Drucksache - 0361/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt
Mitte von Berlin .
September 2008 Abt.
Bildung und Kultur (: 33500 Bezirksverordnetenversammlung Drs.-Nr.
0361/III Mitte
von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme
– über Eltern bei der Schulwahl
nicht benachteiligen Wir bitten, zur Kenntnis zu
nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung
hat in ihrer Sitzung am 17.04.2008 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.
0361/III) „Das Bezirksamt wird
ersucht, gemeinsam mit den benachbarten Bezirken ein Konzept zu erarbeiten, bei
dem sichergestellt wird, dass bei Nichtberücksichtigung der Erstwahl zur
Einschulung in die Grundschule, die Zweitwahl der Eltern stärker als bisher
Berücksichtigung findet.“ Das Bezirksamt hat am
23.09.08 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als
Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen. Das Abgeordnetenhaus von
Berlin hat im Frühjahr 2008 eine Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin
(SchulG) beschlossen, das das Verfahren bei der Aufnahme in die Grundschulen modifiziert.
Der neu geschaffene § 55a SchulG trat mit Wirkung zum 01.08.2008 in Kraft. Kern dieser Regelung ist,
dass die Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Absatz 2 Satz 1 SchulG nunmehr den
Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe mit einem
Erstwunsch beantragen können. Der Begriff Erstwunsch war begrifflich im § 55
Absatz 3 SchulG alte Fassung (a.F.) nicht erwähnt. Hier lautete die
Formulierung „können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der
Gründe beantragen“. Die Beantragung zum Besuch einer anderen Grundschule wurde
mittels eines „Umschulungsantrags“ seitens der Erziehungsberechtigten zum
Ausdruck gebracht. Die Möglichkeit zur Äußerung eines „Zweit- und
Drittwunsches“ war im § 55 Absatz 3 SchulG a.F. gesetzlich nicht geregelt. Mit dem neuen § 55a Absatz 3
SchulG ist nunmehr erstmals eine rechtliche Voraussetzung geschaffen worden,
dass die Erziehungsberechtigten auch einen Zweit- bzw. Drittwunsch äußern
können (analog zum Oberschulbereich). Für den Fall, dass die Schülerin oder der
Schüler nicht gemäß seines Erstwunsches in die ausgewählte nicht zuständige
Grundschule aufgenommen wird, ist § 55a Absatz 2 SchulG auf Zweit- und
Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im
Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Die neue Regelung des § 55a
SchulG bindet rechtlich alle Schulämter und endet auch nicht an Bezirksgrenzen.
Die Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts mit den benachbarten Bezirken, dass
sicherstellen soll, dass bei Nichtberücksichtigung der Erstwahl zur Einschulung
in die Grundschule die Zweitwahl der Eltern Berücksichtigung findet, ist somit
nicht mehr erforderlich. Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG Auswirkungen auf den
Haushaltplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine Berlin, den 23.09.2008 Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin |
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