Drucksache - 0904/III  

 
 
Betreff: Übertragung der Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes auf das LuV Ordnung und Gewerbe des Bezirksamtes Mitte von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.09.2008 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
16.10.2008 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 14.08.2008

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                         .06.08

Abt. Jugend und Finanzen, Jug 1                                                                           23440

 

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                       0904 / III

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über die Übertragung der Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes auf das LuV Ordnung und Gewerbe des Bezirksamtes Mitte von Berlin

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die bislang vom LuV Jugend wahrgenommenen Kontrollen der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes werden zur Gewährleistung einer möglichst effektiven Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben auf das LuV Ordnung und Gewerbe übertragen. Insbesondere soll das LuV Ordnung und Gewerbe in Abstimmung mit der Polizei präventive, verdachtsunabhängige Jugendschutzkontrollen durchführen.
Die Befugnisse nach § 19 AGKJHG Berlin (insbesondere Betretungsrecht) werden an das LuV Ordnung u. Gewerbe übertragen.

 

A)            Begründung

 

Gem. Nr. 17 Abs. 1 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zu § 2

Abs. 4 Satz 1 ASOG gehört die Durchführung des Jugendschutzgesetzes zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter. Die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 28 Jugendschutzgesetz (JuSchG) - verdachtsabhängige Kontrollen - obliegt dem Polizeipräsidenten von Berlin (§ 1 Nr. 2 Buchst. d ZustVO - OWiG), Ahndung und Verfolgung von Verstößen bei verdachtsunabhängigen Kontrollen gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ZustVO - OWiG den Bezirksämtern.

 

Nach üblicher Geschäftsverteilung in den Bezirksämtern ist für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes das Jugendamt zuständig. Den Bezirksämtern ist jedoch im Rahmen der Befugnis zur selbständigen Geschäftsverteilung (Organisationsgewalt) freigestellt, abweichende bzw. ergänzende Regelungen zu treffen (§ 36 Abs. 2 Buchst. k, § 38 Abs. 1 BezVG). Danach ist es auch möglich, Aufgaben teilweise zu übertragen.

 

Zur Gewährleistung einer möglichst effektiven Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben insbesondere aus § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) - verdachtsunabhängige Kontrolle von Räumen und Betriebsstätten - empfiehlt es sich, die Wahrnehmung der Aufgaben dem Geschäftsbereich Ordnungs- und Gewerbeamt zuzuordnen. Da bei den Kontrollen von Räumen und Betriebsstätten in der Regel sowohl gewerberechtliche als auch jugendschutzrelevante Verstöße (sowie zukünftig Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz) festzustellen sind, empfiehlt es sich, gleichartige Überwachungs- und Kontrolltatbestände zweckmäßig zusammenzufassen.

 

Gemäß § 37 Abs. 6 BezVG werden in den Ordnungsämtern insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen. Bereits mit Beschluss vom 27. November 2007 (BA-Vorlage Nr. 274, Kenntnisnahme BVV mit Drs. Nr. 0571/III in der Sitzung am 21.02.2008) wurde dementsprechend die Aufgabe der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Jugendschutzes übertragen.

 

 

B)            Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVerwG; § 19 AG KJHG

 

 

C)            Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:


Derzeit kann noch nicht eingeschätzt werden, ob durch eine Intensivierung der verdachtsunabhängigen Jugendschutzkontrollen höhere Einnahmen durch vermehrte Bußgeldverfahren erzielt werden.

Mit Einrichtung des EOD (siehe b) sind auch erhöhte Sachkosten verbunden, die derzeit nicht beziffert werden können.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Im Hinblick auf den Aufgabenzuwachs der bezirklichen Ordnungsämter hat der Senat am 09.10.2007 einer Aufstockung der Personalausstattung der bezirklichen Ordnungsämter zugestimmt. Für den Bezirk Mitte wurde für die Wahrnehmung der Jugendschutzkontrollen und die Kontrollen zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes ein Bedarf an sechs zusätzlichen Dienstkräften der BesGr. A9 oder A10 (bzw. vergleichbare Angestellte) für den erweiterten Ordnungsdienst (EOD) festgestellt. Hierbei handelt es sich nicht um die Einrichtung zusätzlicher Stellen, sondern um eine auf zwei Jahre befristete Unterstützung des Ordnungsamtes vorrangig mit Dienstkräften aus dem Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP), deren Finanzierung in dieser Zeit durch das ZeP erfolgt. Danach wird vom Senat aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungen über die endgültige Personalausstattung entschieden. Sofern der Senat entsprechende Stellenzugänge nicht als dauerhaften Fortschreibungstatbestand im Rahmen der Stellenplanung 2010 anerkennt, wird das Bezirksamt die entsprechenden Stellenzugänge durch ein geeignetes Umlageverfahren aus bezirklichen Mitteln kostenneutral finanzieren.

 

 

Berlin, den

 

Bezirksamt Mitte von Berlin

 

 

___________________                                                                      _________________

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat

 

 
 

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