Drucksache - 0244/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Siehe Rückseite)
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
über „Zeitnahe Kostenübernahme im Rahmen der Hilfe zur Pflege für Schwerstpflege-
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.05.2012 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0244/IV):
„Das Bezirksamt wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass Pflegedienste, die schwerstpflegebedürftige Menschen mit einem hohen individuellen Pflegebedarf versorgen, zeitnah über eine Kostenübernahme für die Hilfe zur Pflege informiert werden, um ihnen Planungssicherheit zu geben und um eine pflegerische Unterversorgung der Schwerstpflegebedürftigen zu vermeiden.“
Das Bezirksamt hat am 07.08.2012 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Mit dem Urteil vom 13.07.2010 stellte das Bundessozialgericht fest, dass bei der Sozialhilfe – in diesem Fall der Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulante Pflegedienste nach Tod des Pflegebedürftigen gem. § 19 Abs 6 SGB XII möglich ist, da dieser nur für Ansprüche auf stationäre oder teilstationäre Leistungen gelte, nicht jedoch für Ansprüche auf Übernahme der Kosten, die für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes entstanden seien. Der in § 19 Abs 6 SGB XII verwendete Begriff der "Leistungen für Einrichtungen" erfasse nach Wortlaut, Systematik, Gesetzeshistorie und Zweck nicht die von ambulanten Pflegediensten erbrachten Leistungen. Das heißt, auch wenn Leistungen im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Pflege unzweifelhaft notwendig und unzweifelhaft erbracht wurden, sind diese den Pflegediensten erst dann zu erstatten, wenn dem Hilfeempfänger der entsprechende Bescheid über die Hilfe zur Pflege ausgereicht worden wäre.
Mit Schreiben vom 06.12.2010 hat die damalige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die Amtsleitungen in den Geschäftsbereichen Soziales darauf hingewiesen, dass im Rahmenvertrag mit den Pflegediensten die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungsbewilligung (§ 4 Abs. 3) enthalten sei – z. B. durch eine telefonische Zusage. Regelungen, die allein den Pflegedienst mit der Unsicherheit der Kostenübernahme bei Vorleistung belasten, seien durch die Vereinbarung nicht gedeckt. Dieser Hinweis der Senatsverwaltung lässt allerdings außer Acht, dass in der Regel nicht der Zeitraum vom Vorliegen aller anspruchsbegründenden Unterlagen bis zur Bescheiderteilung, sondern der Zeitraum vom Bekanntwerden der Pflegebedürftigkeit bis zum Vorliegen aller anspruchsbegründenden Unterlagen das Problem darstellen. Insofern ist der aufgrund einer Presseberichterstattung am 20.7.2012 gegenüber den Bezirksstadträten für Soziales erneuerte Hinweis auf eine vorläufige Bewilligung nicht zielführend. Problematisch erscheint in diesem Schreiben (s. Anlage) zudem, dass die Verweigerung der Kostenübernahme von ambulanten Pflegediensten im Falle des Todes der gepflegten Person vor Leistungsbewilligung als rechtskonform bezeichnet, gleichzeitig aber an die Bezirke appelliert wird, die vertraglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die erbrachten Leistungen auch im Todesfall vor Bescheiderteilung zu vergüten. Das Bezirksamt sieht nicht, wie eine solche Forderung rechtskonform umgesetzt werden kann. Gleichwohl negiert das Bezirksamt die Problematik nicht und will Pflegediensten auch keinesfalls die Vergütung erbrachter Leistungen vorenthalten. So ist durch das Sozialamt Mitte sichergestellt, dass in Fällen einer kurzfristig einsetzenden Palliativpflege eine unmittelbare Bescheiderteilung und Kostenübernahme gewährleistet werden. So wurde mit den Pflegediensten vereinbart, Anträge zu Palliativfällen besonders zu kennzeichnen. Das Sozialamt stellt dann sicher, dass eine Pflegebedarfsermittlung innerhalb von maximal zwei (!) Arbeitstagen erfolgt. Die anschließende Bearbeitung der Kostenübernahme geht noch am gleichen Tag über den Tisch der Gruppenleitungen. Voraussetzung für die Bescheiderteilung ist, dass die Vermögens- und Einkommensprüfung abgeschlossen ist. Diese Prüfung ist für das Sozialamt zwingend. Sofern die betroffenen Patienten oder der Pflegedienst Probleme mit den entsprechenden Nachweisen haben, unterstützt der allgemeine Sozialdienst des Bezirksamts die Betroffenen.
Dieses Verfahren hat sich bewährt. Die Zahl der Konflikte zwischen Pflegediensten und dem Träger der Sozialhilfe in diesen Fällen liegt deutlich unter 10 pro Jahr. Allerdings werden sie trotz aller organisatorischer Vorkehrungen und der bereits vielfach unter Beweis gestellten Bereitschaft zur unbürokratischen Kommunikation mit den Pflegediensten aufgrund der vorgeschriebenen Vermögens- und Einkommensprüfung nie gänzlich zu vermeiden sein. Die Pflegedienste und -verbände können ihrerseits dazu beitragen, dass das beschriebene Verfahren ein Erfolg bleibt. Denn eine sehr kurzfristige Bearbeitung von Palliativpflegen ist nur dann möglich ist, wenn deren bevorzugte Behandlung nicht von den Pflegediensten missbraucht wird. Eine Klassifizierung von immer mehr Pflegebedürftigen als "prä-palliativ" durch die Pflegedienste erschwert die unbedingt notwendige Bevorzugung von schwerstkranken Menschen und den sie pflegenden Diensten.
Rechtsgrundlage
§ 13 i. V. mit § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, 07.08.2012
Dr. Hanke von Dassel Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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