Drucksache - 0218/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt
Mitte von Berlin 22. August 2007
Abt.
Soziales und Bürgerdienste
(9922) 42662 Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0218 / III Mitte von Berlin Vorlage -
zur Kenntnisnahme – Integration von gehörlosen und gehörgeschädigten Menschen in den
Arbeitsmarkt durch das JobCenter (2)
Die Bezirksverordnetenversammlung
hat in ihrer Sitzung am 22.3.2007 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.
0218/III): Dem Bezirksamt wird
empfohlen, sich bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
dafür einzusetzen, dass ein Jobcenter in Berlin einen Pool mit speziell
qualifizierten GebärdensprachdolmetscherInnen oder in Gebärdensprache
ausgebildeten SachbearbeiterInnen einrichtet, auf den arbeitsuchende gehörlose
oder gehörgeschädigte Menschen bei Bedarf zurückgreifen können. In einer Vorlage
zur Kenntnisnahme als Zwischenbericht für die BVV am 21.06.07 berichtete das
Bezirksamt, dass es sich im Sinne des o.a. Beschlusses an die Senatsverwaltung
für Integration, Arbeit und Soziales gewandt hat. Das Bezirksamt
hat am 28.08.2007 beschlossen, der
Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur
Kenntnis zu bringen: Mit
Schreiben vom 07.06.07 teilte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
Soziales mit, dass der Vorschlag der BVV Mitte, ein Jobcenter in Berlin
mit einem Pool speziell qualifizierter MitarbeiterInnen für die Belange der
gehörlosen und hörbehinderten Menschen auszustatten, sich nicht realisieren
lässt. „Nach dem SGB II ist das JobCenter zuständig, in dem der erwerbsfähige
Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Des Weiteren werden die
Leistungen nach dem SGB II an eine Bedarfsgemeinschaft gezahlt und nicht an
einzelne Hilfebedürftige. Die Trennung der Bedarfsgemeinschaft erscheint nicht
sinnvoll“. Inzwischen
hat jedoch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte für
die 4 JobCenter
ihres Geschäftsbereiches mit
Schreiben vom 12.06.07 die Geschäftsanweisung Nr. 19/2007 vom 20.05.07
„Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen“ mit sofortiger
Wirkung in Kraft gesetzt. Grundlage
dieser Geschäftsanweisung bildet das Behindertengleichstellungsgesetz. Darin
heißt es: „Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach § 17 Abs. 2 SGB I und
§ 9 BGG das Recht, mit allen Dienststellen der Bundesverwaltung in Deutscher
Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren.“ Die
Verpflichtung der Behörde, dies umzusetzen wird in der o.g. Geschäftsanweisung
festgeschrieben. Gebärdendolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen
werden grundsätzlich von der zuständigen Dienststelle bereitgestellt. Das
Bundesverwaltungsamt bietet dazu Beratung und Unterstützung an. Die
Dienststellen müssen hör- und sprachbehinderte Berechtigte im
Verwaltungsverfahren auf ihre Ansprüche auf barrierefreie Kommunikation und auf
ihr Wahlrecht hinweisen. Rechtsgrundlage: § 36 BezVG
in Verbindung mit § 13 Abs.3 BezVG Auswirkungen
auf den Haushaltplan und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b)
Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den
.......................... Dr. Hanke Scheffler Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin |
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