Drucksache - 0322/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Ordnung, Personal und Finanzen Tel.:23722
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0322/V Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
„Perspektiven geben - Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen in Mitte jetzt beenden! “
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0322/V):
„Das Bezirksamt wird ersucht, ab sofort grundsätzlich auf sachgrundlose Befristungen nach § 14 (2) Teilzeit- und Befristungsgesetz zu verzichten.“
Das Bezirksamt hat am 16. April 2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung zur o.g. Drucksache Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Trotz der eingetretenen Verzögerung bei der Beantwortung, wird der Intention des Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung bereits seit geraumer Zeit entsprochen.
Mit Rundschreiben IV Nr. 29/2018 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 6. Juli 2018 wurden die Arbeitsmaterialien zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dahingehend angepasst, dass sachgrundlose Befristungen grundsätzlich nicht mehr stattfinden sollen. Ein sachgrundlos befristeter Zeitvertrag gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist nur noch im Ausnahmefall und unter Dokumentation des Einzelfalls und seiner Begründung zu schließen. Diese Anpassung erfolgte in Umsetzung eines entsprechenden Senatsbeschlusses sowie eines Beschlusses des Rates der Bürgermeister hierzu.
Eine entsprechende ausnahmsweise sachgrundlose Befristung findet teilweise unter Bezugnahme auf die auch im Rundschreiben für diesen Personenkreis vorgesehene Möglichkeit jedoch bei der Übernahme ehemaliger Auszubildender statt.
Demnach kann im Ausnahmefall bei „befristeter Übernahme von Auszubildenden über das benötigte Maß hinaus, um diesen z.B. den Übergang in das Berufsleben zu erleichtern“ ein sachgrundlos befristeter Zeitvertrag abgeschlossen werden. Dieser soll im Rahmen der Regelung des § 14 Abs. 2 TzBfG zunächst für höchstens zwölf Monate geschlossen werden und kann nachfolgend zweimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.
Eine derartige Verlängerungsmöglichkeit wäre in anderen Vertragskonstellationen rechtlich nicht gegeben, so dass in diesem Fall die sachgrundlose Befristung eine Besserstellung der betroffenen Beschäftigten ermöglicht.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
Berlin, den 16.04.2019
Bezirksbürgermeister von Dassel
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |