Drucksache - 0378/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0378/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über Sicherung von belegungsgebundenem Wohnraum insbesondere von Behindertenwohnraum (2) - Unrechtmäßiges Handeln endlich verhindern
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.12.2012 folgende Anregung das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.0378/IV): "Das Bezirksamt wird wiederholt ersucht, in einer gemeinsamen Anstrengung mit der Behindertenbeauftragten des Bezirks und dem Berliner Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Investitionsbank Berlin gegen die Zweckentfremdung belegungsgebundener Wohnungen und insbesondere des behindertengerechten Wohnraums einzusetzen und endlich Verfahren zu finden, Zweckentfremdung behindertengerechten Wohnraumes zu beenden und eine vertragsgemäße Folgebelegung gegenüber den Eigentümern durchzusetzen.
Der BVV ist zeitnah über die Bemühungen der Koordination der Beteiligten zu einem gemeinsamen Handeln zu berichten. Die Beteiligten sind: Behindertenbeauftragte des Bezirksamts, LaGeSo, IBB, Wohnungsamt"
Das Bezirksamt hat am 06.08.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.
Das Bezirksamt hat zur Thematik bereits in der 45. Sitzung der BVV am 23.06.2011 im Rahmen der Beantwortung der Drucksache 1455/III berichtet. Anlass des BVV-Antrages war damals ein konkret benannter Belegungsverstoß in der Joachimstr.20 und 21.
Im September 2012 hat sich eine Petentin in der sachgleichen Angelegenheit (die Joachimstr. 20/21 betreffend) an den Petitionsausschuss des Berliner AGH gewandt. Der Petentin musste mitgeteilt werden, dass es der IBB unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht gelungen ist, die Fördernehmerin an die Einhaltung der geschlossenen Förderverträge zu binden und damit die Erhaltung der Verträge sicherzustellen. Die IBB sah keine andere Möglichkeit, als dem Verstoß gegen die Förderungsverträge durch Kündigung und Rückforderung der gewährten Fördermittel entgegenzutreten.
Im Begründungstext zur der hier zu bearbeitenden Drucksache 0378/IV wird erneut auf das Grundstück Joachimstr. 21 abgestellt, und nur auf dieses. Um im Sinne des Beschlusstextes zur Drucksache begründet tätig werden zu können, hat das Bezirksamt versucht, Belege bzw. Beispiele zur Zweckentfremdung behindertengerechten Wohnraumes im Bezirk zu ermitteln. Bisher jedoch ohne Ergebnisse. Das Wohnungsamt erreichten keine Anträge auf Aufhebung der Zweckbindung. Hierzu ist erneut zu ergänzen, dass das Wohnungsamt über kein aussagefähiges Kataster zu geförderten behindertengerechten Wohnraum verfügt und es personell auch nicht in der Lage ist, ein solche Erstellung zu realisieren. Zum Thema bezirkliche Wohnungskataster generell sei an dieser Stelle erwähnt, dass wir für die ungefähr 6000 Wohnungen der städt. Gesellschaften im Bezirk seit letztem Jahr keinerlei Veränderungsmitteilungen mehr bekommen. Gleichfalls teilte die IBB mit, dass der Aufbau eines Wohnungskatasters für das Segment der geförderten behindertengerechten Wohnungen nicht weiter verfolgt werden kann.
Sowohl die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen als auch der Landesbehindertenbeauftragte wurden einbezogen, und um gesicherte Erkenntnisse zum Sachverhalt gebeten, die ein gezieltes Handeln sinnvoll und notwendig machen. Auch von diesen beiden Stellen konnten keine belastbaren Angaben gemacht werden die, wenn kein Massenphänomen so doch zumindest eine gehäuft auftretende "Vernichtung" belegungsgebundenen Behindertenwohnraumes nachweisen. Gleichwohl wird die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für Behinderte eine Initiative zur Thematik bei der AG Bauen und Verkehr barrierefrei bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einbringen.
A. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
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