Drucksache - 1571/IV  

 
 
Betreff: Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplanentwurf 1-56B (westlich Brunnenstraße, südlich Anklamer Straße) vom 25.01.2012.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK
2. Anlage zur VzK
3. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 

Fraktionsexemplar liegt vor


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

den Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplanentwurf 1-56B (westlich Brunnenstraße, südlich Anklamer Straße) vom 25.01.2012.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.08.2014 beschlossen:

 

  1. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs 1-56B vom 25.01.2012 r die Grundstücke Anklamer Straße 10-14, Brunnenstraße 160-173, Invalidenstraße 1-2, Elisabethkirchstraße 1-10 und Strelitzer Straße 2-4 und 7 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird durchgeführt.

 

 

Begründung:

 

zu I: Eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist erforderlich, weil die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bei der Bekanntmachung der ersten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 27.01.2012 im Amtsblatt (Nr. 4, S. 148) fehlerhaft waren.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Der Bebauungsplan setzt private Grundstücksflächen als öffentliche Straßenverkehrsfläche fest, die bereits bisher im Straßenland liegen und als öffentlich gewidmete Verkehrsfläche gelten (Flurstücke 129, 172, 173 und 433 mit einer Größe von insgesamt 463 m²). Die betroffenen Grundstückseigentümer können mit der Festsetzung des Bebauungsplans ein Übernahmeverlangen nach § 40 Abs. 2 BauGB geltend machen. Für den Fall, dass alle Grundstückseigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, würden dem Land Berlin Kosten in Höhe von 2 610.- Euro zzg. Grundstückserwerbskosten für den Ankauf der betroffenen Flächen entstehen. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden am 05.09.2013 angeschrieben, mit der Bitte um Rückäerung innerhalb von vier Wochen, ob nach Festsetzung des Bebauungsplans eine Übernahme gewünscht ist. Bisher erfolgte keine Rückäerung, demzufolge ist davon auszugehen, dass eine Übernahme bzw. Entschädigung nach Festsetzung des Bebauungsplans von den Eigentümern nicht gewünscht wird.

 

 

                                                                                    - 2 -

 

 

Weil trotz alledem eine Übernahme bzw. Entschädigung nach der Festsetzung des Bebauungsplans von den Grundstückseigentümern verlangt werden kann ist der o. g. Betrag durch das bezirkliche Straßen- und Grünflächenamt im Haushalt entsprechend berücksichtigt.

 

r die Veröffentlichungen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ca. 2 700.- ? benötigt, die im Bezirksplan 2014 unter Kapitel 4200, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine

 

 

 

 

 

Berlin, den 19.08.2014

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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