Ordnungsamt

Das Ordnungsamt des Bezirkes bewältigt sehr viel mehr Aufgaben als man denkt! Weiter unten werden Sie weiter geleitet zu den einzelnen Aufgabenbereichen.

Falls Sie Beschwerden, Anzeigen von Müll oder anderen Anliegen melden möchten, nutzen Sie die Ordnungsamt App bzw. Ordnungsamt online. Über diese App können Sie eine Vielzahl von Dingen melden, die dann von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an die fachlich zuständige Stelle weitergegeben werden. Vielen Dank für Ihre Hinweise, denn mit Ihrer Hilfe können wir gezielt Missstände angehen und beseitigen.

Akute Gefahren, wie Verkehrsbehinderungen oder mangelnden Winterdienst, können Sie melden unter der Akut-Nummer. Diese Nummer kann auch von Menschen mit Sehbehinderungen genutzt werden, wenn sie Behinderungen durch falsch abgestellte E-Roller melden möchten.
  • (030) 90277-4889

Vor 06.00 Uhr und nach 22.00 Uhr ist der Außendienst des Ordnungsamtes nicht im Dienst, dann ist die Polizei zu verständigen. Die Polizei hat außerdem beispielsweise die alleinige Zuständigkeit bei Sachverhalten, die fließenden Verkehr oder aber Straftaten betreffen.

Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes (siehe auch unten) ist üblicherweise zu den allgemeinen Bürozeiten erreichbar unter dieser Rufnummer:
  • (030) 90277-3460

Allgemeinverfügung
zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung
anlässlich des Jahreswechsels 2025/2026

Bekanntmachung vom 09. Dezember 2025
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abt. für Ordnung, Straßen, Grünflächen, Umwelt und Naturschutz
Fernruf: (030) 90277- 6001, intern: 9277 – 6001

Das Ordnungsamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin erlässt zum Jahreswechsel 2025/2026 auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der aktuell gültigen Fassung folgende

Allgemeinverfügung:

1. Abbrennverbot
1.1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus

am 31. Dezember 2025 vor 18:00 Uhr
und
am 01. Januar 2026 nach 07:00 Uhr

im gesamten Gebiet des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin nicht abgebrannt werden.

1.2. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. Tankstellen) verboten.

1.3. Verstöße können nach § 46 Nr. 8 b und Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Sprengstoffgesetz mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet.

3. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3, 4 VwVfG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt in Kraft.

Begründung:
Als sachlich und örtlich zuständige Behörde kann das Ordnungsamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin nach § 24 Abs. 2 S. 2 1. SprengV anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist in diesem Sinne ein dichtbesiedeltes und wachsendes Gebiet des Landes Berlin. Anlässlich des Jahreswechsels wird traditionell eine Vielzahl pyrotechnischer Gegenstände abgebrannt. In der öffentlichen Wahrnehmung wird das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in Großstädten, wie auch Berlin, immer kritischer gesehen und von einem immer größer werdenden Teil der Bevölkerung abgelehnt. So führt die stetig zunehmende Bebauung und die damit einhergehende gestiegene Bevölkerungsdichte zu mehr Beschwerden über die mit dem Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auftretenden negativen Begleiterscheinungen (Lärm, Verletzungen aber auch Luftverschmutzung, Umweltbelastung, Brände, Müll).
Dabei ist in den vergangenen Jahren festzustellen, dass insbesondere tagsüber zu Silvester und Neujahr zunehmend sog. „Böller“ missbräuchlich und allein wegen ihrer Knallwirkung verwendet werden. Das Abbrennen dieser stellt tagsüber eine gesteigerte Gefahr dar, da dies zu erheblichen Störungen des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit führen kann. Tagsüber sind mehr Menschen auf den Straßen unterwegs, was die Gefahr von Verletzungen und Sachschäden erhöht. Zudem kann der Lärm durch Feuerwerkskörper zu erheblichen Belastungen für Tiere und Menschen führen. Die Konzentration und Reaktionsfähigkeit der Menschen sind tagsüber zwar höher, aber die erhöhte Anzahl von Menschen auf den Straßen und in der Nähe von Feuerwerkskörpern erhöht das Risiko von Unfällen und Verletzungen. Darüber hinaus kann das Abbrennen von Feuerwerk tagsüber zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führen, da Menschen und Tiere durch den Lärm und die Explosionen abgelenkt, gestresst und verängstigt werden können. Dies kann zu Fluchtverhalten und Verletzungen führen, was insbesondere in städtischen Gebieten zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führen kann. Es können gefährlichen Situationen auf den Straßen entstehen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Insgesamt ist das Abbrennen von Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung außerhalb der angeordneten Zeiten zu verbieten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Das „Knallverbot“ dient dem Zweck, die negativen Begleiterscheinungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Die Ermessensabwägung für die Allgemeinverfügung basiert auf einer sorgfältigen Abwägung der öffentlichen Interessen und der individuellen Rechte der Bürger und Bürgerinnen, um diese und die Umwelt vor Belastungen zu schützen.
Die Entscheidung, das Abbrennen von Feuerwerk zu verbieten, wurde getroffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Das Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Bränden, Verletzungen und anderen Gefahren.
Das Verbot ist verhältnismäßig, da es geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die genannten Ziele zu erreichen.
Die Anordnung des zeitlich begrenzten Abbrennverbots ist geeignet, Schäden und erhebliche Belästigungen durch „knallende“ pyrotechnische Gegenstände zu verringern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift, während die hier geschützten Rechtsgüter wesentlich höher wiegen. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, die negativen Begleiteffekte zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen der benannten Feuerwerkskörper. Andere Feuerwerkskörper können innerhalb des rechtlich Erlaubten weiterhin abgefeuert und abgebrannt werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO in der derzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Gefahr von Personen- und Sachschäden fordert aufgrund der zeitkritischen Natur der Silvestertage eine sofortige Durchsetzung, welcher die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entgegenstehen würde. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse erforderlich. Bei der Abwägung des privaten Interesses Einzelner, ganztägig zu Silvester/Neujahr ungehindert abbrennen zu dürfen und des allgemeinen Interesses der Mehrheit der Bevölkerung vor den negativen Begleiteffekten geschützt zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände abzubrennen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (Abteilung für Ordnung, Straßen, Grünflächen, Umwelt und Naturschutz, Ordnungsamt, Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin) eingelegt werden.

Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden.

Allgemeinverfügung

  • Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung anlässlich des Jahreswechsels 2025/2026

    PDF-Dokument (39.3 kB) - Stand: Dezember 2025

Wichtiger Hinweis:

Betrug an Parkscheinautomaten mit QR-Codes

Seit November 2024 tauchen in ganz Berlin gefälschte QR-Codes an Parkscheinautomaten auf: Dies ist eine neue Betrugsmasche. Dabei werden die Originalcodes mit täuschend echt aussehenden Aufklebern überklebt, die das Logo der Firma Easy Park tragen und den Schriftzug “Scan & Pay” enthalten. Beim Scannen dieser QR-Codes werden Bürgerinnen und Bürger auf gefälschte Webseiten geleitet, auf denen sie zur Eingabe sensibler Daten aufgefordert werden.

Die Firma “Easy Park” druckt ihre Originalcodes direkt auf große Informationsaufkleber und bringt diese an den Parkscheinautomaten an. Die Original QR-Codes werden von Betrügern mittels eines kleinen Aufklebers mit dem falschen QR-Code überklebt, daher können diese relativ leicht erkannt werden.

Wir empfehlen die Nutzung von Park-Apps, die ausschließlich über die Handy-Dienste wie Apple Store oder Google Play oder ähnlichem auf dem Endgerät installiert werden, statt der Nutzung über die QR-Codes. Das erfordert zwar etwas mehr Zeit, ist aber deutlich sicherer.

Den Außendienstkräften der Parkraumüberwachung ist die Sachlage ebenso bekannt wie den Mitarbeitenden der Bewirtschafter der Automaten. Somit werden die Automaten häufig kontrolliert und bei entsprechenden Auffälligkeiten Strafanzeige erstattet und von der Polizei entsprechend verfolgt, sowie natürlich die Aufkleber entfernt.

Quick Response (QR) Codes gehören bereits häufig zu unserem Alltag. Hinter QR-Codes sind z.B. Speisekarten von Restaurants, Informationsangebote oder Zugänge zu Websites hinterlegt. „Quishing“ ist ein Kofferwort aus „QR“ und „Phishing“. Darunter versteht man das Phishing („Angeln“, bei dem über z.B. digitale Kommunikationswege finanzielle oder andere sensible Informationen erlangt werden sollen) mit QR-Codes.
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Nach Einführung eines Online-Verfahren findet im Fachbereich Gewerbe des Ordnungsamtes, mangels Nachfrage, bis auf weiteres keine allgemeine Sprechstunde statt.
Sie können unter Gewerbemeldungen online Ihr Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden.
Wir sind jedoch auch weiterhin postalisch, per Mail (gewerbe@ba-ts.berlin.de) oder telefonisch während der Sprechzeiten für Sie erreichbar.
Die Möglichkeit einer persönlichen Terminvereinbarung (insbesondere bei Antragsverfahren) bleibt überdies bestehen.
Wir bitten um Ihr Verständnis
Ihr BA Tempelhof-Schöneberg -Ordnungsamt – FB Gewerbe- 10820 Berlin

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Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle ist postalisch, per E-Mail oder telefonisch, sowie nach vorheriger Vereinbarung zu erreichen.

Information der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

  • Pressemitteilung zur Geflügelpest vom 01.12.2021

    PDF-Dokument (33.8 kB)

Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gewerberechts

  • Bitte beachten Sie die nachfolgende Information des Fachbereichs Gewerbe und Märkte

    Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gewerberechts

    DOCX-Dokument (50.4 kB)

Regelungen für Besucher_innen des Crellemarktes

  • Geänderte Öfnungszeiten Crellemarkt Stand 31.03.2021

    Neue Regelung zum pandemiegerechten Betrieb des Crellemarktes

    PDF-Dokument (75.7 kB) - Stand: 31.03.2021

Aktueller Flyer des Ordnungsamtes Tempelhof-Schöneberg

Das Ordnungsamt Tempelhof-Schöneberg hat einen Flyer mit den Aufgaben, Öffnungszeiten und Rufnummern seiner Fachbereiche für Sie erstellt.

Aktueller Flyer des Ordnungsamtes Tempelhof-Schöneberg

  • Flyer des Ordnungsamtes 2019

    PDF-Dokument (511.4 kB) - Stand: Stand 2019

Das neue Führungszeugnis

Neues Führungszeugnis ab 18.02.2019

Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.

Außerdem ist das neue Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig. So stehen die Daten zur Person jetzt bei jedem Führungszeugnis einheitlich oben rechts auf der Seite, unabhängig davon, ob Eintragungen vorhanden sind oder nicht. Die Bezeichnungen der Personendaten werden künftig in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt. Neben dem Führungszeugnis wurden auch alle übrigen Auskünfte aus dem Bundezentralregister sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in gleicher Weise angepasst.

Zur Seite des Bundesamtes für Justiz

LOGO Ordnungsamt-Online

Ordnungsamt Online

Seit 01.06.2016 können Bürgerinnen und Bürger über das Internetportal Ordnungsamt-Online auch in Tempelhof-Schöneberg Hinweise und Beschwerden zu Missständen und Störungen im öffentlichen Raum an das Bezirksamt übermitteln (Beispiele: Lärm, Müll, ruhender Verkehr). Weitere Informationen

Der Allgemeine Ordnungsdienst bestreift den Bezirk Tempelhof-Schöneberg, der von der Innenstadt bis zur Stadtgrenze nach Brandenburg reicht; er umfasst dabei 53,1 km² und hat rund 350.000 Einwohner_innen. Das entspricht einer Großstadt wie Wuppertal, die auf Platz 17 der deutschen Großstädte liegt. Tempelhof-Schöneberg umfasst mehr als 400 km öffentliches Straßenland. Die Dienstkräfte stehen auf dieser sehr großen Fläche einer Vielzahl von Aufgaben gegenüber, hierzu zählen z.B.: Überwachung des ruhenden Verkehrs: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, Sofortmaßnahmen wie Umsetzung („Abschleppen“) von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen (gerade auch an Schwerpunkten wie Busspuren, die freigehalten werden müssen), Schulwegsicherung; Fahrrad- und E-Rollerkontrollen auf Gehwegen, illegale Abfallablagerungen, Überprüfung und Anzeigen bei (Nicht-)Erfüllung von Winterdienstpflichten, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Hundegesetzes (z.B. Leinenpflicht), Haus- und Nachbarschaftslärm und vieles Weiteres. Darüber hinaus haben die Kolleginnen und Kollegen des Außendienstes „ein offenes Ohr“ für Beschwerden, die ihre Zuständigkeiten betreffen, und geben sie an die Dienststelle weiter.

Die Aufgaben der Mitarbeiter_innen der Parkraumüberwachung (PRK) umfassen die Ahndung von Verstößen in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten.

Eine im August 2020 durch den Senat aufgelegte Personalentwicklungsmaßnahme hat Dienstkräfte aus der Parkraumüberwachung qualifiziert für den Verkehrsüberwachungsdienst. Diese Mitarbeitenden sollten zunächst den Allgemeinen Außendienst während der Corona-Zeit stärken, damit sich dieser auf die Corona-Kontrollen konzentrieren konnte. Mittlerweile werden die Kräfte für eine Vielfalt von Aufgaben genutzt, und nehmen sehr wichtige Aufgaben wahr, auch in Sonderaktionen, wie z.B. Umsetzungen, Fahrradkontrollen etc.

Ein paar Beispiele aus der Arbeit des Außendienstes

Eine ständige Aufgabe ist die Schulwegsicherung – Schüler_innen der Grundschulen müssen die Teilnahme am Verkehr erst lernen und sind darüber hinaus besonders gefährdet. Sichere Schulwege sind deshalb wichtig, damit die Kinder auch eigenständig zur Schule gehen können – zugeparkte Kreuzungen und Fußgängerüberwege stellen dabei gefährliche Hindernisse dar. Die Sicherung der Schulwege ist fortwährend ein Schwerpunkt der Arbeit des Außendienstes und ständiger Bestandteil der Routinekontrollen. Darüber hinaus erfolgen gezielte Aktionen.

Fahrradkontrollen – darunter fallen sowohl Einsätze betreffend Behinderungen von Fahrradfahrenden, als auch das Verhindern von Gefährdungen durch Fahrräder (und E-Roller). In Berlin ist das zu Fuß gehen übrigens das meistgenutzte Fortbewegungsmittel, und es handelt sich dabei um die schwächsten Verkehrsteilnehmenden.

Der massiv zunehmende innerstädtische Wirtschaftsverkehr (auch beispielsweise durch Onlinebestellungen) führt häufig zu Verkehrsbehinderungen. Zwar wurde eine Vielzahl von Ladezonen geschaffen; diese ausgewiesenen Ladebereiche werden jedoch häufig von anderen zugeparkt, sodass der Lieferverkehr selbst gezwungen ist, in der zweiten Reihe zu halten.
Dies führt zu erheblichen Behinderungen des fließenden Verkehrs und – gerade bei zum Beispiel Radfahrenden – zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit.
Wir erhoffen uns dabei immer eine Signalwirkung für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und ein gutes Miteinander auf der Straße: denn die Einhaltung der Regeln nützt allen!

Mädchen mit Justizwaage in der Hand

Jugendschutz und Nichtraucherschutz

Das Team des Ordnungsamtes für Jugendschutz und Nichtraucherschutz stellt sich vor. Weitere Informationen

Die Sachbearbeiter_innen mit besonderen Kontrollaufgaben (SBK) sind zuständig für: Jugendschutz sowie Nichtraucherschutz. Kontrollen in Shishabars betreffen auch Gesundheitsschutz (gemeinsam mit bspw. der Feuerwehr) auch im Hinblick auf Belastungen mit Kohlenmonoxid.
Auch die Einhaltung der Pfandpflicht wird kontrolliert – das Ordnungsamt Tempelhof-Schöneberg hat großes Interesse daran, dass sich an die Pfandpflicht gehalten wird, denn das Pfand auf Einwegverpackungen sorgt unter anderem für weniger Müll auf Straßen, Plätzen und in Grünanlagen.
Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig; Ziele dieser Regelung des Verpackungsgesetzes sind beispielsweise der Schutz der Umwelt, hochwertiges Recycling von Einwegverpackungen sowie ein fairer Wettbewerb.

Auch der Fachbereich Gewerbe und Märkte ist Teil des Ordnungsamtes. An ihm führt für Unternehmen kein Weg vorbei. Seine Aufgabe besteht in der Durchsetzung der Gewerbeordnung. Hier erfolgt eine Vielzahl von Gewerbebescheinigungen, die Erlaubniserteilung (sowie deren Beschränkung und Entzug) sowie Zuverlässigkeitsprüfungen für Gewerbe aller Arten. Auch erfolgt von dort die Festsetzung von Märkten und Veranstaltungen, sowie Beantragung oder Anzeige eines Feuerwerks.

Eine Hand wählt eine Rufnummer auf dem Telefon

Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle

Ihre erste Anlaufstelle im Ordnungsamt. Weitere Informationen

Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) hat in den ersten fünf Jahren des 2016 für die Bürger_innen geschaffenen Anliegenmanagementsystems rund 145.000 Beschwerden, Anzeigen und Hinweise entgegengenommen und bearbeitet. Es erfolgt zudem eine (telefonische) Beratung. In der ZAB gehen täglich 50 – 60 Hinweise über das System „Ordnungsamt Online“ ein, hinzu kommen 20 – 30 E-Mails und 30 – 40 Anrufe. Im ersten Jahr waren es noch 174, im Jahr 2021 dann schon 20.495 Mitteilungen. Unsere ZAB liegt berlinweit zahlenmäßig stets um den 3. / 4. Platz herum und erhielt im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 2.300 Meldungen, das sind fast 80 für jeden Kalendertag (das System wird von den Bürgerinnen und Bürgern ja auch am Wochenende genutzt). Die überwiegende Anzahl geht dabei über das Online-Portal ein.

Damit Bürgerinnen und Bürger möglichst komfortabel Störungen melden können wie z.B. (Sperr-)Müll, Gehwegschäden, Autowracks, wiederkehrende Lärmbelästigungen, illegale Altkleidercontainer, Verstöße gegen den Nichtraucher- oder Jugendschutz und vieles mehr, ist das bereits genannte Online-Portal: “Ordnungsamt Online” geschaffen worden. Dieses System steht rund um die Uhr online oder per Smartphone-App zur Verfügung.

Nicht geeignet ist es jedoch für die Meldung straßenverkehrlicher Störungen, da das sogenannte „Serviceversprechen“ dieses Portals drei Arbeitstage bis zur Bearbeitung angibt. So ist bei dringenden Anliegen (z.B. zugeparkte Radstreifen, Feuerwehrzufahrten, Behindertenparkplätze, Ladezonen) bzw. Gefährdungssituationen telefonisch das Ordnungsamt oder die Polizei zu verständigen.

Akute Gefahren, wie Verkehrsbehinderungen oder mangelnden Winterdienst, können Sie melden unter der Akut-Nummer. Diese Nummer kann auch von Menschen mit Sehbehinderungen genutzt werden, wenn sie Behinderungen durch falsch abgestellte E-Roller melden möchten.
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Vor 06.00 Uhr und nach 22.00 Uhr ist der Außendienst des Ordnungsamtes nicht im Dienst (Wochenende: vor 10:00 Uhr und nach 18:00 Uhr), dann ist die Polizei zu verständigen. Die Polizei hat außerdem beispielsweise die alleinige Zuständigkeit etwa bei Sachverhalten, die fließenden Verkehr oder aber Straftaten betreffen.

Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes (siehe auch unten) ist üblicherweise zu den allgemeinen Bürozeiten erreichbar unter der Rufnummer:
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Die Marktverwaltung übt die Aufsicht auf den öffentlichen bezirklichen Wochenmärkten aus und organisiert sie. Die Wochenmärkte des Bezirkes sind am Breslauer Platz, Crellestraße/Neue Kulmer Straße, John-F.-Kennedy-Platz, Mariendorfer Damm/Prinzenstraße, Winterfeldtplatz und Wittenbergplatz.

Tomaten, Brokkoli, Karotten, braune Champions und in Schinken gewickeltes Fleisch auf einer Schiefertafel. Ein schwarz-weiß gemusterter Hahn neben einem rotbraunen Hund und einer Schildpattkatze. Darüber eine Biene auf einer Lavendelblüte.

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Alles rund um den Tierschutz, Maßnahmen bei Gefahren durch Tiere, Lebensmittelüberwachung und mehr. Weitere Informationen

Der Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht ist zuständig für den vorbeugenden Gesundheitsschutz und die Unversehrtheit (durch Tiere) beim Menschen sowie für Tiergesundheit und Tierschutz.
Was bedeutet das?
Alle Lebensmittel, Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel, die die Bürger_innen im Bezirk essen oder kaufen, oder die im Bezirk produziert und bis über die Grenzen Europas verkauft werden, müssen so sicher hergestellt und vertrieben werden, dass niemand krank wird. Das ist die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung in diesem stark produzierenden und exportierenden Bezirk, der auch eine große Fülle an Restaurantbetrieben und eine sehr differenzierte Gastronomie aufweist. Das ist vorbeugender Gesundheitsschutz!
Auch die Unversehrtheit von Menschen gilt es zu schützen: gefährliche Hunde, Hundebisse, gefährliche Tiere wie z.B. Schlangen, werden bei der Veterinäraufsicht geprüft und die Verhinderung von nachteiligen Folgen bearbeitet.
Für die Menschen dieser Stadt ist es wichtig, dass sie vor durch Tiere übertragbaren Krankheiten (Vogelgrippe, Hantaviren, Salmonellosen, Leishmanniose, Tollwut) geschützt werden. Auch dafür sind die Amtstierärzt_innen da.
Für die Tiere dieser Stadt ist die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, z.B.: Afrikanische Schweinepest, „Vogelgrippe“, „Bienenseuche“ wichtig, um das gesunde Leben der Tiere zu gewährleisten.
Genauso wichtig ist die tierschutzgerechte Haltung von Tieren, damit ihr Wohlergehen gesichert ist. Tierwohl ist ein zu schützendes Gut, das im Grundgesetz steht. Die Veterinäraufsicht geht gegen unsachgemäße Tierhaltungen und u.a. auch gegen illegalen Welpenhandel vor.

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Postanschrift
10820 Berlin