Drucksache - 3037/V
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: Drs.-Nr. Mitte von Berlin
Vorlage -zur Beschlussfassung-
über die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes des Bezirkes Mitte als sektoralen Fachplan der BEP 2004 (Bereichsentwicklungsplanung). Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Bezirkes Mitte gem. beigefügter Vorlage. A) Begründung: Der Beschluss (Nr. 810 vom 08.06.2004) zur Bereichsentwicklungsplanung (BEP) beinhaltete die Erstellung von sektoralen Fachplänen als verwaltungsinterne verbindliche Planung. Hierzu zählt auch das am 18.11.2010 (EZHK 2009) von der BVV beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept, welches nun fortgeschrieben wurde. Die dynamische Entwicklung des Einzelhandels in Berlin, verbunden mit nationalen und globalen Trends sowie einer Änderung von rechtlichen und konzeptionellen Rahmenbedingungen (2019: Verabschiedung Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, jüngere Rechtsprechung, 2019: Verabschiedung des StEP Zentren 2030) erfordern eine Fortschreibung und Überprüfung des Einzelhandels-und Zentrenkonzeptes, um weiterhin eine Einzelhandelssteuerung zugunsten attraktiver Zentren und einer fußläufigen Nahversorgung anbieten zu können. In der Fortschreibung des Einzelhandels und Zentrenkonzept werden folgende Schwerpunkte gesetzt:
Um eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur im Bezirk Mitte von Berlin zu sichern und dauerhaft zu stärken, stellt das vorliegende Einzelhandels- und Zentrenkonzept Empfehlungen und Umsetzungsinstrumente primär für die kommunale Baugenehmigungspraxis und die bezirkliche Bauleitplanung sowie Grundlagen für die Beratung von Projektentwicklerinnen und -entwicklern, Investorinnen und Investoren sowie Immobilieneigentümerinnen und -eigentümern zur Verfügung. Entsprechend der in den Ausführungsvorschriften Zentren und Einzelhandel für das Land Berlin (AV Zentren und Einzelhandel) formulierten Vorgaben gilt das bezirkliche Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Instrument der kommunalen Planungshoheit und als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB und als Bereichsentwicklungsplanung im Sinne von § 4 Absatz 2 AGBauGB. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept entfaltet eine Selbstbindung der Verwaltung, indem es bei der Aufstellung der verbindlichen Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts betrachtet den gesamten Bezirk Mitte und trifft, wie oben beschrieben, z.B. Aussagen über die Ausstattung und konkrete Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche. Darüber hinaus können konkrete und detaillierte Maßnahmanen, z.B. zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität oder strategischen Ausrichtung einer Einkaufsstraße, u.a. in eigenständigen Geschäftsstraßenmanagements, räumlich begrenzteren Konzepten, städtebaulichen Förderkulissen oder Initiativen des Handels behandelt werden. Aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept können hierfür grundlegende Analysen und Hinweise verwendet werden. Anlagen:
B) Rechtsgrundlage: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Baugesetzbuch (BauGB) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Ausführungsvorschriften Zentren und Einzelhandel für das Land Berlin (AV Zentren und Einzelhandel) C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den Bezirksstadtrat Gothe Bezirksbürgermeister von Dassel |
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