Die Umsetzung des Integrationsfonds – bezirklichen Nachbarschaftsprogramms erfolgt ausgehend von § 16 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7 Partizipations- und Migrationsgesetz.
Dort steht, dass die Bezirksbeauftragte darauf hinwirkt, die Ziele des Gesetzes zu erreichen, indem sie notwendige Maßnahmen zur Stärkung der Menschen mit Migrationsgeschichte und ihrer Organisationen vor Ort ergreift und bezirkliche Ankommens- und Willkommensstrukturen fördert und gestaltet.