Drucksache - 0574/IV  

 
 
Betreff: Aufhebung des Beschlusses über den Erlass einer Veränderungssperre 1-59/22 für das Grundstück Brunnenstraße 183
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.11.2012 
14.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
28.11.2012 
13. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.01.2013 
16.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzB vom 12.11.2012
2. BE Stadtentwicklung vom 18.01.2013
4. Beschluss vom 24.01.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

(Text liegt)

 

 

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Beschlussfassung -

 

über

 

die Aufhebung des Beschlusses über den Erlass einer Veränderungssperre 1-59/22 für das Grundstück Brunnenstraße 183.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Mit der Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses Nr. 127 vom 06.03.2012 über den Erlass einer Veränderungssperre 1-59/22 für das Grundstück Brunnenstraße 183 wird der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 10.05.2012 (Drucksache 0215/IV) ebenfalls aufgehoben.

 

 

Begründung:

 

Mit BA-Beschluss Nr. 127 vom 06.03.2012 über den Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück Brunnenstraße 183 war beabsichtigt, die Sanierungsziele im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurf 1-59 zu sichern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jedoch nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Veränderungssperre geäußert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid des Baugesuchs des Eigentümers wiederhergestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Veränderungssperre in diesem Fall als Sicherungsmittel ungeeignet, weil sich das Planungsziel im Wege der planerischen Festsetzung nicht erreichen ließe. So ist insbesondere die Planungskonzeption, die den Abriss zumindest des Seitenflügels auf dem Vorhabengrundstück voraussetzt, nicht verwirklichungsfähig, weil der Seitenflügel insoweit Bestandsschutz genieße. Es wurde entschieden, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Aussicht auf Erfolg keine Beschwerde einzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Baugesetzbuch (BauBG)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)

 


Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

b)Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

Berlin, 30.10.2012

 

 

 

Dr. HankeCarsten Spallek

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

 

 

 

 
 

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