Drucksache - 0361/III  

 
 
Betreff: Eltern bei der Schulwahl nicht benachteiligen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke Dr. Knape 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.06.2007 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Schule Entscheidung
11.10.2007 
9. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule vertagt   
17.01.2008 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule vertagt   
14.02.2008 
12. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule vertagt   
13.03.2008 
13. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.04.2008 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.10.2008 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 12.06.2007
2. Version BE Schule vom 13.03.2008
3. Beschluss vom 17.04.2008
4. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 06.10.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                              . September 2008

Abt. Bildung und Kultur                        (: 33500

 

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drs.-Nr. 0361/III

Mitte von Berlin 

                                               

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme – über

 

Eltern bei der Schulwahl nicht benachteiligen 

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.04.2008 folgende  Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0361/III)

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, gemeinsam mit den benachbarten Bezirken ein Konzept zu erarbeiten, bei dem sichergestellt wird, dass bei Nichtberücksichtigung der Erstwahl zur Einschulung in die Grundschule, die Zweitwahl der Eltern stärker als bisher Berücksichtigung findet.“

 

 

Das Bezirksamt hat am 23.09.08 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat im Frühjahr 2008 eine Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) beschlossen, das das Verfahren bei der Aufnahme in die Grundschulen modifiziert. Der neu geschaffene § 55a SchulG trat mit Wirkung zum 01.08.2008 in Kraft.

 

Kern dieser Regelung ist, dass die Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Absatz 2 Satz 1 SchulG nunmehr den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe mit einem Erstwunsch beantragen können. Der Begriff Erstwunsch war begrifflich im § 55 Absatz 3 SchulG alte Fassung (a.F.) nicht erwähnt. Hier lautete die Formulierung „können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen“. Die Beantragung zum Besuch einer anderen Grundschule wurde mittels eines „Umschulungsantrags“ seitens der Erziehungsberechtigten zum Ausdruck gebracht. Die Möglichkeit zur Äußerung eines „Zweit- und Drittwunsches“ war im § 55 Absatz 3 SchulG a.F. gesetzlich nicht geregelt.

 


Mit dem neuen § 55a Absatz 3 SchulG ist nunmehr erstmals eine rechtliche Voraussetzung geschaffen worden, dass die Erziehungsberechtigten auch einen Zweit- bzw. Drittwunsch äußern können (analog zum Oberschulbereich). Für den Fall, dass die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß seines Erstwunsches in die ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen wird, ist § 55a Absatz 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

 

Die neue Regelung des § 55a SchulG bindet rechtlich alle Schulämter und endet auch nicht an Bezirksgrenzen. Die Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts mit den benachbarten Bezirken, dass sicherstellen soll, dass bei Nichtberücksichtigung der Erstwahl zur Einschulung in die Grundschule die Zweitwahl der Eltern Berücksichtigung findet, ist somit nicht mehr erforderlich.

                       

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine

 

 

 

Berlin, den 23.09.2008

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadträtin

 

 

 
 

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