Drucksache - 2465/V  

 
 
Betreff: Keine Bußgelder im Meldewesen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Pieper, Behrends und die anderen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
30.04.2020 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - mit LIVESTREAM - überwiesen   
Bürgerdienste und Wohnen Entscheidung
27.05.2020 
29. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Wohnen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.06.2020 
39. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) - Gäste bitte vorher anmelden mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.01.2021 
45. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag CDU vom 21.04.2020
2. BE BüdWohn vom 27.05.2020
3. Beschluss vom 18.06.2020
4. VzK SB vom 24.11.2020

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 06.11.2020

Jugend, Familie und Bürgerdienste Tel.: 23700

Amt/SE/OE

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2465/V 

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Keine Bußgelder im Meldewesen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2465/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, bei der für die Gebührenordnung zuständige Senatsinnenverwaltung darauf hinzuwirken, dass bis einschließlich Oktober 2020 keine Bußgelder erhoben werden müssen, wenn bei Beantragung eines Personalausweises der alte Ausweis bereits abgelaufen ist. Dies soll auch im Falle eines Umzuges bei Überschreiten der Anmeldefrist gelten.

 

Das Bezirksamt hat am 17.11.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung nachfolgenden Bericht als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:

 

Mit dem ,,Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 33 vom 24.06.2009) hat der Bund von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Damit sind die Landespersonalausweisgesetze mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.11.2010 außer Kraft getreten.

 

Waren im Land Berlin bis zum 31.10.2010 für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zwei gesetzliche Grundlagen (§ 5 Personalausweisgesetz PAuswG (Alt) und § 10 Landespersonalausweisgesetz LPAuswG) zu berücksichtigen, so werden seitdem Zuwiderhandlungen im Ausweisrecht ausschließlich auf der Grundlage des neuen § 32 PAuswG verfolgt.

Da diese Vorschrift im Gegensatz zu den vorangegangenen Regelungen keinen Hinweis mehr zur Ahndung bei Leichtfertigkeit enthält, kann demzufolge gemäß § 10 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) nur noch vorsätzliches Handeln geahndet werden.

 

Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Begriff Vorsatz (im Gegensatz zum Strafrecht) bereits durch den sog. Verbotsirrtum erfüllt.

Bei dieser Form handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt.

Dies kann grundsätzlich in den meisten Fällen unterstellt werden, auch wenn derzeit die Möglichkeit, einen für die Melde- oder Personalausweisangelegenheiten notwendigen Termin in einem Bürgeramt zu buchen, nur mit zeitlichem Mehraufwand möglich ist. Allerdings werden seit Wiederaufnahme des Regelbetriebs in den Bürgerämtern durchaus Termine zur Erledigung der melde- und ausweisrechtlichen Verpflichtungen angeboten.

 

Bußgelder werden jedoch erst nach zeitlich erheblichen Überschreitungen der gesetzlich festgelegten Fristen erhoben. So werden z. B. bei Unterlassen der An- oder Abmeldung / Überschreiten der Meldefrist bei der An- oder Abmeldung einer Wohnung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG

 über 3 Monate - 20 €

 über 6 Monate - 30 €

 über 9 Monate - 35 bis 55 €

 über 12 Monate - 100 bis 500 €

als Bußgeld erhoben.

Für vorsätzliche Zuwiderhandlung wird der für fahrlässiges Unterlassen vorgesehene Satz verdoppelt.

 

Bei Nichtbesitz eines Ausweises werden gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG auch erst bei Überschreitung von

  • über 4 Monaten - 20
  • über 5 Monaten - 35 €

als Bußgeld erhoben.

 

Die Ämter für Bürgerdienste aller Bezirke konnten sich in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach Aufnahme des Regelbetriebs darauf verständigen, der durch die pandemiebedingte Schließung verursachten Nichterreichbarkeit der Bürgerämter bei der Festlegung einer Ordnungswidrigkeit Rechnung zu tragen und haben eine über die o. g. Fristen hinausgehende großzügigere Ausweitung von 4 Wochen vereinbart.

 

Ein Einwirken auf die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hinsichtlich weitergehende Maßnahmen, wie z. B. ein temporärer Verzicht auf eine Bußgelderhebung durch die Bürgerämter, hat somit keine Erfolgsaussichten.

A)      Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 17.11.2020

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Reiser

 
 

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