Drucksache - 0481/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 0481/III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Verbindliche
verwaltungsinterne Richtlinien zur Genehmigungspraxis von Baugesuchen für die
B-Pläne: I-B5e, I-B5b, I-B5a, I-B5t und I-B5m Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.10.2007 folgendes
Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0481/III): Das Bezirksamt wird ersucht, für die Bescheidung von
Bauanträgen für Schank- und Speisewirtschaften bzw. Vergnügungsstätten, die die
Geltungsbereiche der B-Pläne I-B5e, I-B5b, I-B5a, I-B5t und I-B5m betreffen,
bis zum 30.11.2007 verbindliche Verwaltungsrichtlinien festzulegen, um so eine
für diese Gebiete einheitliche Genehmigungspraxis sicherzustellen. Das
Bezirksamt hat am 28.04.2009 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung
dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen. Die am 20.09.2007 von der BVV beschlossenen o. a.
Bebauungsplanentwürfe wurden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
rechtlich geprüft. Für die Bebauungsplanentwürfe I-B5e und I-B5t wurden die bei
der Rechtsprüfung gegebenen Hinweise eingefügt. Diese beiden
Bebauungsplanentwürfe haben zwischenzeitlich in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 25. März 2009 erneut ein positives Votum
erhalten. Bei den Bebauungsplanentwürfen I-B5a, I-B5b und I-B5m wurde
nach der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die
textliche Festsetzung Nr. 1 („Im allgemeinen Wohngebiet können Schank- und
Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen
werden“) gestrichen, da hierfür keine städtebauliche Erforderlichkeit gegeben
ist bzw. auch nach mehrmaliger Überprüfung und Diskussion keine weiteren
städtebaulichen Gründe über das bisher hinausgehende Maß herzuleiten sind. -
2 - Auf der Grundlage der in den Bebauungsplänen festgesetzten
Gebietsarten und des darüber hinaus geltenden § 15 BauNVO ist jeder Antrag
einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und entsprechend differenziert zu
bescheiden. Eine generalisierte „einheitliche Genehmigungspraxis“ mit
Bezug auf eine verbindliche Verwaltungsrichtlinie neben oder außerhalb der
geltenden gesetzlichen Vorschriften kann es nicht geben. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin,
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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