Drucksache - 0868/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt
Mitte von Berlin Abt.
Stadtentwicklung Stadt L Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 0868/III Vorlage -
zur Kenntnisnahme – über Denkmalsubstanz Warenhaus Jandorf erhalten! Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am
19.06.2008 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache
0868/III): "Das Bezirksamt wird ersucht, für das Baudenkmal „Warenhaus Jandorf“ auf dem Grundstück Brunnenstraße 19-21 eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Denkmalsubstanz zu veranlassen. Dabei soll gleichzeitig festgestellt werden, - welche Veränderungen am Denkmal, insbesondere im Inneren des Gebäudes durch den derzeitigen Eigentümer veranlasst wurden, - ob Veränderungen mit dem zuständigen Denkmalbehörden abgestimmt bzw. behördlich genehmigt worden." Das Bezirksamt hat am 05.05.2009
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Da für das von der BVV gewünschte Gutachten zur Bestandsaufnahme keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und zum Zeitpunkt des Ersuchens verschiedene Anfragen zum Grundstück bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eingingen, bestand die Absicht, die Gebäudeaufnahme im Rahmen eines denkmalrechtlichen Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Es blieb jedoch lediglich bei telefonischen Anfragen von am Erwerb Interessierten über Nutzungs- sowie Dachbelichtungsmöglichkeiten. Anträge wurden nicht gestellt. Zum Gebäudezustand und den Veränderungen ist aus der letzten Besichtigung in 2002 Folgendes bekannt: · Denkmalrechtlich genehmigte Entfernung von Zwischenwänden war ausgeführt. · Für das Gebäude bedeutende Kapitelle waren für notwendige Statische Untersuchungen der Tragkonstruktion ohne denkmalrechtliche Genehmigung entfernt worden. Das Gebäude
befindet sich nicht in einem gefährdeten Zustand. Eine denkmalrechtliche
Sicherungsanordnung entbehrte daher der Grundlage. Das Zuführen einer Nutzung
kann vom Eigentümer nicht verlangt werden. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG Auswirkungen
auf den Haushaltplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: Keine Berlin, den
Dr. Hanke Ephraim
Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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