Drucksache - 1341/IV  

 
 
Betreff: Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Briest Urbatsch Bertermann Fraktion Die Piraten Freitag 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Piratenfraktion
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.03.2014 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
26.03.2014 
27. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
30.04.2014 
28. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
28.05.2014 
29. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.06.2014 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 11.03.2014
2.überwiesen
3. BE StadtE vom 28.05.2014
4. Vertagt
5. Beschluss
6. VzK vom 26.11.2014
7. VzK vom 18.12.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin  Datum: 31.10.2014

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600

 

 

V1.Bezirksamtsvorlage Nr. 1009

zur Beschlussfassung -

für die Sitzung am Dienstag, dem 11.11.2014

 

1. Gegenstand der Vorlage:

 

 Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - bei der Bezirksverordnetenversammlung zur Drucksache Nr. 1341/IV, Beschluss vom 18.09.2014, betrifft:

 

 Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen

 

  1. Berichterstatter:


 Bezirksstadtrat Spallek

 

  1. Beschlussentwurf:
     

I.        Das Bezirksamt beschließt die beigefügte Vorlage - zur Kenntnisnahme – betrifft „Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen als Schlussbericht. Sie ist bei der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen.
 

II.     Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung beauftragt.

 

III.   Veröffentlichung: ja

 

IV.  Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen:

a)      Personalrat:

b)      Frauenvertretung:

c)      Schwerbehindertenvertretung:

d)      Jugend- und Auszubildendenvertretung:
 

  1. Begründung, Rechtsgrundlage und Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

    bitten wir der beigefügten Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung zu entnehmen.

 

5.  Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine

 

6.  Behindertenrelevante Auswirkungen: keine

 

7.  Integrationsrelevante Auswirkungen: keine

 

8.  Sozialraumrelevante Auswirkungen: keine

 

9.   Mitzeichnung(en):

 

keine

 

 

 

Bezirksstadtrat Spallek


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:               .2014

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.

Mitte von Berlin 1341/IV

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

 

Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.09.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1341/IV):

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, die BVV bzw. den zuständigen Fachausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne, unaufgefordert und umgehend über Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von Festlegung bezirklicher Bebauungspläne im nichtöffentlichen Teil des Stadtentwicklungsausschusses zu informieren. Die Gründe für eine Genehmigung zur Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen bezirklicher Bebauungspläne sind dabei zu erläutern.“

 

 

Das Bezirksamt hat am                .2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Dem Ersuchen kann aus folgenden Gründen nicht in dem gewünschten Umfang entsprochen werden..

 

Mit dem angeregten Verwaltungshandeln sollen generell alle Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen - vor Bescheidung - der Bezirksverordnetenversammlung vorgelegt werden. Damit würde die Bezirksverordnetenversammlung in unzulässiger Weise in die Zuständigkeit des Bezirksamtes als Verwaltungsbehörde und in den Geschäftsbereich des Bezirksstadtrats für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung eingreifen. Der Antrag verstößt gegen Art. 74 Abs. 2 1. HS, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 h) und k) BezVG sowie § 68 Abs. 1 BauOBln.

 

Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BezVG) und Bauaufsichtsbehörde. Sie hat in dieser Eigenschaft selbständig Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 68 Abs. 2 BauOBln zu prüfen und zu bescheiden.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach dem BezVG in eigener Zuständigkeit Entscheidungen treffen (§ 12 Abs. 2 BezVG), an das Bezirksamt Empfehlungen oder Ersuchen richten sowie die Geschäftsführung des Bezirksamtes kontrollieren. Das Kontrollrecht der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 17 BezVG umfasst zwar eine vorbeugende, mitgehende und nachgehende Kontrolle und ist im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht des Bezirksamtes gemäß § 15 BezVG zu sehen (Ottenberg, Bezirksverwaltungsgesetz, Stand 30.09.2014, Anm. 4 zu § 17 BezVG). Die Unterrichtungspflicht des Bezirksamtes bedeutet aber nicht, dass das Bezirksamt  über jede Einzelmaßnahme zu berichten hat; eine „ständige Vorinformation in vielen Einzelfällen“ steht nicht im Einklang mit § 15 BezVG (Mudra, Bezirksverwaltungsgesetz, 3. Auflage 2012, Anm. zu § 15). Eine generelle Mitwirkung der Bezirksverordnetenversammlung im Verwaltungsvollzug des Bezirksamtes ist ausgeschlossen und wäre eine unzulässige Mitverwaltung. Dies betrifft insbesondere Einzelverwaltungsverfahren (Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 2. Auflage, Rn 286).

 

 

      - 2 -

 

 

Mit einer Vorabvorlage jedes einzelnen Genehmigungsverfahrens zu einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB an die Bezirksverordnetenversammlung würde die verwaltungsinterne Zuständigkeitsverteilung nach dem Bezirksverwaltungsgesetz unterlaufen. Überdies würde dadurch ein unverhältnismäßiger, nicht mehr vertretbarer Verwaltungsaufwand erzeugt sowie Entscheidungsprozesse verzögert.

Die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist eine originäre Verwaltungsaufgabe, die die Fachbehörde im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Widerspruchsbehörde. Widerspruchsbescheide sind gerichtlich überprüfbar.

Eine Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung bzw. den zuständigen Ausschuss käme als Ausnahme nur in Betracht, wenn eine Einzelentscheidung für die Bezirkspolitik allgemein bedeutsam ist oder gewichtige Gründe vorliegen, die eine Ausübung des Kontrollrechts erfordern. Das Ersuchen zielt jedoch nicht auf Ausnahmen, sondern auf eine Unterrichtung als den Regelfall ab.

 

Soweit die BVV vorbeugend tätig werden will, tut sie dies nach § 12 Abs 1 BezVG, indem sie die Grundlinien der Verwaltungspolitik im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt und nicht indem sie an Einzelfällen mitwirkt. Diese Grundlinien werden u.a. durch Vorgabe der städtebaulichen Ziele und Entscheidung über die maßgeblichen Planungen bestimmt. In diesem Zusammenhang kann und soll auch der Rahmen festgelegt werden, der für die Durchführung der Planung gilt und die Grenzen für mögliche Ausnahmen und Befreiungen setzt. Je konkreter die Grundlinien gefasst werden, desto genauer können sie sich auch in Einzelfallentscheidungen niederschlagen.

 

Wir bitten, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

A) Rechtsgrundlage:

 

 § 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

 a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

  keine

 

 b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

  keine

 

 

Berlin, den

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke    Bezirksstadtrat Spallek 

 
 

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