Drucksache - 2093/IV
§ 44 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
„(3) Dringliche Anfragen, denen die Bezirksverordnetenversammlung nicht die Dringlichkeit zubilligt, entfallen. Sie können als Kleine Anfrage oder zur nächsten Sitzung erneut eingebracht werden.
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