Drucksache - 0397/VI
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite)
Strandbad Plötzensee – mehr als nur ein Freibad – weitere Nutzungsmöglichkeiten ermöglichen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2022 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0397/VI):
Das Bezirksamt wird ersucht, in Abstimmung mit dem Betreiber und den Berliner Bäderbetrieben bzw. dem Senat eine Nutzung der (Frei-)Flächen im Strandbad Plötzensee auch außerhalb des Schwimmbetriebs möglich zu machen, um die Wirtschaftlichkeit und den Betrieb dieses wichtigen Standorts für Sport und Erholung zu fördern und auf Dauer zu sichern.
Deshalb sind dem Betreiber umgehend Möglichkeiten einzuräumen, Veranstaltungen abseits einer reinen Schwimmnutzung durchzuführen und weitere Nutzungen des Geländes, insbesondere für Erholung und Sport aber auch Kulturveranstaltungen, zu entwickeln, die mit dem Status des Geländes im Außenbereich (§ 35 BauGB) und als Landschaftsschutzgebiet vereinbar sind. Das Bezirksamt wird gebeten, den Betreiber bei der Entwicklung neuer Nutzungen tatkräftig – und falls erforderlich und möglich auch finanziell - zu unterstützen.
Das Bezirksamt hat am 22.11.2022 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Mit der Baugenehmigung Nr. 2014/2285 vom 07.07.2014 wurde die Erweiterung der Betriebszeit und Ergänzung um einen vom Badebetrieb unabhängigen Musikbetrieb der Strandbar genehmigt. Der Erweiterung der Betriebszeit mit Musikbetrieb von 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr wurde unter folgenden fünf Auflagen zugestimmt:
1.0 vom 15. Mai 2014 erlaubt.
Zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz vom 23.04.2021 zu der Betriebsart „Theater / Kleinkunst mit regelmäßigen Musikdarbietungen in einer Sportstätte wurde am 05.05.2021 eine negative Stellungnahme der Bauaufsicht unter Hinweis auf die Auflagen der Baugenehmigung abgegeben.
Zu einem weiteren gaststättenrechtlichen Antrag im Rahmen einer Übernahme wurde mit Stellungnahme Nr. 2021/1751 vom 14.06.2021 darauf hingewiesen, dass eine gegebenenfalls geplante Erweiterung der Schankwirtschaft, sowie gegebenenfalls geplante bauliche Anlagen, die im Zusammenhang damit oder darüber hinaus errichtet werden sollen, planungsrechtlich unzulässig sind. Planungsrecht: • §35 BauGB • FNP: Grünfläche Zweckbindung Sport
Das zu betrachtende Gebiet liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Der § 35 BauGB enthält die Grundaussage, dass der Außenbereich bauplanungs- und zulässigkeitsrechtlich grundsätzlich (d.h. best- und größtmöglich) vor einer Bebauung geschützt werden soll. Im Außenbereich sind privilegierte Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB. Gem. § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind (§ 35 Abs. 3 BauGB) und die Erschließung gesichert ist. Mögliche öffentliche Belange werden in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführt. Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB darf ein Vorhaben im Außenbereich den Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) nicht widersprechen. Im vorliegenden Fall stellt der FNP eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport dar. Andere Nutzungen als zu Sportzwecken sind als Ableitung aus dem FNP ist nicht zulässig. Für andere Nutzungen wäre die Änderung des Flächennutzungsplans zur Schaffung neuen Planungsrechts erforderlich wäre. Dabei gilt das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB. FNP-Darstellungen sind als öffentlicher Belang zu betrachten. Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dürfen Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert nicht beeinträchtigen oder das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB ist entsprechend den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 18 BNatSchG) die sog. Eingriffsregelung (§§ 14 bis 17) anzuwenden. Aus der sog. Eingriffsregelug können sich erhebliche Auswirkungen auf ein Vorhaben ergeben, so sind als Grundsatz vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, Beeinträchtigungen, die nachweislich nicht unterlassen werden können, sind auszugleichen oder zu ersetzen. Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können, dürfen ggf. nicht zugelassen werden (vgl. § 15 Abs. 5 BNatSchG). Die Entscheidungen zur Durchführung der sog. Eingriffsregelung sind nach Bundesnaturschutzgesetz dann, wenn ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer
behördlichen Zulassung oder einer Anzeige bedarf, nach Berliner Naturschutzgesetz im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen.
Kulturveranstaltungen sind im Außenbereich grundsätzlich nicht privilegiert. Im Außenbereich gem. § 35 BauGB besteht kein Anspruch auf die Durchführung gelegentlicher Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter. Die damit einhergehenden Belastungen und die damit verbundenen Emissionen wie Lärm und Geräusche, aber auch durch An- und Abreiseverkehr o.ä. lassen nicht zumutbare Nachteile und Belästigungen erwarten. Städtebaulich relevante Folgewirkungen sind erkennbar. Selbst gelegentlich stattfindende Veranstaltungen am Standort sind typischerweise mit einem relativ großen Einzugsbereich auf ein größeres Publikum ausgerichtet, welches nicht im engeren Einzugsbereich wohnt/arbeitet. Dadurch sind - auch nach Auffassung des Gesetzgebers - zumeist nachteilige Auswirkungen auf die Städtebaupolitik verbunden.
Es bestehen aus städtebaulicher Sicht erhebliche Bedenken gegen den Beschluss 0397/VI: Strandbad Plötzensee – mehr als nur ein Freibad – weitere Nutzungsmöglichkeiten ermöglichen. Die Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Zulässigkeit gem. § 35 BauGB des im Beschluss genannten Sachverhalts liegen nicht vor. Inwieweit der Erholung und dem Sport dienende Veranstaltungen und untergeordnete Nutzungen am Standort möglich sind, kann ohne dezidierte Betriebsbeschreibung nicht abschließend beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Sportveranstaltungen ist hinsichtlich des Lärms die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV heranzuziehen.
Grundsätzlich ist abschließend zu sagen, dass das Bezirksamt mit den Betreibern des Strandbades und Initiativen, die auf dem Strandbadgelände aktiv sind, zusammenarbeitet. So unterstützt das Strandbad die Bemühungen des Bezirksamtes, die Ufer des Plötzensees zu schützen, in dem ein verbilligtes Kurzeitticket angeboten wird. Das Natur- und Umweltschutzamt des Bezirksamtes wiederum unterstützt eine Initiative, die sich für Artenvielfalt und Umweltbildung auf dem Gelände des Strandbades engagiert.
Das Bezirksamt ist bemüht, die Betreiber darin zu beraten, welches Angebot auf der Fläche unter Einhaltung der rechtlichen Normen möglich ist. Es gilt einen Weg zu finden, wie das Geschäftsmodell des Strandbadbetreibers so modifiziert werden kann, dass sowohl die wirtschaftlichen Interessen als auch die bezirklichen Interessen gewahrt sind.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
C) Auswirkungen auf den Klimaschutz
Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz. Bei der BA-Vorlage handelt es sich um eine Vorlage rein berichtenden Charakters.
Berlin, den 24.11.2022
Bezirksstadtrat Gothe Bezirksbürgermeisterin Remlinger
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