Drucksache - 2469/V  

 
 
Betreff: Die Forderungen des Offenen Briefs der LAG Migrationsbeauftragten im Bezirk Mitte umsetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neugebauer, Siewer, I. Bertermann und die übrigen Mitgieder der Fraktion Bü90/Die Grünen 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
30.04.2020 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - mit LIVESTREAM - überwiesen   
Soziales und Gesundheit Entscheidung
12.05.2020 
41. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
05.11.2020 
42. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne + SPD vom 21.04.2020
2. BE SozGes vom 12.05.2020
3. Beschluss vom 28.05.2020
4. VzK SB vom 21.09.2020
5. Analge 1
6. Anlage 2

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .09.2020

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600             

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2469/V 

Mitte von Berlin 

 

_____________________________________________________________________________ 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Die Forderungen des Offenen Briefes der LAG Migrationsbeauftragten im Bezirk Mitte umsetzen

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.05.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2469/V):

 

Wir beauftragen das Bezirksamt Mitte, die durch die LAG der bezirklichen Integrationsbeauftragten im Offenen Brief an die Senator*innen Scheeres, Kalayci, Breitenbauch und Kollatz geforderten Maßnahmen für die im Bezirk Mitte untergebrachten Flüchtlinge so schnell wie möglich umzusetzen, bzw. die Umsetzung durch die beauftragten Einrichtungen zu veranlassen.

Die Forderungen sind im Einzelnen

1)      für eine weniger dichte Belegung der Unterkünfte für geflüchtete und wohnungslose

Menschen zu sorgen und Menschen aus Risikogruppen zu schützen.

2)      Die Teilnahme der geflüchteten schulpflichtigen Kinder an den schulischen Angeboten des Home Schooling durch die Bereitstellung von WLAN und Arbeitsplätzen, die Social Distancing ermöglichen, zu gewährleisten.

 

Das Bezirksamt hat am  15.09.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Zu den Forderungen unter 1)

Aus infektiologischer Sicht begrüßt das Gesundheitsamt eine geringe Belegungsdichte in den Unterkünften für geflüchtete und wohnungslose Menschen. Bei Bedarf sollte die Möglichkeit bestehen, dass Menschen, die sich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, in einem Einzelzimmer isoliert werden können. Vor dem Hintergrund, dass die Belegung der ASOG Unterkünfte durch unterschiedliche Bezirke veranlasst wird, wäre dies eine bezirksübergreifende Entscheidung. In LAF Einrichtungen besteht ein Konzept zur Entzerrung der Belegung und eine Verlegung der Risikogruppen. Für ASOG- und Obdachloseneinrichtungen gibt es das bisher noch nicht. Die beim Gesundheitsamt angesiedelte Koordinatorin für Geflüchteten- und Obdachlosen-Unterkünfte steht im regen Austausch mit den Leiter*innen der Geflüchteten-Unterkünfte und berät bezüglich der entsprechenden Präventionsmaßnahmen. Alle Unterkünfte (Geflüchteten-, LAF-, ASOG- und BUL-Unterkünfte), die dem Sozialamt Mitte bekannt sind, haben in der 33. Kalenderwoche per E-Mail oder per Post Handlungsempfehlungen für Präventionsmaßnahmen (s. Anlage 1) in mehreren Sprachen erhalten. In dem Schreiben verweist das Gesundheitsamt zudem auf das Angebot für einen Workshop, um die Handlungsempfehlungen zu erklären und den Informationsfluss aufrechtzuerhalten.

 

Auch das Integrationsbüro favorisiert eine geringere Belegungsdichte und sieht den Schutz von Risikogruppen prioritär, insbesondere in ASOG-Unterkünften, in denen Gemeinschaftsküchen und/oder Bäder genutzt werden müssen, weniger in denen, die eine wohnungsähnliche Struktur haben. Das Gesundheitsamt und das Integrationsbüro hatten eine Abfrage per E-Mail an die Unterkünfte versendet. Mit Stand vom 11.05.2020 wurden ca. 95 Personen zurückgemeldet, die in LAF- und ASOG-Unterkünften in Mitte aufgrund von Alter und/oder Vorerkrankung zur Risikogruppe gehören, in ihrer derzeitigen Unterkunft auf die Nutzung von Gemeinschaftsbädern und/oder Küchen angewiesen sind und sich deshalb nicht ausreichend selbst vor einer Ansteckung schützen können. Für diese Personen können sich das Gesundheitsamt und das Integrationsbüro eine Verlegung in Unterkünfte mit Appartementstruktur bzw. in coronabedingt weniger belegte Ferienwohnungen und Hotels vorstellen. Die Finanzierung der Anmietung ist allerdings ungeklärt. Damit die durch diese Maßnahmen freigewordenen Plätze nicht durch andere Bezirke belegt werden würden, wünschte sich das Integrationsbüro eine Verständigung aller Bezirke auf ein gemeinsames Vorgehen.

Die geforderte regelmäßige Unterbringung Obdachloser mit geringerer Belegungsdichte oder sogar in Einzelzimmern stellt das Amt für Soziales vor große Schwierigkeiten, da entsprechende Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen. Durch eine Verringerung der Belegungsdichte besteht die Gefahr, nicht allen Unterbringungsanfragen nachkommen zu können und Personen abweisen zu müssen. Zudem ist auch nicht zu unterschätzen, dass die Belegung der Unterkünfte ggf. mit nur der Hälfte der Personen auch ein finanzielles Problem darstellt, da die Tagessätze pro Person schnell steigen könnten.

Die Unterbringung Obdachloser in regulären Hotels ist nicht ohne Schwierigkeiten, da Hotels in der Regel Mindeststandards des Bezirksamtes nicht erfüllen. Zudem haben Betreiber von Hotels keinerlei Erfahrung im Umgang mit und der Unterbringung von obdachlosen Menschen. Mittlerweile konnten viele Hotels – wenn auch eingeschränkt – ihren Betrieb wiederaufnehmen. Auch die Vermieter von Ferienwohnungen haben nach Lockerung der coronadedingten Einschränkungen wieder Gäste und mutmaßlich kaum Interesse an der Belegung ihrer Wohnungen durch diesen Personenkreis.

 

Jede Umverlegung birgt die Gefahr, das Virus durch eine unerkannte Infektion einer umziehenden Person ggf. in eine andere Einrichtung hineinzutragen. Insofern ist die beste Infektionsprävention nach Meinung des Amtes für Soziales, keine Veränderungen vorzunehmen.

Die Betreiber aller Obdachlosenunterkünfte hatten Schutz-/Hygienekonzepte bereits vor dem Ausbruch der Coronapandemie aufzustellen. Kriterien wie beispielsweise festgelegte Reinigungsintervalle, Bereitstellung von Dusch- und Waschmöglichkeiten, Bereitstellung von Reinigungsmaterial sowie Hände- und Flächendesinfektionsmitteln werden dabei selbstverständlich berücksichtigt. Wie oben schon erwähnt, steht die beim Gesundheitsamt angesiedelte Koordinatorin für Geflüchtete- und ASOG-Unterkünfte bei den Obdachlosenunterkünften in einem regen Austausch mit den Leiter*innen der Unterkünfte und berät zu entsprechenden Präventionsmaßnahmen.

Zudem sind Arbeitgeber nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Sie haben die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Zur Planung und Durchführung von Maßnahmen haben Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten u.a. erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dazu gehört auch die Bereitstellung der für die jeweiligen Tätigkeiten notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen. Der Krisenstab bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat bereits bei der Beschaffung unterstützt.

Nach dem derzeitigen Stand (17.08.2020) können sich medizinisches Personal, Pflegepersonal, Apothekenpersonal, Polizei und Feuerwehr, die in Mitte gemeldet sind bzw. mit Arbeitgeber*in Mitte, ohne Symptome auf dem Testplatz hinter dem Rathaus Wedding (Parkplatz) jederzeit testen lassen. Des Weiteren bietet das Gesundheitsamt auch in diesen besonders sensiblen Kontexten anlassbezogene Testungen an. Insgesamt entspricht dies der Teststrategie des Senats.

 

Bei der Diskussion um eine geringere Belegung von Obdachlosenunterkünften und den damit verbundenen Schwierigkeiten des Amtes für Soziales unter Minderbelegung den tatsächlichen Unterbringungsbedarfen nachkommen zu können, sollte abgesehen von den Finanzierungsproblemen Folgendes berücksichtigt werden:

 

  • Nach Angaben des Gesundheitsamtes sind derzeit im Bezirk Mitte erfreulicherweise keine Corona-Fälle in Wohnungs- und Obdachloseneinrichtungen bekannt (Stand 17.08.2020).
  • Nach Angaben des Gesundheitsamtes war die Zahl der Fälle in Wohnungs- und Obdachlosenunterkünften auch in der Vergangenheit gering.

 

Auch wenn wissenschaftliche Studien (s. Anlage 2) davon ausgehen, dass es in Sammelunterkünften eine höhere Inzidenz gibt, sieht das Amt für Soziales angesichts der Angaben des Gesundheitsamtes momentan für seinen Zuständigkeitsbereich keine Notwendigkeit der geringeren Belegung. Zudem bestätigt die angefügte Studie, dass örtlich begrenzte Maßnahmen der Quarantäne sinnvoll sind. Obdachlose Personen und Geflüchtete in Unterkünften müssen nicht automatisch zur vulnerablen Gruppe gehören (s. dazu die Heinsberg-Studie: https://www.quarks.de/gesellschaft/wissenschaft/heinsberg-studie-das-lernen-wir-daraus-und-das-nicht/).

Die bisher wenigen Fälle in Obdachlosen-Unterkünften, die geringe Auslastung der Quarantänestation der Stadtmission in der Lehrter Straße und die gegenwärtigen Neuinfektionen pro Tag lassen die Erforderlichkeit einer geringeren Belegung nicht erkennen. Für den Fall einer Infektion mit dem Coronavirus bieten Obdachlosenunterkünfte selbst die Möglichkeit einer Isolierung an. Verschiedene Unterkünfte haben bereits wohnungsähnliche Strukturen, die eine Begrenzung des Infektionsgeschehens erleichtern.

 

 

Zu den Forderungen unter 2)

Das Integrationsbüro unterstützt die Sicherstellung von Homeschooling in den ASOG-Einrichtungen durch die Ausstattung der Familien/Kinder mit entsprechenden digitalen Endgeräten und durch Zurverfügungstellung von kostenfreiem WLAN. Dazu schlägt das Integrationsbüro vor, durch das Amt für Soziales prüfen zu lassen, inwieweit die ASOG-Unterkünfte flächendeckend mit WLAN ausgestattet sind und ob die Betreiber dies auf eigene Rechnung nachrüsten können/müssen. Das Integrationsbüro räumt ein, dass die Einrichtung von entsprechenden Arbeitsplätzen von den baulichen Gegebenheiten in den Unterkünften abhängt und die Finanzierung nicht unproblematisch ist.

 

Auch wenn Betreiber von Notunterkünften vielfach schon kostenfreies WLAN anbieten, können sie doch von den Bezirken nicht zu dessen Einrichtung verpflichtet werden. Es wäre aus Sicht des Amtes für Soziales leistungsrechtlich nicht darstellbar, eventuell durch das Angebot von freiem WLAN steigende Tagessätze über die Kosten der Unterkunft zu finanzieren. Zudem berücksichtigen die Regelsätze bereits entsprechende Bedarfe. Es spricht daher nichts gegen die selbstfinanzierte Anschaffung von Surfsticks oder gegen den Abschluss entsprechender Verträge mit einem frei wählbaren Telekommunikationsanbieter.

 

Die Finanzierungsmöglichkeiten zur Ausstattung von Kindern aus leistungsberechtigten Familien mit digitalen Endgeräten werden derzeit in Zusammenarbeit zwischen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sowie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie geprüft. Einigkeit herrscht sowohl in den Bezirken als auch bei den beiden Senatsverwaltungen größtenteils darüber, dass die Bedarfsermittlung und die Ausgabe der Geräte über die Schulen erfolgen sollte.

Eine Bedarfsermittlung an den Schulen hat nach Informationen von Herrn Staatssekretär Fischer Mitte Juni 2020 bereits durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie stattgefunden. Von dort wurden aus Landesmitteln 9.500 digitale Endgeräte angeschafft und auch schon an die Schulen weitergereicht. Da damit aber nur ein Viertel des Bedarfs gedeckt werden konnte, werden folgende weitere Finanzierungsmöglichkeiten geprüft:

 

  • Abstimmung zwischen Bund und Ländern zum Koalitionsbeschluss vom 22. April 2020 (DigitalPakt Schule 2019 bis 2024). Hierin wurde bestimmt:

 

„Der Bund ist bereit, Schulen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause mit 500 Mio Euro zu unterstützen. Deshalb werden wir mit einem Sofortausstattungsprogramm die Schulen in die Lage versetzen, bedürftigen Schülern einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaffung entsprechender Geräte zu gewähren. Darüber hinaus soll die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller online-Lehrangebote erforderlich ist.“

 

Aktuell wird die konkrete Umsetzung des Koalitionsbeschlusses zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Das entsprechende Eckpunktepapier liegt jedoch noch nicht vor. Die Ermittlung der Zuteilungssumme für das jeweilige Bundesland erfolgt nach dem Königssteiner Schlüssel. Für Berlin wären das rd. 26 Mio. Euro.

  • Gewährung als Mehrbedarf nach § 21 SGB II, § 30 SGB XII, § 6 AsylbLG
  • Gewährung als Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)-Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII§ 3 Abs. 4 AsylbLG

 

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hatte die Finanzierung über die BuT-Leistungen favorisiert.

Allerdings geht aus einer aktuellen Mail der Senatsverwaltung vom 03.08.2020 Folgendes hervor:

„Bedauerlicherweise ist es uns trotz intensiver Bemühungen bei dieser Thematik nicht gelungen, eine für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zufriedenstellende Lösung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII sowie dem AsylbLG zu finden. Leider hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Zeit der Sommerferien ungenutzt gelassen, um mit uns gemeinsam ein entsprechendes Konzept zur Gewährung der Leistung für digitale Endgeräte als Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 Abs. 5 SGB XII zu erarbeiten. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass die mittlerweile aus dem Sofortausstattungsprogramm im Rahmen des Digitalpakts Schule 2019 -2024 bereitgestellten Mittel ausreichend sind, den Bedarf an digitalen Endgeräten zu decken und durch die Schulen selbst bereit zu stellen. Anderweitige Informationen liegen uns hierzu nicht vor.

 

Das bedeutet in der Praxis, dass Anträge von leistungsberechtigten Schülerinnen und Schülern auf Ausstattung mit digitalen Endgeräten als Leistung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich abzulehnen sind. Die Regelungen des § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII sehen die Gewährung einer solchen Leistung innerhalb des dort genannten Leistungskatalogs nicht vor. Zum einen ist die Ausstattung mit digitalen Endgeräten bereits Bestandteil der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und zum anderen auch zu 100 % als regelbedarfsrelevant bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt worden. Aufgrund dieser Tatsache, sind die leistungsberechtigten Familien gehalten, die Beträge für die Anschaffung digitaler Endgeräte aus den Regelbedarfen durch regelmäßiges Ansparen aufzubringen. Sofern dies nicht möglich war, kommt hierfür die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 Abs. 1 SGB XII infrage, wenn die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Einzelfall einen ungedeckten unabweisbaren Bedarf nachweisen können. Hinsichtlich der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II wird auf die Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 24. Juni 2020 verwiesen. Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG ist ein möglicher Anspruch nach § 6 AsylbLG zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Bedarfe an einer Ausstattung mit digitalen Endgeräten sind die Schülerinnen und Schüler an die jeweiligen Schulen selbst zu verweisen. Über die Bereitstellung der Mittel in Höhe von rd. 26 Mio. Euro aus dem Digitalpakt ist die Versorgung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulen bzw. die Senatsverwaltung für Bildung, Jungend und Familie sicherzustellen. Sofern es hier in Einzelfällen zu entsprechenden Klagefällen kommt, sollte das jeweilige Schulamt bzw. die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie beigeladen werden.“

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

 § 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

 a.  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

  keine
 

 b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

  keine
 

Berlin, den       .09.2020

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 
 

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