Drucksache - 1854/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1854/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Kriterien für die regelmäßige Information des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne über planungsrechtliche Befreiungen bei Bebauungsplänen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.03.2015 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1854/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, im zuständigen Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung regelmäßig nach folgenden Kriterien über planungsrechtliche Befreiungen bei Bebauungsplänen zu informieren: 1. Befreiungen von der zulässigen Nutzungsart, 2. Befreiungen von der zulässigen Bebauungstiefe, 3. Befreiungen von der zulässigen GRZ um mehr als 10 %, 4. Befreiungen von der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) - um mehr als 10% bei einer festgesetzten GFZ von 0,8 und kleiner, - um mehr als 30% bei einer festgesetzten GFZ über 0,8, 5. Befreiungen von einer festgesetzten Baukörpereinzelfestsetzung. Von der Information ausgenommen sind bauliche Maßnahmen an Bestandsgebäuden, wenn die zugelassene bauliche Dichte um weniger als 10 % erhöht wird, sowie bei Dachausbauten, Dachaufbauten und dem Aufbau von Staffelgeschossen.
Das Bezirksamt hat am 26.05.2015 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Das elektronische Baugenehmigungsverfahren (eBG) erlaubt die Auswertung aller erfassten Vorgänge nach fest definierten Kategorien. Eine dieser Kategorien umfasst Vorgänge mit „Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen“. Hierin sind eingeschlossen alle bauordnungsrechtlichen Abweichungen sowie alle planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen. Eine weitergehende Differenzierung und Auswertung der Daten ist leider systembedingt nicht möglich. Eine manuelle Auswertung der Daten ist mit vertretbarem personellen Aufwand leider nicht leistbar und würde die Intention der Einführung des eBG - die Erhöhung der Effizienz des Verwaltungshandelns – ad absurdum führen. Eine Information des Ausschusses in der begehrten Differenzierung und Detailierung ist deshalb leider nicht möglich.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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