Drucksache - 0109/VI  

 
 
Betreff: Bußgelder gegen herumliegende E-Roller!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Diedrich, Elliiesen-Kliefoth, Lötzer sowie die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.01.2022 
4. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Ordnung Entscheidung
02.03.2022 
3. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung vertagt   
30.03.2022 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.05.2022 
7. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.11.2022 
13. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag DIE LINKE vom 11.01.2022
2. BE VO vom 30.03.2022
3. Beschluss vom 19.05.2022
4. VzK SB vom 17.10.2022

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                   20. September 2022

Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen  22600

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0109/VI

Mitte von Berlin


Vorlage - zur Kenntnisnahme -

Bußgelder gegen herumliegende E-Roller!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.05.2022 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0109/VI)

Das Bezirksamt wird aufgefordert, gegen die anhaltende Störung der öffentlichen Ordnung, insbesondere vieler Straßen, Gehwege und Plätze in unserem Bezirk durch wild, d.h. nicht auf dafür reservierten Flächen abgestellte E-Roller, endlich vorzugehen und beim Senat auf energische Abhilfe zu drängen. Dem Ordnungsamt soll ermöglicht werden, Behinderungen durch E-Roller zu beseitigen und hierfür von den Betreibern eine Gebühr erheben zu können. Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, entsprechende Tatbestände für Polizeibenutzungsgebührenordnung zu entwickeln und eine entsprechende Rechtsanpassung zu initiieren.

Das Bezirksamt hat am 11.10.2022 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Das Bezirksamt begrüßt und unterstützt das Ersuchen. Grundsätzlich gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) die gleichen Regeln wie für Fahrräder (§ 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung eKFV). Das Parken von Fahrrädern und somit auch eKFs auf dem Gehweg ist zulässiger Gemeingebrauch (Rechtsprechung zur StVO). Das Parken von eKFs stellte somit bisher keine Sondernutzung nach dem Berliner Straßengesetz dar. Am 1. September 2022 sind neue Regeln zur Sondernutzung in Kraft getreten (Berliner Straßengesetz), die unter anderem über die Nebenbestimmungen der Sondernutzungs-Erlaubnisse, die die SenUMVK erteilt hat, die Anbieter zum Einrichten von no-parking-zones verpflichtet. Das BA hält dieses Vorgehen für zielführend, um das Problem herumliegender E-Scooter einzudämmen.

Das Ordnungsamt steht darüber hinaus bereits in Kontakt mit der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport sowie der Bußgeldstelle hinsichtlich einer Änderung der Polizeibenutzungsgebührenordnung. Es hat am 27. Juli 2022 einen konkreten Formulierungsvorschlag für die Anlage zur Polizeibenutzungsgebührenordnung an die SenInnDS versandt, um einen zusätzlichen Gebührentatbestand für das händische Umsetzen von E-Scootern zu schaffen, so dass dieses anders als bislang den Anbietern in Rechnung gestellt werden kann. Der konkrete Wortlaut des Vorschlags ist auch den Mitgliedern des Ausschusses für Verkehr und Ordnung zur Kenntnis gegeben worden. Die SenInnDS hat grundsätzlich Zustimmung zu einer derartigen Ergänzung signalisiert. Das Ordnungsamt und die Leitung des hiesigen Geschäftsbereichs dringen gegenüber der SenInnDS weiterhin auf eine schnellstmögliche Anpassung.

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da diese lediglich einen berichtenden Charakter besitzt.

Berlin, den     20. September 2022

Stellvertretender Bezirksbürgermeister Gothe Bezirksstadträtin Dr. Neumann

 

 
 

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