Drucksache - 1677/III
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1677/III -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Sondernutzungsgebühren in Mitte
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.11.2010 folgende Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1677/III):
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, dass das Quartiersmanage-ment bzw. der Gebietsbeauftragte der Aktiven Zentren als Auftragnehmer des Bezirksamts von den Gebühren zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes freigestellt werden können.“.
Das Bezirksamt hat am 24.05.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Eine generelle Befreiung des Quartiersmanagements oder der Gebietsbeauftragten der Aktiven Zentren ist rechtlich nicht möglich.
Die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebühren-ordnung – SNGebV) vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589). In Absatz 2 dieser Vorschrift sind folgende Möglichkeiten einer persönlichen Gebührenbefreiung vorgesehen:
Gebührenbefreit sind Behörden und nicht rechtsfähige Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, sofern die Sondernutzung von diesen selbst ausgeübt wird. Es genügt nicht, wenn die Sondernutzung von einer Behörde beantragt, aber von einem Dritten durchgeführt wird.
Weiterhin gebührenbefreit sind anerkannt gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen, wenn die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
Diese Regelungen sind abschließend und können nicht durch bezirkliche Regelungen verändert werden. Daher ist in jedem Einzelfall im Wege des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob es sich bei einem Antragsteller um eine Behörde oder eine gemeinnützige Einrichtung handelt, ob er die Sondernutzung selbst ausübt und ggf. ob die Sondernutzung entsprechenden Zwecken dient.
Das Bezirksamt hat daher keine Möglichkeit über zusätzliche Regelungen auf die Entgelterhe-bung Einfluss zu nehmen. Es kann höchstens beratend auf die zitierten Rechtsnormen hinweisen, was bereits regelmäßig durch die Verwaltung in solchen Fällen geschieht.
Um dem öffentlichen Interesse an solchen Veranstaltungen gerecht zu werden, macht die Behörde dergestalt von ihrem Ermessen Gebrauch, dass sie alle Aufbauten, die nicht kommer-ziellen Zwecken dienen, gebührenfrei stellt und nur Verkaufs- und Werbestände berechnet. Hiermit ist das behördliche Ermessen ausgeschöpft.
In einem Merkblatt sind Hinweise für Veranstaltungen, die von Quartiersmanagements oder in deren Auftrag durchgeführt werden, zusammenfassend dargestellt (Anlage).
Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, den 24.05.2011
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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