Frauenbeirat

Der Frauen*beirat ist ein überparteiliches unabhängiges Gremium, dass aus zehn Ehrenamtlichen Frauen* besteht. Der Beirat vertritt die Interessen aller Frauen* im Bezirk und setzt sich für deren Belange gegenüber Politik und Verwaltung ein.
Die Frauenbeirätinnen haben am 4. September 2021 Frau Judith Treiber und Frau Emily Chmiel als Sprecherinnen gewählt. Frau Britta Starke wurde als stellvertretende Sprecherin gewählt.

Kontakt:

Frauenbeirat Tempelhof-Schöneberg
E-Mail an die Sprecherinnen des Beirates

Geschäftsstelle

Büro der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
E-Mail an die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Telefon (030) 90277-2159

Aktuelles

Zwei Frauen hinter einem Marktstand mit Informationsmaterial

Die Wünsche an den Bezirk konnten von den Bürgerinnen im direkten Gespräch mitgeteilt werden.

10.06.2023 Nachbarschaftsfest am Rathaus Schöneberg

Auch wir vom Frauenbeirat waren beim Nachbarschaftsfest und haben uns über die vielfältige bunte Nachbarschaft, die Gespräche und Anregungen gefreut. Auch weiterhin unterstützen wir alle Frauen im Bezirk. Wir werden Ihre Anliegen den Politiker_innen und dem Bezirksamt übermitteln und für Sie sprechen!

Haben Sie Fragen oder Wünsche? Sprechen Sie uns gerne an!

Ihre Frauen vom Frauenbeirat.

ein öffentliche Toilettenhäuschen

Offener Brief zur Toilettensituation im Land Berlin vom Juni 2022

Der Frauen*beirat hat sich mit einem offenen Brief zur Toilettensituation im Land Berlin an die Senatsverwaltung Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz gewandt.

Mitglieder des Frauen*beirates

  • Britta Starke
  • Celina Schröder
  • Emily Chmiel
  • Judith Treiber
  • Kirsten Heininger
  • Lotte Langer
  • Nurten Hirik
  • Teresa Deckert
  • Vera Grandke

Geschäftsordnung des Frauen*beirates beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Stand 02. Juni 2022

§ 1 Grundsätze

  1. Der Beirat ist unabhängig und überparteilich. Er vertritt die Interessen aller Frauen* im Bezirk, in dem er sich für die konsequente Berücksichtigung der Belange von Frauen* gegenüber der Politik und Verwaltung einsetzt.
  2. Der Beirat sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Belange von Frauen* und die geschlechtsspezifische Benachteiligung.
  3. Der Beirat wird für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gebildet und übt nach der Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit weiter aus, bis der neue Beirat ernannt worden ist. Als einmalige Ausnahme soll der in der 20. Wahlperiode gebildete Beirat nach der Bezirksverordnetenwahl 2021 unverändert fortbestehen.

§ 2 Aufgaben und Rechte

  1. Der Beirat berichtet dem zuständigen Ausschuss in regelmäßigen Abständen über seine Arbeit. Zudem berät er das Bezirksamt, den zuständigen Ausschuss und die Bezirksverordnetenversammlung in Angelegenheiten der im Bezirk wohnenden oder arbeitenden Frauen*. Die Tagungstermine der BVV und des zuständigen Ausschusses werden dem Frauenbeirat rechtzeitig bekannt gemacht.
  2. Der Beirat setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Frauen* im Bezirk ein.
  3. Der Beirat hat das Recht, sich eigenständig mit Stellungnahmen, Empfehlungen und Anregungen zu allen Belangen von Frauen* zu befassen und diese über die Sprecherinnen* an das Bezirksamt zu übergeben.
  4. Der Beirat hat das Recht, sich an die Öffentlichkeit zuwenden. Öffentliche Erklärungen sind dem Bezirksamt zuständigen Mitglied für Gleichstellung und dem zuständigen Ausschuss vorab zur Kenntnis zu geben.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Beirat setzt sich aus zehn stimmberechtigten Mitgliedsfrauen* zusammen.
  2. Die Mitglieder werden vom Bezirksamt für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung ernannt. Ausnahmsweise werden in der 20. Wahlperiode die Mitglieder einmalig auch für die 21. Wahlperiode ernannt.
  3. Die Ausschreibung für den Beirat erfolgt öffentlich. Die eingegangenen Bewerbungen werden von einer Jury bestehend aus allen Mitgliedern des Bezirksamtes, der Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der Queerbeauftragten, Behindertenbeauftragten und Integrationsbeauftragten bewertet. Eine erneute Bewerbung sowie Ernennung ist möglich.
  4. Jede stimmberechtigte Frau* ist zu einer gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet. Ist sie am Erscheinen verhindert, teilt sie dies der Geschäftsstelle mit.
  5. Der Beirat kann dem Bezirksamt die Abberufung von Mitgliedern aus gewichtigen Gründen empfehlen. Gründe könnten zum Beispiel lang anhaltende und unentschuldigte Abwesenheit sein. Die Empfehlung auf Abberufung benötigt eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
  6. Kann ein Mitglied die Funktion nicht länger ausüben, bedarf es eines schriftlichen Rücktritts.
  7. Beim Ausscheiden von Mitgliedern werden neue benannt. Die Ausschreibung erfolgt öffentlich. Hierbei fungiert der Frauenbeirat für die Nachbesetzung als Jury und bewertet die eingereichten Bewerbungen anhand eines vorgefertigten Kriterienkatalogs. Die Geschäftsstelle steht dem Frauen*beirat bei dem gesamten Prozess beratend zur Seite.
  8. Der Beirat kann im Laufe einer Wahlperiode bis zu fünf Personen kooptieren, wenn diese einen weiteren wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats beitragen können. Die kooptierten Mitglieder sind stimm- und antragsberechtigt.
  9. Das im Bezirksamt für Gleichstellung zuständige Mitglied sowie die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sind als antrags- aber nicht stimmberechtigtes Mitglied im Beirat vertreten.
  10. Die in der Bezirksverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen und Gruppen sind berechtigt, jeweils eine nicht stimmberechtigte Frau zu entsenden. Der Frauenbeirat behält sich vor, dass Teile der Sitzung nur unter Anwesenheit der stimmberechtigten Frauen stattfinden können.

§ 4 Sprecherinnen* und Geschäftsstelle

  1. Die Mitglieder des Beirates wählen einen Vorstand bestehend aus zwei Sprecherinnen* und einer Stellvertreterin*.
  2. Die Wahl der Sprecherinnen* und Stellvertreterin* erfolgt zum Anfang und in der Mitte der Wahlperiode. Schriftführung erfolgt im Rotationsverfahren.
  3. Fällt eine der Sprecherinnen* längerfristig aus, übernimmt die Stellvertreterin* die Sprecherin*funktion.
  4. Die Sprecherinnen* übernehmen die Moderation der Sitzungen.
  5. Die Geschäftsstelle übernimmt die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte.
  6. Die Sprecherinnen und die Geschäftsstelle vertreten den Beirat in der Regel nach außen.
  7. Aufgaben der Geschäftsstelle sind: Versendung der Einladungen und Protokolle, Organisation der Sitzungen, Bereitstellung der notwendigen Materialien sowie Weiterleitung von Informationen.

§ 5 Sitzungen

  1. Der Beirat tagt öffentlich mindestens sechsmal im Jahr. Nach Möglichkeit finden die Sitzungen in Frauen*- und Mädchen*projekten statt.
  2. Der Beirat kann Arbeitsgruppen einrichten, die zwischen den Sitzungen tagen.
  3. Der Beirat kann zu den Sitzungen Gäste einladen, die Rederecht haben.
  4. Das Protokoll sowie die Anwesenheitsliste werden spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung verschickt.
  5. Die Sprecherinnen* und die Geschäftsführung müssen den Beirat einberufen, wenn dies von mind. fünf stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird.
  6. Die Schriftführung der Sitzungen erfolgt nach dem Rotationsprinzip.

§ 6 Beschlussfähigkeit

  1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse können auch per Umlaufverfahren gefasst werden. Hier gilt auch wieder das einfache Mehrheitsprinzip.

§ 7 Entschädigungen

  1. Die Mitglieder erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld (Höhe 20,00 Euro) nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder* der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen.

§ 8 Inkrafttreten/Änderungen

  1. Die Geschäftsordnung ist für alle Mitglieder und Gäste bindend und tritt mit Beschluss des Beirates zum 01.07.2021 in Kraft. Die Geschäftsordnung wird dem Bezirksamt zur Kenntnis gereicht.
  2. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.