Drucksache - 1677/III  

 
 
Betreff: Sondernutzungsgebühren in Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neuhaus de Sielvie 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.05.2010 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Umwelt/Natur/Verkehr/Lokale Agenda Entscheidung
15.06.2010 
37. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Lokale Agenda vertagt     
14.09.2010 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Lokale Agenda mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Hauptausschuss Entscheidung
05.10.2010 
43. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 11.05.2010
2. Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt vom 14.09.2010
3. Beschlussempfehlung Hauptausschuss vom 05.10.2010
4. Beschluss vom 18.11.2010
5. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 03.06.2011
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                              1677/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Sondernutzungsgebühren in Mitte

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.11.2010 folgende Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1677/III):

 

„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, dass das Quartiersmanage-ment bzw. der Gebietsbeauftragte der Aktiven Zentren als Auftragnehmer des Bezirksamts von den Gebühren zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes freigestellt werden können.“.

 

 

Das Bezirksamt hat am 24.05.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Eine generelle Befreiung des Quartiersmanagements oder der Gebietsbeauftragten der Aktiven Zentren ist rechtlich nicht möglich.

 

Die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebühren-ordnung – SNGebV) vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589). In Absatz 2 dieser Vorschrift sind folgende Möglichkeiten einer persönlichen Gebührenbefreiung vorgesehen:

 

Gebührenbefreit sind Behörden und nicht rechtsfähige Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, sofern die Sondernutzung von diesen selbst ausgeübt wird. Es genügt nicht, wenn die Sondernutzung von einer Behörde beantragt, aber von einem Dritten durchgeführt wird.

 

Weiterhin gebührenbefreit sind anerkannt gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen, wenn die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

 

Diese Regelungen sind abschließend und können nicht durch bezirkliche Regelungen verändert werden. Daher ist in jedem Einzelfall im Wege des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob es sich bei einem Antragsteller um eine Behörde oder eine gemeinnützige Einrichtung handelt, ob er die Sondernutzung selbst ausübt und ggf. ob die Sondernutzung entsprechenden Zwecken dient.


                                                                                    - 2 -

 

 

 

Das Bezirksamt hat daher keine Möglichkeit über zusätzliche Regelungen auf die Entgelterhe-bung Einfluss zu nehmen. Es kann höchstens beratend auf die zitierten Rechtsnormen hinweisen, was bereits regelmäßig durch die Verwaltung in solchen Fällen geschieht.

 

Um dem öffentlichen Interesse an solchen Veranstaltungen gerecht zu werden, macht die Behörde dergestalt von ihrem Ermessen Gebrauch, dass sie alle Aufbauten, die nicht kommer-ziellen Zwecken dienen, gebührenfrei stellt und nur Verkaufs- und Werbestände berechnet. Hiermit ist das behördliche Ermessen ausgeschöpft.

 

In einem Merkblatt sind Hinweise für Veranstaltungen, die von Quartiersmanagements oder in deren Auftrag durchgeführt werden, zusammenfassend dargestellt (Anlage).

 

 

Rechtsgrundlage:              §  13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              keine

b)               Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                            keine

 

 

 

Berlin, den 24.05.2011           

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                                  Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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