Drucksache - 1341/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600
Bezirksamtsvorlage Nr. 1009 zur Beschlussfassung - für die Sitzung am Dienstag, dem 11.11.2014
1. Gegenstand der Vorlage:
Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - bei der Bezirksverordnetenversammlung zur Drucksache Nr. 1341/IV, Beschluss vom 18.09.2014, betrifft:
Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen
I. Das Bezirksamt beschließt die beigefügte Vorlage - zur Kenntnisnahme – betrifft „Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen“ als Schlussbericht. Sie ist bei der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen. II. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung beauftragt.
III. Veröffentlichung: ja
IV. Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen: c) Schwerbehindertenvertretung: d) Jugend- und Auszubildendenvertretung:
5. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine
6. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine
7. Integrationsrelevante Auswirkungen: keine
8. Sozialraumrelevante Auswirkungen: keine
9. Mitzeichnung(en):
keine
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1341/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.09.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1341/IV):
„Das Bezirksamt wird ersucht, die BVV bzw. den zuständigen Fachausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne, unaufgefordert und umgehend über Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von Festlegung bezirklicher Bebauungspläne im nichtöffentlichen Teil des Stadtentwicklungsausschusses zu informieren. Die Gründe für eine Genehmigung zur Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen bezirklicher Bebauungspläne sind dabei zu erläutern.“
Das Bezirksamt hat am .2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Dem Ersuchen kann aus folgenden Gründen nicht in dem gewünschten Umfang entsprochen werden..
Mit dem angeregten Verwaltungshandeln sollen generell alle Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen - vor Bescheidung - der Bezirksverordnetenversammlung vorgelegt werden. Damit würde die Bezirksverordnetenversammlung in unzulässiger Weise in die Zuständigkeit des Bezirksamtes als Verwaltungsbehörde und in den Geschäftsbereich des Bezirksstadtrats für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung eingreifen. Der Antrag verstößt gegen Art. 74 Abs. 2 1. HS, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 h) und k) BezVG sowie § 68 Abs. 1 BauOBln.
Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BezVG) und Bauaufsichtsbehörde. Sie hat in dieser Eigenschaft selbständig Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 68 Abs. 2 BauOBln zu prüfen und zu bescheiden.
Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach dem BezVG in eigener Zuständigkeit Entscheidungen treffen (§ 12 Abs. 2 BezVG), an das Bezirksamt Empfehlungen oder Ersuchen richten sowie die Geschäftsführung des Bezirksamtes kontrollieren. Das Kontrollrecht der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 17 BezVG umfasst zwar eine vorbeugende, mitgehende und nachgehende Kontrolle und ist im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht des Bezirksamtes gemäß § 15 BezVG zu sehen (Ottenberg, Bezirksverwaltungsgesetz, Stand 30.09.2014, Anm. 4 zu § 17 BezVG). Die Unterrichtungspflicht des Bezirksamtes bedeutet aber nicht, dass das Bezirksamt über jede Einzelmaßnahme zu berichten hat; eine „ständige Vorinformation in vielen Einzelfällen“ steht nicht im Einklang mit § 15 BezVG (Mudra, Bezirksverwaltungsgesetz, 3. Auflage 2012, Anm. zu § 15). Eine generelle Mitwirkung der Bezirksverordnetenversammlung im Verwaltungsvollzug des Bezirksamtes ist ausgeschlossen und wäre eine unzulässige Mitverwaltung. Dies betrifft insbesondere Einzelverwaltungsverfahren (Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 2. Auflage, Rn 286).
- 2 -
Mit einer Vorabvorlage jedes einzelnen Genehmigungsverfahrens zu einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB an die Bezirksverordnetenversammlung würde die verwaltungsinterne Zuständigkeitsverteilung nach dem Bezirksverwaltungsgesetz unterlaufen. Überdies würde dadurch ein unverhältnismäßiger, nicht mehr vertretbarer Verwaltungsaufwand erzeugt sowie Entscheidungsprozesse verzögert. Die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist eine originäre Verwaltungsaufgabe, die die Fachbehörde im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Widerspruchsbehörde. Widerspruchsbescheide sind gerichtlich überprüfbar. Eine Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung bzw. den zuständigen Ausschuss käme als Ausnahme nur in Betracht, wenn eine Einzelentscheidung für die Bezirkspolitik allgemein bedeutsam ist oder gewichtige Gründe vorliegen, die eine Ausübung des Kontrollrechts erfordern. Das Ersuchen zielt jedoch nicht auf Ausnahmen, sondern auf eine Unterrichtung als den Regelfall ab.
Soweit die BVV vorbeugend tätig werden will, tut sie dies nach § 12 Abs 1 BezVG, indem sie die Grundlinien der Verwaltungspolitik im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt und nicht indem sie an Einzelfällen mitwirkt. Diese Grundlinien werden u.a. durch Vorgabe der städtebaulichen Ziele und Entscheidung über die maßgeblichen Planungen bestimmt. In diesem Zusammenhang kann und soll auch der Rahmen festgelegt werden, der für die Durchführung der Planung gilt und die Grenzen für mögliche Ausnahmen und Befreiungen setzt. Je konkreter die Grundlinien gefasst werden, desto genauer können sie sich auch in Einzelfallentscheidungen niederschlagen.
Wir bitten, den Beschluss als erledigt zu betrachten.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den
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