Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat für einfache und klare Regelungen zugunsten von Home-Sharing einzusetzen.
Das Bezirksamt wird darüber hinaus ersucht, zur zeitlichen Überbrückung bis zu der Umsetzung oben genannter Regelungen, eigene Ausführungsbestimmungen zum Zweckentfremdungsverbot zu erlassen. Darin soll deutlich erkennbar sein, dass sich das Bezirksamt natürlich an geltende Landesgesetzgebung hält, allerdings in den Grenzen der jüngsten Gerichtsentscheidungen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg duldet daher mehr als einmal und bis zu 182 Tagen im Jahr das Home-Sharing in Haupt- und Zweitwohnungen. Vermietungsmöglichkeiten über Online-Portale werden nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Gewerblich vermietete Wohnungen sind ganz klar dem Wohnungsmarkt in Friedrichshain-Kreuzberg wieder zuzuführen. Dies wird durch das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum eindeutig artikuliert. Das sogenannte Home-Sharing hingegen ist eindeutig keine Zweckentfremdung von Wohnraum, da auch durch den Wegfall von Vermietungen der Wohnraum nicht wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden kann. Diesen Interpretationsspielraum lässt das Landesgesetz auch zu. Dennoch gehört der Erhalt des „Home-Sharings“ in das Gesetz explizit hinein. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg kann darüber hinaus mit positivem Beispiel vorangehen und die eigenen Ausführungsbestimmungen zum Landesgesetz entsprechend formulieren. Wir gehen im Einklang mit einer Vielzahl an Studien davon aus, dass eine erlaubte Vermietung von 182 Tagen im Jahr Home-Sharing ausreichend ermöglicht, dem Ferienwohnungs-Gewerbe hingegen die lukrative finanzielle Grundlage entzieht.
BVV 11.01.2017
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung in die zu bildenden Ausschüsse:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen,
Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsamt, Eingaben und Beschwerden,
Ausschuss für Soziales, Jobcenter, Bürgerdienste, Gesundheit (federführend)
SozBüDGes 18.05.2017
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Antrag wird abgelehnt.
BVV 14.06.2017
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der Antrag wird abgelehnt.