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Drucksache - DS/0001-16/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 27a der GO, „Dringlichkeitsanfragen/Mündliche Anfragen“, Abschnitt (1), der lautet:
„Dringlichkeitsanfragen können in derselben Sitzung, in der sie eingereicht sind, beantwortet werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV mit Mehrheit ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl.“
wird geändert in:
Dringlichkeitsanfragen können in derselben Sitzung, in der sie eingereicht sind, beantwortet werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit.
Begründung:
Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit (vgl. § 20 (1) der GO). Es besteht kein plausibler Grund, weshalb dringliche Anfragen anders als dringliche Anträge behandelt werden sollten.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
BüTra 19.01.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 27a Absatz 1 der GO „Dringlichkeitsanfragen/Mündliche Anfragen“ wird geändert in:
Dringlichkeitsanfragen können in derselben Sitzung, in der sie eingereicht sind, beantwortet werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 27a Absatz 1 der GO „Dringlichkeitsanfragen/Mündliche Anfragen“ wird geändert in:
Dringlichkeitsanfragen können in derselben Sitzung, in der sie eingereicht sind, beantwortet werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit. |
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