Drucksache - 0627/V  

 
 
Betreff: BVV-Beschluss 0219/V tatsächlich umsetzen, Jugendverkehrsschule in Moabit langfristig sichern!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Hemmer, Dietzsch, Roet 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion DIE LINKE
   Gruppe der Piraten
   Fraktion der CDU
   Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.07.2017 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.10.2017 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DA FDP+Linke+CDU+Grüne+Piraten vom 18.07.2017
2. Beschluss vom 20.07.2017
3. VzK vom 05.10.2017

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.2017

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0627/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

BVV-Beschluss 0219/V tatsächlich umsetzen, Jugendverkehrsschule in Moabit langfristig sichern!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.07.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0627/V):

Die BVV Mitte von Berlin kritisiert im aktuellen Bezirksamtsbeschluss zur Drucksache Nr. 0219/V die Herausnahme der konkreten Forderungen aus dem voran gegangenen BVV-Beschluss (Februar 2017). Eine rein ideelle Unterstützung durch das Bezirksamt bzw. nur Teile des Bezirksamtes reicht hier nicht.

Die Bezirksversammlung Mitte von Berlin ersucht daher erneut das Bezirksamt,

die Jugendverkehrsschule Moabit über einen Bebauungsplan zu sichern, langfristig in der jetzigen Größe zu erhalten und bedarfsgerecht zu entwickeln.

den ungehinderten Zugang bzw. das Wegerecht zu sichern.

auch eine teilweise Bebauung abzulehnen.

eine sofortige Veränderungssperre zu erlassen.

Das Bezirksamt hat am  12.09.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

Weiterbetrieb der Jugendverkehrsschule Bremer Straße 10

Gemäß dem bis 2016 bestehenden Konsolidierungskonzept war die JVS Bremer Str. 10 zur Schließung vorgesehen. Innerhalb der Anpassung des Konsolidierungsrahmens und durch politische Beschlussfassung der BVV und des BA wurde von dieser Vorgehensweise abgesehen und der Betrieb der JVS an diesem Standort befürwortet und beschlossen. Für das Jahr 2017 konnte der Weiterbetrieb gesichert werden, für den Betrieb der JVS ab 2018 ist die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens geplant (vgl. Schlussbericht zur Drucksache Nr. 0219/V).

Da es sich bei der Jugendverkehrsschule um eine zulässige Nutzung handelt, die JVS sich auf einem bezirkseigenen Grundstück befindet, die Erschließung gesichert ist und sowohl BVV als auch BA den Weiterbetrieb der JVS beschlossen haben, ist der Weiterbetrieb der JVS bereits gesichert.

Sicherung der Jugendverkehrsschule über einen Bebauungsplan, langfristiger Erhalt in der jetzigen Größe und bedarfsgerechte Entwicklung

Zur Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf es gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eines Planerfordernisses. Ein Planerfordernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Weiterbetrieb der JVS, der langfristige Erhalt in der jetzigen Größe und eine bedarfsgerechte Entwicklung aufgrund der bestehenden Eigentums- und Entscheidungsstrukturen bereits ohne Bebauungsplan gesichert sind.

Darüber hinaus würde ein Bebauungsplan auch nicht zu einer zusätzlichen Sicherung des Weiterbetriebes der JVS führen. In einem Bebauungsplan können zwar Festsetzungen zur Zulässigkeit von baulichen Nutzungen getroffen werden, der tatsächliche Betrieb der JVS kann aber nicht über einen Bebauungsplan gesichert werden.

Sicherung des ungehinderten Zugangs und Sicherung des Wegerechtes

Die Jugendverkehrsschule befindet sich auf einem bezirkseigenen Grundstück, die Erschließung ist gesichert. Ein Bebauungsplan würde nicht zu einer darüber hinaus gehenden Sicherung des ungehinderten Zugangs und des Wegerechtes der JVS führen.

Ablehnung einer teilweisen Bebauung

Die Jugendverkehrsschule befindet sich auf einem bezirkseigenen Grundstück. Eine vollständige oder teilweise Bebauung des Grundstücks kann nur erfolgen, wenn der Bezirk entweder das Grundstück veräußert oder sich ausdrücklich für eine Bebauung auf dem eigenen Grundstück ausspricht.

Die derzeit geplante Wohnbebauung auf dem nördlich an die JVS angrenzenden Grundstück befindet sich außerhalb des Grundstücks der JVS.

Sofortiger Erlass einer Veränderungssperre

§ 14 Absatz 1 BauGB sieht folgende Inhalte zum Beschluss einer Veränderungssperre vor:

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Da sich die JVS auf einem bezirkseigenen Grundstück befindet, können die in § 14 BauGB benannten Fälle nur eintreten, falls der Bezirk selbst auf dem Grundstück Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchführen möchte oder erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen vornehmen möchte.

Eine potentielle Veränderungssperre würde somit „von dem Bezirk für den Bezirk“ beschlossen werden und dies vor dem Hintergrund, dass sich BVV und BA mit dem Beschluss zum Weiterbetrieb der JVS bereits gegen die in § 14 BauGB benannten Fälle entschieden haben.

Eine Veränderungssperre würde damit nicht zu einer zusätzlichen Sicherung des Weiterbetriebes der JVS führen.

A)       Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den   September 17

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

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