Fachbereich Rechtsstelle, Kosteneinziehung, Widerspruchs- und Unterhaltsstelle

Rechtsstelle

Die Rechtsstelle vertritt die Abteilung Sozialwesen in rechtlicher Hinsicht vor den Verwaltungs-, Sozial-, und Familiengerichten.

Weiter werden Stellungnahmen zu Petitionen abgegeben.

Widerspruchsstelle

Die Widerspruchsstelle bearbeitet Widersprüche in Sozialhilfeangelegenheiten, denen nach einer Vorprüfung durch das Sachgebiet nicht abgeholfen wurde. Der Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten wird hierbei nach § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) XII beratend beteiligt.

Unterhaltsstelle

In der Unterhaltsstelle wird die Unterhaltsberechtigung des Leistungsempfängers geprüft und die individuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten berechnet. Es werden die laufenden Unterhaltszahlungen überwacht und ggf. Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Kosteneinziehung

Die Kosteneinziehung ist zuständig für die Bearbeitung von Kostenersatzforderungen gem. §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch (SGB) XII sowie für Rückforderungen wegen zu Unrecht gewährter Sozialhilfe, von Darlehensforderungen und von Ansprüchen aus Aufwendungsersatz. Es werden die Zahlungseingänge überwacht, Mahnverfahren eingeleitet, sowie Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) vorgenommen.

In Angelegenheiten der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe wird die Leistung und Vereinnahmung von Kostenerstattungen betrieben.

  • Telefax an die Arbeitsgruppen: (030) 90277-4509.

Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

Aufgabe des Beirats

Der Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten gem. 116 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 34 AZG berät die zu behandelnden Widerspruchsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte in nicht öffentlicher Sitzung.

Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfeleistungen können, wenn sie mit einer Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden sind, diese zunächst innerhalb der Verwaltung durch Widerspruch und ggf. auch durch das Sozialgericht überprüfen zu lassen. Die Einzelheiten sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
Die Überprüfung einer vom Amt für Soziales getroffenen Entscheidung wird regelmäßig durch Erhebung eines Widerspruches eingeleitet, indem die widerspruchsführende Person ein formloses Schreiben an das Amt für Soziales richtet und die Entscheidung, die sie für fehlerhaft hält, benennt. Gründe müssen nicht angegeben werden, sind aber hilfreich, um eine zielgerichtete Überprüfung durchführen zu können. Bevor das Amt für Soziales über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe entscheiden kann, müssen „sozial erfahrene Dritte beratend beteiligt“ werden (§ 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Erst wenn dies geschehen ist, kann das Amt für Soziales den Widerspruchsbescheid erlassen und die widerspruchsführende Person kann, wenn sie mit dieser Entscheidung auch nicht einverstanden ist, Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Mitglieder des Beirats

Zur beratenden Beteiligung der sozial erfahrenen Dritten wird in Berlin in jedem Bezirk ein Beirat für Sozialhilfeangelegenheiten gebildet.

Der Beirat besteht aus:

  • drei Bezirksverordneten,
  • einer Vertretung der Gewerkschaften,
  • drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen,
  • und zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen.

Näheres ergibt sich aus § 34 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG).

Die regelmäßigen Sitzungen des Beirates werden von dem bzw. der für Soziales zuständigen Bezirksstadtrat bzw. Bezirksstadträtin geleitet.