Drucksache - 0854/VI  

 
 
Betreff: Späti-Kultur in Mitte erhalten!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Gruppe der FDPGruppe der FDP
Verfasser:Koch, Roet 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragBeschluss
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
   Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
30.03.2023 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
Ausschuss für Wirtschaft, Gleichstellung und Europa Entscheidung
24.04.2023 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Gleichstellung und Europa      
19.06.2023 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Gleichstellung und Europa      
Ausschuss für Verkehr und Ordnung Entscheidung
28.06.2023 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung      
30.08.2023 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung      
27.09.2023 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.11.2023 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
14.12.2023 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DA FDP vom 28.03.2023
2. Austauschblatt DA FDP vom 29.03.2023
3. Änderungsantrag SPD vom 22.05.2023
4. BE WAGE vom 19.06.2023
5. ÄA zur BE Grüne vom 28.08.2023
6. BE VO vom 27.09.2023
7. Beschluss vom 14.12.2023

Das Bezirksamt wird ersucht, folgende Ergänzung unter den Festlegungen des BA Mitte von Berlin zu Sondernutzungen im Bezirk (SNK) vom 09.06.2015 unter § 7 Schankvorgärten“ (siehe Bezirksamtsvorlage Nr. 1117 vom 11.05.2020) zu streichen:

 

1. Schankvorgärten sind nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 des Gaststättengesetzes betrieben werden. Vor Mischbetrieben (erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind Schankvorgärten nur zulässig, wenn es sich um Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden handelt. Nicht zulässig sind Schankvorgärten, wenn in dem Betrieb ein Warensortiment feilgeboten wird, das (zumindest in Teilen) dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht.“

 

und durch folgenden Passus zu ersetzen:

  

Schankvorgärten sind in der Regel nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 des  Gaststättengesetzes betrieben werden. Vor Mischbetrieben (erlaubnispflichtige Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind Schankvorgärten zulässig, wenn keine erheblichen Störungen zu erwarten sind.“ Bei der Erteilung von Gastsättenerlaubnissen sollte die in §4 der Berliner Gaststättenverordnung verankerte Ausnahme von der Pflicht, Toiletten vorzuhalten, im Regelfall angewandt werden.

 

Darüber hinaus sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einzelnen Betrieben die Erlaubnis zu entziehen, wenn durch einen Schankvorgarten starke Belastungen für Anwohner*innen entstehen.

 

Über die Praxis-Situation mit Berücksichtigung der Reaktionen der Anrainer:innen sowie der Anzahl der Ordnungsamt- und Polizeieinsätze ist den Runden Tischen und dem Ausschuss Verkehr und Ordnung der BVV Mitte regelmäßig Bericht zu erstatten. Nach 12 Monaten ist eine bezirkliche Auswertung vorzunehmen.

 

 

 

Erledigungsfrist: 16.04.2024

 

 
 

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