Drucksache - 0532/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt
Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: Mitte von Berlin 0532/III Vorlage
- zur Kenntnisnahme – über Beachtung der Barrierefreiheit bei Baugenehmigungen Wir
bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.04.2008 folgendes
Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0532/III): Das Bezirksamt wird ersucht, bei
der Prüfung und Bescheidung von Bauanträgen im Bezirk Mitte regelmäßig auf die
Prinzipien der Barrierefreiheit hinzuweisen und ggf. eine entsprechende
Umsetzung anzumahnen. Das Bezirksamt hat am 22.07.2008
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. In der Berliner Bauordnung sind die Regeln zur
Barrierefreiheit in § 51 BauO Bln in Verbindung mit den eingeführten
Technischen Baubestimmungen der DIN 180124 Teil 1 und 2 und DIN 18025 Teil 1
und 2 rechtsverbindlich festgeschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass nach der Novellierung
der Bauordnung die Bauaufsichtbehörde die behindertengerechten Planungen nur bei
den sogenannten Sonderbauten prüft und genehmigt. Dies sind insbesondere Versammlungsstätten (Kinos,
Theater, Hallen, Aufführungs-stätten usw. mit Räumen, die mehr als 200 Personen
fassen, Stadien mit Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen), Verkaufsstätten
über 800 m² Verkaufsraum, Krankenhäuser, Heime, Einrichtungen für Aufenthalt
und Pflege älterer Menschen, Gaststätten mit mehr als 40 Sitzplätzen, Hotels
mit mehr als 12 Betten, Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen.. Alle sonstigen Baulichkeiten, die nicht in der
Aufzählung aufgeführt sind, werden nach der Gesetzesdefinition von der
Bauaufsichtsbehörde präventiv nicht mehr geprüft; dazu zählen auch Bürohäuser
mit bis zu 1.600 m² Grundfläche, die bis zur Hochhausgrenze reichen und die keine
Großraumbüros von mehr als 400 m² enthalten. Mit der Einführung des elektronischen
Baugenehmigungsverfahrens haben in allen Bezirken die Bescheide und
Mitteilungen die gleiche Form und die entsprechenden Textinhalte. Die hierbei
federführende Senatsverwaltung für Stadtentwicklung legt fest in welcher Art
und Form in Schriftstücken Textbausteine eingefügt werden. Zwecks Wahrung der Einheitlichkeit werden bezirkliche
Sonderwünsche restriktiv gehandhabt und bedürfen der Abstimmung in allen
Bezirken. -
2 - Nach Absprache mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung wird in diesem speziellen Fall jedoch dem Wunsch des
Bezirksamtes Mitte entgegengekommen und ein entsprechender Texthinweis in das
elektronische Baugenehmigungsverfahren übernommen. Der Vorschlag hierzu lautet: "Es
wird auf die Einhaltung der Prinzipien und Anforderungen nach § 51 BauO Bln zur
behindertengerechten Ausführung Ihres Vorhabens hingewiesen.“ Rechtsgrundlage: §13 i.V.m. §36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltplan und die
Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine Berlin, den Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung |
||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |