Drucksache - 0771/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0771/V Mitte von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme - Genehmigungspraxis auf dem Alexanderplatz grundsätzlich neu ausrichten – Anregungen von Externen berücksichtigen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0771/V)
Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Überarbeitung und Neuausrichtung seiner bisherigen Genehmigungspraxis für Veranstaltungen auf dem Alexanderplatz (vgl. DS 0332/V) Anregungen auch von Externen einzufordern, aufzugreifen und nach Erörterung mit den Beteiligten der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen. Neben Anwohnerinnen und Anwohnern sollen insbesondere auch Gewerbetreibende eingebunden werden. Darüber hinaus sollen weitere Akteure beteiligt werden, unter anderem Vertreter des/von:
- Straßen- und Grünflächenamt - Ordnung - AG Alex - VisitBerlin - Polizei Berlin/städtebauliche Kriminalprävention - IHK - dehoga - Zentreninitiative Mittendrin Berlin! (Treffpunkt Alexanderplatz) - Platzmanagement
Das Bezirksamt hat am 26.03.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Das Bezirksamt Mitte unterliegt bei der Vergabe von Veranstaltungen auf dem Alexanderplatz einer Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 sowie der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Verordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), in Kraft getreten am 01.04.2013 zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2017 (BGBl. I S. 3549) m.W.v. 19.10.2017.
Der Alexanderplatz ist entsprechend § 2 und 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) gewidmetes öffentliches Straßenland. Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung (SN) und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Vergabe des öffentlichen Straßenlandes für eine Veranstaltung ist rechtlich eine SN. Die Vorschriften des § 11 BerlStrG finden Anwendung.
Das Berliner Straßengesetz sieht bei der Vergabe von Sondernutzungsrechten einen sehr engen Ermessensspielraum vor. Anders als bei privaten Veranstaltungsflächen besteht auf öffentlichen Flächen grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch: § 11 Abs. 2 Berliner Straßengesetz:
Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden können. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
Ob ein öffentliches Interesse besteht, entscheidet das zuständige Fachamt nach Abwägung im Einzelfall und nach Abstimmung mit dem Bezirksamt, den Senatsdienststellen und der Senatskanzlei. Kein öffentliches Interesse besteht z.B. bei geschlossenen Veranstaltungen aus privatem Anlass (Geburtstagfeiern, Hochzeiten o.ä.) oder bei reinen Werbeveranstaltungen, die vorwiegend der Umsatzsteigerung eines Unternehmens dienen.
Das Bezirksamt hat bereits verbindliche Festlegungen beschlossen, welche Sondernutzungen zugelassen werden können und unter welchen Auflagen und Nebenbestimmungen das gilt.
Unter § 10 Veranstaltungen der „Festlegungen des Bezirksamtes Mitte zu Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes“ wird der Positiv-/Negativkatalog (PNK) aufgeführt.
https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/strassen-und-gruenflaechenamt/strassenverwaltung/strassen-und-gruenflaechenamt-mitte-fachbereich-strassenverwaltung-sondernutzungen-245328.php
Diese Festlegungen dienen nicht nur der Sicherung von öffentlichen Interessen, sondern sollen auch ein gerechtes, diskriminierungsfreies und transparentes Verwaltungshandeln sichern. Im Positiv-Negativ-Katalog (PNK) sind u.a. Orte hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen bzw. unterschiedlich stark eingeschränkt.
Eine Veränderung der Vergabepraxis durch Überarbeitung des PNK kann nur unter Berücksichtigung des Berliner Straßengesetzes erfolgen.
Nach Maßgabe des Berliner Straßengesetzes ist es rechtlich nicht zulässig,
ohne gegen das Berliner Straßengesetz, den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Sofern Beschränkungen formuliert werden, müssen diese allgemeingültig sein und dürfen nicht einzelne Veranstalter, Personen oder Personengruppen bevorzugen, benachteiligen oder gar diskriminieren.
Das derzeit rechtssichere Verfahren bezieht bei der Genehmigung eine Vielzahl von Vorschriften (Bauordnung, Gewerbeordnung, Immissionsschutzrecht, Grünanlagengesetz, Denkmalschutzrecht, vorbeugender Brandschutz, technische Regelwerke und Normen) ein. Die Behörden für Ordnung und Sicherheit, der Immissionsschutz, die Untere Denkmalschutzbehörde (u.v.a.) sind anzuhören und zu beteiligen.
Im Ergebnis dieser Abstimmungen und Beteiligungen werden für den Alexanderplatz in Bezug auf Ordnung und Sauberkeit, Gestaltung und vor allem Sicherheit eine Vielzahl von Auflagen und Nebenbestimmungen im Bescheid fixiert. U.a. wurden die Sicherheitsabstände zu Gebäuden und zu den Straßenbahnschienen, die Lieferzeiten und -wege im Einvernehmen mit der BVG, der Feuerwehr und der Polizei festgelegt.
Für den Bereich des Alexanderplatzes gibt es zudem eine zeitliche Beschränkung für Veranstaltungen. Der Platz darf an maximal 120 Tagen im Jahr ab 2020 inkl. Auf-und Abbau für Veranstaltungen genutzt werden. Das Straßen- und Grünflächenamt und die Straßenverkehrsbehörde entscheiden grundsätzlich nach Eingang des Antrages unter der Voraussetzung, dass vollständige und prüffähige Antragsunterlagen vorliegen.
Eine Auswahl nach inhaltlichen Kriterien und Charakter der Veranstaltung ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und des derzeitigen Regelungswerks rechtlich nicht durchsetzbar. Eine Versagung bestimmter Veranstaltungen käme allenfalls in Frage, wenn der Veranstalter sich wiederholt als unzuverlässig erweist und regelmäßig gegen Auflagen und Nebenbestimmungen verstößt.
Insbesondere unter dem Aspekt der intensiven Kontrolle von Auflagen und Nebenbestimmungen während des Aufbaues, im Verlauf der Veranstaltung, beim Abbau und bei der Reinigung der SN-Flächen hat das zuständige Fachamt, SGA, seit 2017 - zusätzlich zum zeit- und personalintensiven Einsatz bei den Genehmigungsverfahren - die Begleitung und Evaluierung der Veranstaltungen auf dem Alexanderplatz sowie anderen repräsentativen Flächen des Bezirkes sichergestellt.
Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Veranstalter ein gewachsenes Bewusstsein für die hohen Sicherheitsanforderungen, die Außenwirkung der jeweiligen Veranstaltung sowie die Anforderungen an die Ordnung und Sauberkeit des Platzes entwickelt haben. Damit einher ging eine signifikante Verbesserung der Organisation und der Durchführung der Veranstaltungen.
In den vergangenen Jahren fanden im Durchschnitt jährlich etwa 15 verschiedene Veranstaltungen auf dem Alexanderplatz statt. Zu den regelmäßig wiederkehrenden und zeitlich länger angelegten Veranstaltungen zählten:
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Formate, die ein breites Publikum unterschiedlicher Altersgruppen ansprechen. Ergänzt werden diese um kürzere Veranstaltungen, die thematische Schwerpunkte (u.a. Sport, Ernährung, Jugend, Ehrenamt, Religion) haben.
Auch in 2019 wird eine abwechslungsreiche Mischung aus wiederkehrenden und kleineren Veranstaltungen erfolgen, darunter Jubiläums-Veranstaltungen (z.B. 100 Jahre Revolution, 30 Jahre Mauerfall) oder die Präsentation der Berliner Musikschulen.
Eine Änderung der Genehmigungspraxis, einhergehend mit der „Verschärfung“ des derzeit geltenden Kriterienkataloges für die Vergabe von Veranstaltungen auf dem Alex, bedarf einer Änderung des Berliner Straßengesetzes. Grundsätzlich wäre anzustreben, dass der Gesetzgeber von der Genehmigungsfiktion abweicht und die „Soll“-Bestimmung in § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz in eine „Kann“-Bestimmung umformuliert.
Ob es dazu eine Mehrheit im Abgeordnetenhaus und im Rat der Bürgermeister gibt, wäre im Ergebnis der politischen Diskussion abzuwarten. Erste Gespräche mit der für die Fortschreibung des Gesetzes zuständigen SenUVK haben stattgefunden. Für ein komplexes Änderungsverfahren ist ein Zeitraum von ca. 2 Jahren realistisch.
Als mögliche Kriterien für eine dem Gesetz „nachlaufende“ Rechtsverordnung bzw. Ausführungsvorschrift wären denkbar:
Anzahl der Veranstaltungstage Anzahl des maximalen Veranstaltungszeitraumes je Veranstaltung definieren Ggf. Anzahl der Veranstaltungen pro Jahr je Einzel-Veranstalter beschränken Mindestzeitraum zwischen zwei Veranstaltungen fixieren Zeiträume für prioritäre VA sichern (z.B. von dem BA besonders unterstützte Veranstaltungen) Ggf. Qualitätskriterien wie die Anforderungen an optische Erscheinung von Aufbauten definieren Zuverlässigkeit von Veranstaltern (u.a. pünktliche und vollständige Antrags-unterlagen; Sauberkeit der Fläche während und nach der VA) Vorlage eines qualifizierten Sicherheitskonzeptes
Kriterien zur „Qualität“ von Veranstaltungen sind wegen ihrer rechtlichen Unbestimmtheit ohne konkrete Bezüge nicht realistisch und rechtlich nicht vertretbar. An der Definition und Ausarbeitung von Kriterien wären aus Sicht des Fachamtes, SGA, folgende Akteure zu beteiligen:
SGA, Rechtsamt, Stadtplanung, Denkmalschutz, Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr, BVG
Bereits in der Vergangenheit haben diverse Gespräche u.a. mit dem Mieterbeirat der WBM, der Stadtteilkoordination Alex und der Initiative Alex stattgefunden. Bei der Einbindung in die Formulierung von allgemeinen Genehmigungsvorschriften sind die Compliance Vorschriften, die eine klare Trennung von Unternehmensinteressen und staatlichen Vorgaben fordern, zu berücksichtigen.
Die Erlebbarkeit des Platzes soll zudem durch den seit Februar 2019 für das Bezirksamt tätigen Alex-Manager neu konzipiert werden und sich dabei möglichst die Angebote der Anrainer zum Platz hin öffnen. Der Alex-Manager wird auch bei der Einbindung weiterer Akteure ein wichtiges Bindeglied sein.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 26.03.2019 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Weißler |
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