Drucksache - 0851/V  

 
 
Betreff: Calvinstraße 21
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Mayer sowie die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.11.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
13.12.2017 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bürgerdienste und Wohnen Vorberatung
25.01.2018 
10. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.02.2018 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.01.2021 
45. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.02.2021 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - MIT LIVESTREAM - vertagt   
18.03.2021 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag LINKE vom 14.11.2017
2. BE vom 31.01.2018
3. Beschluss vom 22.02.2018
5. VzK SB vom 18.03.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 06.11.2020

Jugend, Familie und Bürgerdienste Tel.: 23700

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0851/V 

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Calvinstraße 21

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.02.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0851/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Calvinstr. 21 in treuhänderische Verwaltung zu nehmen und die Bewohnbarkeit des Gebäudes über Ersatzvornahme wiederherzustellen.

 

 

Das Bezirksamt hat am 24.11.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung nachfolgenden Bericht als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG liegt eine Zweckentfremdung nicht vor, wenn eine Klage auf Duldung von Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555 a und

555 b BGB erhoben wurde, bis zur Klärung im rechtskräftigen Urteil und bis zum Abschluss der sich hieran anschließenden zügigen Baumaßnahmen. Eine entsprechende Klage gegen die einzelnen Mieter*innen der Wohnungen wurde am 10.04.2019 durch die Eigentümer des Hauses Calvinstr. 21 erhoben.

 

Mit Verweis auf §4a ZwVbG, kann ein*e Treuhänder*in bei verändertem Wohnraum, der nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, eingesetzt werden, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.

 

Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen ist das ZwVbG jedoch nicht anzuwenden, weil derzeit keine zu ahnende Zweckentfremdung vorliegt.

A)      Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 24.11.2020

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Reiser

 
 

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