Drucksache - 0904/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin .06.08 Abt. Jugend
und Finanzen, Jug 1 23440 Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 0904
/ III Vorlage -
zur Kenntnisnahme – über die Übertragung der Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes auf das LuV Ordnung und Gewerbe des Bezirksamtes Mitte von Berlin Wir bitten,
zur Kenntnis zu nehmen: Die bislang
vom LuV Jugend wahrgenommenen Kontrollen der Einhaltung des
Jugendschutzgesetzes werden zur Gewährleistung einer möglichst effektiven
Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben auf das LuV Ordnung und Gewerbe übertragen.
Insbesondere soll das LuV Ordnung und Gewerbe in Abstimmung mit der Polizei
präventive, verdachtsunabhängige Jugendschutzkontrollen durchführen. A) Begründung
Gem. Nr. 17
Abs. 1 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zu § 2 Abs. 4 Satz
1 ASOG gehört die Durchführung des Jugendschutzgesetzes zu den Ordnungsaufgaben
der Bezirksämter. Die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Nach
üblicher Geschäftsverteilung in den Bezirksämtern ist für die Durchführung des
Jugendschutzgesetzes das Jugendamt zuständig. Den Bezirksämtern ist jedoch im
Rahmen der Befugnis zur selbständigen Geschäftsverteilung (Organisationsgewalt)
freigestellt, abweichende bzw. ergänzende Regelungen zu treffen (§ 36 Abs. 2
Buchst. k, § 38 Abs. 1 BezVG). Danach ist es auch möglich, Aufgaben teilweise
zu übertragen. Zur
Gewährleistung einer möglichst effektiven Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben
insbesondere aus § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) - verdachtsunabhängige Kontrolle von Räumen und
Betriebsstätten - empfiehlt es sich, die Wahrnehmung der Aufgaben dem
Geschäftsbereich Ordnungs- und Gewerbeamt zuzuordnen. Da bei den Kontrollen von
Räumen und Betriebsstätten in der Regel sowohl gewerberechtliche als auch
jugendschutzrelevante Verstöße (sowie zukünftig Verstöße gegen das
Nichtraucherschutzgesetz) festzustellen sind, empfiehlt es sich, gleichartige
Überwachungs- und Kontrolltatbestände zweckmäßig zusammenzufassen. Gemäß § 37
Abs. 6 BezVG werden in den Ordnungsämtern insbesondere die Ordnungsaufgaben
zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum
betreffen. Bereits mit Beschluss vom 27. November 2007 (BA-Vorlage Nr. 274,
Kenntnisnahme BVV mit Drs. Nr. 0571/III in der Sitzung am 21.02.2008) wurde
dementsprechend die Aufgabe der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet
des Jugendschutzes übertragen. B) Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V.
m. § 36 BezVerwG; § 19 AG KJHG C) Auswirkungen
auf den Haushaltplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Mit Einrichtung des EOD (siehe b) sind auch erhöhte
Sachkosten verbunden, die derzeit nicht beziffert werden können. b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: Im Hinblick auf den Aufgabenzuwachs
der bezirklichen Ordnungsämter hat der Senat am 09.10.2007 einer Aufstockung
der Personalausstattung der bezirklichen Ordnungsämter zugestimmt. Für den
Bezirk Mitte wurde für die Wahrnehmung der Jugendschutzkontrollen und die
Kontrollen zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes ein Bedarf an sechs
zusätzlichen Dienstkräften der BesGr. A9 oder A10 (bzw. vergleichbare
Angestellte) für den erweiterten Ordnungsdienst (EOD) festgestellt. Hierbei
handelt es sich nicht um die Einrichtung zusätzlicher Stellen, sondern um eine
auf zwei Jahre befristete Unterstützung des Ordnungsamtes vorrangig mit
Dienstkräften aus dem Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP), deren
Finanzierung in dieser Zeit durch das ZeP erfolgt. Danach wird vom Senat
aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungen über die endgültige
Personalausstattung entschieden. Sofern der Senat entsprechende Stellenzugänge
nicht als dauerhaften Fortschreibungstatbestand im Rahmen der Stellenplanung
2010 anerkennt, wird das Bezirksamt die entsprechenden Stellenzugänge durch ein
geeignetes Umlageverfahren aus bezirklichen Mitteln kostenneutral finanzieren. Berlin, den
Bezirksamt Mitte von Berlin ___________________ _________________ Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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