs-emissionen einer starken Luftbelastung ausgesetzt sind. Des weiteren raten wir grundsätzlich auch von der Einbeziehung oder Nutzung von ehemaligem Bahngelände ab. Hier sind die Schadstoffrisiken generell so groß bzw. könnten nur durch erheblichen Aufwand gebannt werden.
Darüber hinaus sind wir der fachlichen Ansicht, dass Urban-Gardening nur ausnahmsweise in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen stattfinden sollte. Solche Flächen können nur auf Grundlage von Entwicklungskonzepten für öffentliche Grünanlagen, die nach wie vor in erster Linie den Interessen der Allgemeinheit verpflichtet sind, ermittelt werden, dieses auch unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes.“
Nach abermaliger tiefenscharfer Prüfung kommt das SGA zu dem abschließenden Ergebnis, dass das Straßen- und Grünflächenamt entsprechend der im Gesetz formulierten Zweckbe-stimmung der Grünanlagen und unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes, über keine Flächen verfügt, die geeignet sind, um sie für das Urban Gardening zur Verfügung zu stellen.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |