Drucksache - 0917/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0917/V Mitte von Berlin AnwohnerInnen bei Arbeiten auf Straßen und Plätzen informieren Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.04.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0917/V)
Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, Mit Einrichtung einer Baustelle ist wie folgt über die kommenden Bautätigkeiten vor Ort an sichtbarer Stelle zu unterrichten:
- Anlass und Umfang der Baumaßnahmen - Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeiten - Bauträger (z.B. Zuständiges Amt des Bezirkes, Wasserbetriebe etc.) - Ansprechpartner/in auf Seiten des Bauträgers mit Anschrift und Telefon-nummer
Die Informationen sollen auch im Internet veröffentlicht werden. Zugleich ersucht die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt bei zuständigen Stellen darauf hinzuwirken, dass die Leitungsbetriebe, die pauschale Aufgabegenehmigung besitzen, ebenfalls zur Anwohnerinformation an der Baustelle sowie im Internet verpflichtet werden.
Das Bezirksamt hat am 24.07.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Bei eigenen Baumaßnahmen des Straßen- und Grünflächenamtes mit Auswirkungen auf die Verkehrsführung (ÖPNV, Kfz, Rad- und Fußgängerverkehr) sowie dem ruhenden Verkehr (Parkplätze) erfolgt immer eine Bekanntgabe der Baumaßnahme über eine Pressemitteilung und auch über Bürgerinformationen per Hauswurf oder Aushang.
Bei Baumaßnahmen der Versorgungsunternehmen wird im vertraglich vereinbarten Auflagenkatalog der Ausführungsvorschriften zu § 12 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) unter 1-Grundsätze im Punkt 4 geregelt, dass Baustellenschilder aufzustellen sind. Der Sondernutzer hat dort den Beginn, Umfang und das Ende der Sondernutzung, den Namen des Bauleiters sowie der Straßenbaubehörde unter Angabe der Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen. Bei umfangreichen Arbeiten ist der Sondernutzer gemäß AV zu § 12 Nr. 4 des BerlStrG zusätzlich verpflichtet, die betroffenen Anlieger, insbesondere Industrie- und Gewerbetreibende, über die Baumaßnahme in geeigneter Form rechtzeitig vorher zu unterrichten, und zwar durch Veröffentlichungen in den Tages- oder Bezirkszeitungen, durch Hauswurfsendungen bzw. Hausanschläge oder durch Postsendungen. Dabei sind der Ansprechpartner unter Angabe der Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen.
Auch für Baumaßnahmen privater Bauherren, welche gemäß § 11 Abs. 3 BerlStrG durch den Straßenbaulastträger genehmigt werden, ist in der Anlage E der Erlaubnisnehmer verpflichtet, den Beginn, Umfang und das Ende der Sondernutzung an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen. Eine Verpflichtung, dass der Sondernutzer eine Anwohnerinformation im Internet bekannt gibt, ist gesetzlich nicht geregelt und daher nicht möglich.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
Keine
Berlin, den 24 .07.2018 Bezirksbürgermeister von Dassel |
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