Drucksache - 2069/V
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. 2069/V Mitte von Berlin
Vorlage – Beschlussfassung -
über
die Entscheidung zum Rechtsverordnungsentwurf über die Verlängerung der Veränderungssperre 1-33B/29 für das Grundstück Linienstraße Nr. 16 - 21 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I. Für das Grundstück Linienstraße Nr. 16 – 21, im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, wird die Verlängerung der Veränderungssperre 1-33B/29 beschlossen.
II. Über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung zum Erlass einer Verlängerung der Veränderungssperre wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.
Begründung: Wesentliches Planungsziel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 1-33B ist der Erhalt des vorhandenen Wohnraums. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-33B befindet sich das Grundstück Linienstraße Nr. 16 – 21 (Gemarkung Mitte, Flurnummer 018, Flurstück 6030 sowie Flurnummer 019, Flurstück 254, beides Grundbuch Mitte, Blatt 3961N, im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte), welches durch die Veränderungssperre 1-33B/29 belegt ist. Ziel dieser Veränderungssperre ist die beantragte Umnutzung von Wohn- in Büroflächen zu verhindern. Die Veränderungssperre 1-33B/29 hat gemäß § 17 Abs. 1 BauGB eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Der Beginn der Veränderungssperre entspricht dem Zustellungsdatum des Zurückstellungsbescheids. Dieser ist am 30.01.2018 ergangen, wodurch die Veränderungssperre demnach am 29.01.2020 endet. Da nicht damit zu rechnen ist, dass der Bebauungsplan 1-33B bis Ablauf der Veränderungssperre festgesetzt sein wird, soll die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr, d.h. bis zum 29.01.2021, verlängert werden.
Rechtsgrundlage § 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB § 246 Abs. 2 BauGB § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG § 15 BezVG § 36 Abs. 2 Buchstaben b, c, f und Abs. 3 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Durch den Erlass einer Verlängerung einer Veränderungssperre entstehen gemäß § 18 Abs. 1 BauGB Entschädigungsansprüche, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre dauert.
b) Personalwirtschaftlichen Ausgaben:
Keine
Flächenmäßige Auswirkung
Die Veränderungssperre umfasst das Grundstück Linienstraße 16 – 21, im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.
Berlin, den 19.09.2019
In Vertretung Gothe
Anlagen: 1. Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 1-33B/29 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte (Entwurf). 2. Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre 1-33B/29. |
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