Das Ordnungsamt des Bezirkes bewältigt sehr viel mehr Aufgaben als man denkt! Weiter unten werden Sie weiter geleitet zu den einzelnen Aufgabenbereichen.
Falls Sie Beschwerden, Anzeigen von Müll oder anderen Anliegen melden möchten, nutzen Sie die Ordnungsamt App bzw. Ordnungsamt online. Über diese App können Sie eine Vielzahl von Dingen melden, die dann von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an die fachlich zuständige Stelle weitergegeben werden. Vielen Dank für Ihre Hinweise, denn mit Ihrer Hilfe können wir gezielt Missstände angehen und beseitigen.
Akute Gefahren, wie Verkehrsbehinderungen oder mangelnden Winterdienst, können Sie melden unter der
Akut-Nummer. Diese Nummer kann auch von Menschen mit Sehbehinderungen genutzt werden, wenn sie Behinderungen durch falsch abgestellte E-Roller melden möchten.
Vor 06.00 Uhr und nach 22.00 Uhr ist der Außendienst des Ordnungsamtes nicht im Dienst, dann ist die Polizei zu verständigen. Die Polizei hat außerdem beispielsweise die alleinige Zuständigkeit bei Sachverhalten, die fließenden Verkehr oder aber Straftaten betreffen.
Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes (siehe auch unten) ist üblicherweise zu den allgemeinen Bürozeiten erreichbar unter dieser Rufnummer:
Allgemeinverfügung
zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung
anlässlich des Jahreswechsels 2025/2026
Bekanntmachung vom 09. Dezember 2025
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abt. für Ordnung, Straßen, Grünflächen, Umwelt und Naturschutz
Fernruf: (030) 90277- 6001, intern: 9277 – 6001
Das Ordnungsamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin erlässt zum Jahreswechsel 2025/2026 auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der aktuell gültigen Fassung folgende
Allgemeinverfügung:
1. Abbrennverbot
1.1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus
am 31. Dezember 2025 vor 18:00 Uhr
und
am 01. Januar 2026 nach 07:00 Uhr
im gesamten Gebiet des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin nicht abgebrannt werden.
1.2. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. Tankstellen) verboten.
1.3. Verstöße können nach § 46 Nr. 8 b und Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Sprengstoffgesetz mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet.
3. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3, 4 VwVfG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt in Kraft.
Begründung:
Als sachlich und örtlich zuständige Behörde kann das Ordnungsamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin nach § 24 Abs. 2 S. 2 1. SprengV anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist in diesem Sinne ein dichtbesiedeltes und wachsendes Gebiet des Landes Berlin. Anlässlich des Jahreswechsels wird traditionell eine Vielzahl pyrotechnischer Gegenstände abgebrannt. In der öffentlichen Wahrnehmung wird das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in Großstädten, wie auch Berlin, immer kritischer gesehen und von einem immer größer werdenden Teil der Bevölkerung abgelehnt. So führt die stetig zunehmende Bebauung und die damit einhergehende gestiegene Bevölkerungsdichte zu mehr Beschwerden über die mit dem Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auftretenden negativen Begleiterscheinungen (Lärm, Verletzungen aber auch Luftverschmutzung, Umweltbelastung, Brände, Müll).
Dabei ist in den vergangenen Jahren festzustellen, dass insbesondere tagsüber zu Silvester und Neujahr zunehmend sog. „Böller“ missbräuchlich und allein wegen ihrer Knallwirkung verwendet werden. Das Abbrennen dieser stellt tagsüber eine gesteigerte Gefahr dar, da dies zu erheblichen Störungen des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit führen kann. Tagsüber sind mehr Menschen auf den Straßen unterwegs, was die Gefahr von Verletzungen und Sachschäden erhöht. Zudem kann der Lärm durch Feuerwerkskörper zu erheblichen Belastungen für Tiere und Menschen führen. Die Konzentration und Reaktionsfähigkeit der Menschen sind tagsüber zwar höher, aber die erhöhte Anzahl von Menschen auf den Straßen und in der Nähe von Feuerwerkskörpern erhöht das Risiko von Unfällen und Verletzungen. Darüber hinaus kann das Abbrennen von Feuerwerk tagsüber zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führen, da Menschen und Tiere durch den Lärm und die Explosionen
abgelenkt, gestresst und verängstigt werden können. Dies kann zu Fluchtverhalten und Verletzungen führen, was insbesondere in städtischen Gebieten zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führen kann. Es können gefährlichen Situationen auf den Straßen entstehen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Insgesamt ist das Abbrennen von Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung außerhalb der angeordneten Zeiten zu verbieten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Das „Knallverbot“ dient dem Zweck, die negativen Begleiterscheinungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Die Ermessensabwägung für die Allgemeinverfügung basiert auf einer sorgfältigen Abwägung der öffentlichen Interessen und der individuellen Rechte der Bürger und Bürgerinnen, um diese und die Umwelt vor Belastungen zu schützen.
Die Entscheidung, das Abbrennen von Feuerwerk zu verbieten, wurde getroffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Das Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Bränden, Verletzungen und anderen Gefahren.
Das Verbot ist verhältnismäßig, da es geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die genannten Ziele zu erreichen.
Die Anordnung des zeitlich begrenzten Abbrennverbots ist geeignet, Schäden und erhebliche Belästigungen durch „knallende“ pyrotechnische Gegenstände zu verringern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift, während die hier geschützten Rechtsgüter wesentlich höher wiegen. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, die negativen Begleiteffekte zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen der benannten Feuerwerkskörper. Andere Feuerwerkskörper können innerhalb des rechtlich Erlaubten weiterhin abgefeuert und abgebrannt
werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO in der derzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Gefahr von Personen- und Sachschäden fordert aufgrund der zeitkritischen Natur der Silvestertage eine sofortige Durchsetzung, welcher die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entgegenstehen würde. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse erforderlich. Bei der Abwägung des privaten Interesses Einzelner, ganztägig zu Silvester/Neujahr ungehindert abbrennen zu dürfen und des allgemeinen Interesses der Mehrheit der Bevölkerung vor den negativen Begleiteffekten geschützt zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände abzubrennen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (Abteilung für Ordnung, Straßen, Grünflächen, Umwelt und Naturschutz, Ordnungsamt, Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin) eingelegt werden.
Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden.