Drucksache - 1489/XX  

 
 
Betreff: Keine weitere Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der „DIESE eG“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Schöttler, AngelikaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
11.12.2019 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
18.12.2019 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Hauptausschuss Beratung
05.02.2020 
37. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
04.03.2020 
38. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.03.2020 
entfällt - 41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
29.04.2020    entfällt - öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
27.05.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Achtung! Sitzungsbeginn 17:00 Uhr! ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
18.05.2022 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Antrag - NEU
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.03.2020 folgenden Beschluss:
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, das Vorkaufsrecht vorläufig nicht mehr zugunsten der "DIESE eG" auszuüben.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt hat seit dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung bis heute kein Vorkaufsrecht zugunsten der DIESE eG ausgeübt. Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a BauGB ist unter anderem dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Bezirksamt geht davon aus, dass sich die DIESE eG nach dem Ankauf mehrerer Objekte zunächst konsolidieren muss und deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bezirksamt wird deshalb das Vorkaufsrecht vorufig auch weiterhin nicht mehr zugunsten der DIESE eG ausüben. Wir bitten darum, die Drucksache Nr. 1489/XX als erledigt zu betrachten.

 

 
 

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