Drucksache - DS/0001-21/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 40 der GO, „Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung“, Abschnitt (4), der lautet:
„Der Antrag auf Vertagung oder Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der Anwesenden. Ein Antrag auf Ende der Beratung ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Rednerliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Ende der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.“
wird in zwei Abschnitte geteilt, die lauten:
(4a) Der Antrag auf Vertagung der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Verordneten. (4b) Der Antrag auf Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Verordneten. Der Antrag auf Ende der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor. Er ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.
Begründung:
Im Abschnitt (4) § 40 sind bisher „Antrag auf Vertagung“ und „Antrag auf Ende der Beratung“ syntaktisch miteinander vermischt. Sie zu trennen dient der Lesefreundlichkeit und damit dem Verständnis des Abschnitts.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
BüTra 19.01.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 40 Absatz 4 der GO „Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung“ wird in zwei Absätze geteilt:
(4a) Der Antrag auf Vertagung der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Damit ist die Debatte sofort beendet. (4b) Der Antrag auf Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Der Antrag auf Ende der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor. Er ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 40 Absatz 4 der GO „Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung“ wird in zwei Absätze geteilt:
(4a) Der Antrag auf Vertagung der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Damit ist die Debatte sofort beendet. (4b) Der Antrag auf Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Der Antrag auf Ende der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor. Er ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.
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