Drucksache - 2567/V  

 
 
Betreff: Vorkaufsrecht für Häuser, die durch die Deutsche Wohnen gekauft werden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.06.2020 
39. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) - Gäste bitte vorher anmelden ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.02.2021 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - MIT LIVESTREAM - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DA DIE LINKE vom 18.06.2020
2. Beschluss vom 18.06.2020
3. VzK SB vom 03.02.2021
4. Anlage

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:      .01.2020

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2567/V

Mitte von Berlin


 

Vorlage -zur Kenntnisnahme- über
Vorkaufsrecht für Häuser, die durch die Deutsche Wohnen gekauft werden

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2567/V):

Das Bezirksamt wird ersucht, das Vorkaufsrecht für die Häuser, die durch die Deutsche Wohnen im Bezirk Mitte gekauft werden (Kameruner Str. 39, Hochstädter Str. 2 und ggf. weitere), anzuwenden.

Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Finanzen dafür einzusetzen, dass ggf. fehlende Mittel den städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsunternehmen, die für den Kauf als Dritte zur Verfügung stehen, bereitgestellt werden.

 

Das Bezirksamt hat am 19.01.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Das Baugesetzbuch (BauGB) räumt dem Käufer nach § 27 BauGB das Recht ein, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden. Denn der Bezirk soll in den Grundstücksverkehr nicht eingreifen, wenn rechtswirksam gesichert ist, dass der Käufer selbst den Anforderungen des öffentlichen Wohls genüge tut.

Das im Jahr 2017 vom BA beschlossene „Konzept Vorkaufsrechte gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz)“ sieht vor, dass der Bezirk dem Käufer oder der Käuferin rechtzeitig den Abschluss einer entsprechenden Abwendungsvereinbarung anbietet. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde dem Käufer im vorliegenden Fall das im Bezirk Mitte verwendete Muster einer Abwendungsvereinbarung zugesandt. Auf dieser Grundlage führte das Stadtentwicklungsamt auf Wunsch des Käufers ein persönliches Gespräch zu den Inhalten dieser Vereinbarung. Im Ergebnis war eine Einigung auf eine Abwendungsvereinbarung möglich. Diese wurde somit mit Datum vom 09.07.2020 zwischen dem Bezirksamt Mitte und der GSW Immobilien AG geschlossen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts war dem entsprechend nicht mehr erforderlich. (s. Anlage, Pressemitteilung vom 10.07.2020)

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den Datum

Bezirksbürgermeister von Dassel  Bezirksstadtrat Gothe

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen