Drucksache - 0854/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Jugend, Familie und Bürgerdienste Tel.: 23700
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0854/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Perleberger Straße 50 Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.02.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0854/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, den/die Eigentümer/innen der Perlebergerstraße 50 zu ermitteln und diesen/diese aufzufordern, das Gebäude wieder Wohnzwecken zuzuführen. Sofern der/die Eigentümer/in den Aufforderungen nicht nachkommt, wird das Bezirksamt ersucht zu prüfen, inwiefern das Gebäude in treuhänderische Verwaltung genommen und über Ersatzvornahme wieder Wohnzwecken zugeführt werden kann.
Das Bezirksamt hat am 24.11.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung nachfolgenden Bericht als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:
Die Perleberger Straße 50 steht schon seit mehr als 10 Jahren komplett leer. Der Putz ist abgeschlagen. Der Zustand der Wohneinheiten ist dergestalt, dass es sich vermutlich nicht um schützenswerten Wohnraum handelt.
Es gibt in der Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirkes Mitte keine laufenden Vorgänge. Es gab bereits eine Ersatzvornahme durch die Bauaufsicht. Im Jahr 2004 wurde durch die Bauaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme ein „dauerhaftes“ Notdach auf dem o.g. Grundstück errichtet. Seit nunmehr fast 16 Jahren wird aus der ursprünglichen Ersatzvornahme zur Errichtung des Notdaches zu dem verauslagten Betrag in Höhe von 57.729,91 € vollstreckt.
Derzeit sind aktuell immer noch 12.811,39 € offen. Die Vollstreckung läuft gegen die WE-Eigentümer und auch in den Insolvenzverfahren zu den ehemaligen Eigentümern ist die Forderung angemeldet. Die Insolvenzverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Aus einem Gutachten aus dem Jahre 2016 ergibt sich, dass sich die Gesamtanlage in einem außerordentlich schlechten nicht nutzbaren Zustand befindet. Gemäß schriftlicher Auskunft der WEG-Verwaltung vom 13.08.2016 gilt das Gebäude als leerstehend und nicht bewohnbar.
Es handelt es sich um ein durch die Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Clan-Kriminalität, beschlagnahmtes Gebäude. Ein Zugriff ist daher nicht möglich.
Mit Verweis auf §4a ZwVbG, kann ein*e Treuhänder*in bei verändertem Wohnraum, der nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, eingesetzt werden, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.
Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen ist das ZwVbG jedoch nicht anzuwenden, weil derzeit keine zu ahnende Zweckentfremdung vorliegt. A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
Keine Berlin, den 24.11.2020 Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Reiser |
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