Informationen zum Coronavirus
- Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 23.10.2020: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
- Hinweise zur Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt!
- Eingeschränkte Erreichbarkeiten der Ämter und Einrichtungen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg!
- Über die aktuellen Entwicklungen im Land Berlin informiert Sie die Senatskanzlei zentral unter https://www.berlin.de/corona/
- Hier finden Sie auch die aktuell geltende SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus finden Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes
- Hygiene- und Verhaltensregeln zur Vorbeugung von Infektionen nennt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Inhaltsspalte
Straßenverkehrsbehörde

Hinweis
Seit dem 01.04.2017 haben sich die Sprechzeiten des Fachbereichs Straßenverkehrsbehörde wie folgt geändert:
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Sprechzeiten am Freitag entfallen.
Allgemeine Informationen
Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs sowie für Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Für die Beantragung von Genehmigungen sind folgende Fristen zu beachten:
mindestens 2 Wochen vor dem beantragten Termin:
- vorübergehende Aufstellung von Haltverboten (z.B. für Ladetätigkeiten, Umzüge)
- Baustellen
2 Monate vor geplantem Beginn:
- Erlaubnis für eine Veranstaltung
Hinweis: Wenn die Fristen nicht beachtet werden, kann eine zeitgemäße Bearbeitung nicht mehr gewährleistet werden.
Ausnahmegenehmigungen für Parkraumbewirtschaftung
Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gibt es aktuell 8 Parkraumbewirtschaftungszonen. Die Parkraumbewirtschaftungszone 55 im Ortsteil Schöneberg-Nord startet zum 01.04.2019.
Gewerbe- und Betriebsvignetten, Vignetten für Beschäftige im Schichtdienst bzw. Dienst zu ungünstigen Zeiten und Vignetten für Beschäftige für die ,die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund von Krankheiten unmöglich ist, sind ausschließlich bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Straßenlandsondernutzung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll das öffentliche Straßenland der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehen.
Wird das öffentliche Straßenland zu anderen Zwecken genutzt, handelt es sich um eine Sondernutzung.
Sondernutzungen bedürfen nach Einzelfallprüfung einer Ausnahmegenehmigung und müssen bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Unerlaubte Sondernutzungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern belegt werden.
Erlaubnisse zur Sondernutzung sind rechtzeitig vorher schriftlich vom Antragsteller zu beantragen.
Sondernutzung im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf Anliegergrundstücken, z.B. Materiallagerungen, Aufstellen von Bauwagen oder Containern, Mobilkraneinsätze können nur von dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn beantragt werden. Bei einer Beantragung durch Dritte ist eine Vollmacht des Eigentümers bzw. des Bauherrn im Original beizufügen.
Der Antrag muss folgende Punkte beinhalten:
- Ort – Straße, Hausnummer, Fahrbahn oder Gehweg
- Zeitraum von … bis …
- Größe der benötigten Fläche in m²
- eine vermaßte Skizze (inkl.: Bäume, Poller, usw.)
Für die Ausnahmegenehmigung ist im allgemeinen eine Gebühr zu entrichten. Bis auf wenige Ausnahmen ist außerdem eine Nutzungsgebühr für die Dauer und Größe der in Anspruch genommenen Fläche zu zahlen.
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Straßenverkehrsbehörde
- Raum:
- E.15 - E.45
- Tel.:
- (030) 90277 1520
- Fax:
- (030) 90277 4731
Was bedeutet der Unterstrich?
Warum taucht auf den Internetseiten so häufig ein Unterstrich auf (zum Beispiel “Bürger_innen”)?