Drucksache - 0836/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite) Bezirksamt
Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: Mitte von Berlin 0836/III Vorlage
- zur Kenntnisnahme – über Kontinuierlichen Spielbetrieb im Hexenkesselhoftheater gewährleisten Wir
bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.05.2008 folgendes Ersuchen
an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0836/III): Das Bezirksamt wird ersucht, die
Märchenhütten am westlichen Rand des Monbijouparks bis zum 30.04.2009 zu
erhalten, damit der Spielbetrieb der Monbijoufestspiele 2008 gewährleistet ist
und auch im Winter wieder Märchen aufgeführt werden können. Darüber hinaus möge ab 01.05.2009
der Spielbetrieb im temporären saisonalen Wechsel Strandbar/Hexenkessel
(Sommerhalbjahr) und Märchenhütte (Winterhalb-jahr) sicher gestellt werden. Das Bezirksamt hat am 24.06.2008
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Dem Ersuchen der BVV kann nicht nachgekommen werden. Auf Grund des Ablaufens der Baugenehmigung sind die
Märchenhütten abzubauen. Begründung: Planungsrechtlich handelt es sich
um eine festgesetzte Grünanlage, festgesetzt im B-Plan I-57. Dieser B-Plan
sieht vor, dass dauerhaft auch die Bunkeranlagen, die momentan noch im Bestand
vorhanden sind, als öffentliche Grünanlagen hergestellt werden. Für die Märchenhütten wurde eine bis Ende März 2008
befristete Baugenehmigung erteilt. Diese ist ausgelaufen; von daher sind die
Märchenhütten auch abzubauen. Für den neu eingereichten Bauantrag gilt Folgendes: Planungsrechtlich sind diese Hütten als Vorhaben gem.
§ 29 BauGB anzusehen; eine positive Stellungnahme kann jedoch auf Grund des
festgesetzten B-Plans und des Zuwiderlaufens des Vorhabens mit dem Planungsziel
und -zweck nicht erfolgen. Dem entsprechend ist auch eine Baugenehmigung
abzulehnen. Behandelt der Bauherr die Märchenhütten jedoch als
sog. Fliegende Bauten (s. § 75 BauO), benötigt er lediglich ein sog. Prüfbuch;
zuständig für die Überprüfung und Abnahme ist in Berlin der TÜV. -
2 - Bei der Aufstellung der fliegenden Bauten benötigt
der Bauherr lediglich die Zustimmung des Grundstückseigentümers;
planungsrechtlich erfolgt keine Prüfung, da kein Baugenehmigungsverfahren
durchzuführen ist, und dies deshalb, weil es sich bei fliegenden Bauten um
bauliche Anlagen handelt, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen
Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Die in Berlin geltenden Ausführungsvorschriften zu
fliegenden Bauten wurden im Jahr 2006 aufgehoben; allgemein geht man jedoch davon
aus, dass ein fliegender Bau vorliegt, wenn er bis 3 Monate aufgestellt wird;
eine evtl. Verlängerung kann noch in Betracht kommen. Der Antragsteller wurde über die rechtliche Situation
am 02.06.2008 in einer Sitzung beim Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
aufgeklärt. Er zog den Bauantrag zurück und sicherte zu, mit dem Abbau der
Märchenhütten kurzfristig zu beginnen. Rechtsgrundlage: §13 i.V.m. §36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltplan und die
Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine Berlin, den Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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