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Drucksache - DS/0001-11/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 16 der GO, „Arbeitsweise der Ausschüsse“, Abschnitt (4), der lautet:
„Die/der Vorsteher/in hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie/er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen. Mit Zustimmung des Ausschusses kann ihr/ihm das Wort erteilt werden.“
wird geändert in:
Die/der Vorsteher/in hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie/er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen.
§ 16 der GO, „Arbeitsweise der Ausschüsse“, Abschnitt (6), der lautet:
„Die Ausschüsse können sachkundige und/oder betroffene Personen hinzuziehen. Über das Rederecht anwesender Gäste entscheidet der jeweilige Ausschuss. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung festlegen. Ausschussmitglieder haben, wenn sie dies verlangen, Vorrang bei der Erteilung des Wortes. Sind Haushaltsmittel erforderlich, bedarf das Anhören von Sachverständigen der Zustimmung der/des Vorsteher(s)in.“
wird geändert in:
Die Ausschüsse können sachkundige und/oder betroffene Personen hinzuziehen. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung für Gäste festlegen. Ausschussmitglieder haben, wenn sie dies verlangen, Vorrang bei der Erteilung des Wortes. Sind Haushaltsmittel erforderlich, bedarf das Anhören von Sachverständigen der Zustimmung der/des Vorsteher(s)in.
Begründung:
Mit dem Beschluss der Drucksache 0001-6/IV in der BVV am 27.10.2011 wurde § 16 Abs.6 Satz 2 neu gefasst. Er lautet neu: „Anwesende Gäste haben ein Rederecht.“ Eine vorher gehende Zustimmung bzw. Entscheidung über das Rederecht anwesender Gäste durch den Ausschuss ist seitdem nicht mehr erforderlich.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
BüTra 19.01.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 16 Absatz 4 der GO „Arbeitsweise der Ausschüsse“ wird geändert in:
Die/der Vorsteher/in hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie/er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen.
§ 16 Absatz 6 der GO „Arbeitsweise der Ausschüsse“ wird geändert in:
Die Ausschüsse können sachkundige und/oder betroffene Personen hinzuziehen. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung für Gäste festlegen. Ausschussmitglieder haben, wenn sie dies verlangen, Vorrang bei der Erteilung des Wortes. Sind Haushaltsmittel erforderlich, bedarf das Anhören von Sachverständigen der Zustimmung der/des Vorsteher(s)in.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 16 Absatz 4 der GO „Arbeitsweise der Ausschüsse“ wird geändert in:
Die/der Vorsteher/in hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie/er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen.
§ 16 Absatz 6 der GO „Arbeitsweise der Ausschüsse“ wird geändert in:
Die Ausschüsse können sachkundige und/oder betroffene Personen hinzuziehen. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung für Gäste festlegen. Ausschussmitglieder haben, wenn sie dies verlangen, Vorrang bei der Erteilung des Wortes. Sind Haushaltsmittel erforderlich, bedarf das Anhören von Sachverständigen der Zustimmung der/des Vorsteher(s)in. |
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