Drucksache - 0854/V  

 
 
Betreff: Perleberger Straße 50
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Mayer, sowie die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.11.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
13.12.2017 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bürgerdienste und Wohnen Vorberatung
25.01.2018 
10. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.02.2018 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.01.2021 
45. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.02.2021 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - MIT LIVESTREAM - vertagt   
18.03.2021 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag LINKE vom 14.11.2017
2. BE vom 31.01.2018
3. Beschluss vom 22.02.2018
5. VzK SB vom 18.03.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 06.11.2020

Jugend, Familie und Bürgerdienste Tel.: 23700

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr.: 0854/V 

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Perleberger Straße 50

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.02.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0854/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, den/die Eigentümer/innen der Perlebergerstraße 50 zu ermitteln und diesen/diese aufzufordern, das Gebäude wieder Wohnzwecken zuzuführen. Sofern der/die Eigentümer/in den Aufforderungen nicht nachkommt, wird das Bezirksamt ersucht zu prüfen, inwiefern das Gebäude in treuhänderische Verwaltung genommen und über Ersatzvornahme wieder Wohnzwecken zugeführt werden kann.

 

Das Bezirksamt hat am 24.11.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung nachfolgenden Bericht als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:

 

Die Perleberger Straße 50 steht schon seit mehr als 10 Jahren komplett leer. Der Putz ist abgeschlagen. Der Zustand der Wohneinheiten ist dergestalt, dass es sich vermutlich nicht um schützenswerten Wohnraum handelt.

 

Es gibt in der Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirkes Mitte keine laufenden Vorgänge. Es gab bereits eine Ersatzvornahme durch die Bauaufsicht. Im Jahr 2004 wurde durch die Bauaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme ein „dauerhaftes“ Notdach auf dem o.g. Grundstück errichtet. Seit nunmehr fast 16 Jahren wird aus der ursprünglichen Ersatzvornahme zur Errichtung des Notdaches zu dem verauslagten Betrag in Höhe von 57.729,91 € vollstreckt.

 

Derzeit sind aktuell immer noch 12.811,39 € offen. Die Vollstreckung läuft gegen die WE-Eigentümer und auch in den Insolvenzverfahren zu den ehemaligen Eigentümern ist die Forderung angemeldet. Die Insolvenzverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

 

Aus einem Gutachten aus dem Jahre 2016 ergibt sich, dass sich die Gesamtanlage in einem außerordentlich schlechten nicht nutzbaren Zustand befindet. Gemäß schriftlicher Auskunft der WEG-Verwaltung vom 13.08.2016 gilt das Gebäude als leerstehend und nicht bewohnbar.

 

Es handelt es sich um ein durch die Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Clan-Kriminalität, beschlagnahmtes Gebäude. Ein Zugriff ist daher nicht möglich.

 

Mit Verweis auf §4a ZwVbG, kann ein*e Treuhänder*in bei verändertem Wohnraum, der nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, eingesetzt werden, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.

 

Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen ist das ZwVbG jedoch nicht anzuwenden, weil derzeit keine zu ahnende Zweckentfremdung vorliegt.

A)      Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 24.11.2020

Bezirksbürgermeister von Dassel  Bezirksstadträtin Reiser

 
 

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