Drucksache - 2567/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2567/V Mitte von Berlin
Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2567/V): Das Bezirksamt wird ersucht, das Vorkaufsrecht für die Häuser, die durch die Deutsche Wohnen im Bezirk Mitte gekauft werden (Kameruner Str. 39, Hochstädter Str. 2 und ggf. weitere), anzuwenden. Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Finanzen dafür einzusetzen, dass ggf. fehlende Mittel den städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsunternehmen, die für den Kauf als Dritte zur Verfügung stehen, bereitgestellt werden.
Das Bezirksamt hat am 19.01.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Das Baugesetzbuch (BauGB) räumt dem Käufer nach § 27 BauGB das Recht ein, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden. Denn der Bezirk soll in den Grundstücksverkehr nicht eingreifen, wenn rechtswirksam gesichert ist, dass der Käufer selbst den Anforderungen des öffentlichen Wohls genüge tut. Das im Jahr 2017 vom BA beschlossene „Konzept Vorkaufsrechte gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz)“ sieht vor, dass der Bezirk dem Käufer oder der Käuferin rechtzeitig den Abschluss einer entsprechenden Abwendungsvereinbarung anbietet. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde dem Käufer im vorliegenden Fall das im Bezirk Mitte verwendete Muster einer Abwendungsvereinbarung zugesandt. Auf dieser Grundlage führte das Stadtentwicklungsamt auf Wunsch des Käufers ein persönliches Gespräch zu den Inhalten dieser Vereinbarung. Im Ergebnis war eine Einigung auf eine Abwendungsvereinbarung möglich. Diese wurde somit mit Datum vom 09.07.2020 zwischen dem Bezirksamt Mitte und der GSW Immobilien AG geschlossen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts war dem entsprechend nicht mehr erforderlich. (s. Anlage, Pressemitteilung vom 10.07.2020) A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe
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