Drucksache - 1135/IV  

 
 
Betreff: Transparent und nachvollziehbar mit personenbezogenen Daten umgehen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PiratenfraktionTransparenz und Bürgerbeteiligung
Verfasser:Freitag 
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.11.2013 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Transparenz und Bürgerbeteiligung Entscheidung
02.12.2013 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Transparenz und Bürgerbeteiligung vertagt   
06.01.2014 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Transparenz und Bürgerbeteiligung vertagt   
03.03.2014 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Transparenz und Bürgerbeteiligung zurückgezogen   
Hauptausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 12.11.2013
2. zurückgezogen in TraBü am 03.03.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, zu jedem Antragsformular, auf dessen Basis personenbezogene Daten erfasst und gespeichert oder übermittelt werden, ein Informationsblatt zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten zu verfassen. Dieses Informationsblatt soll den betroffenen Menschen mitgegeben bzw. zugestellt werden. Es soll

Angaben über Art, Zweck, Dauer und rechtliche Grundlage der Datenerfassung und Speicherung enthalten, sowie über die Möglichkeiten Selbstauskunft, Korrektur, Sperrung und Löschung der eigenen personenbezogenen Daten informieren. Zudem soll gegebenenfalls die Weitergabe der Daten an Dritte kommuniziert und begründet werden. Diese Informationsblätter sollen außerdem öffentlich unter einer freien Lizenz im Internet verfügbar sein. Die Einführung kann je nach personellen Kapazitäten des Bezirksamtes

schrittweise erfolgen.

 

Der Ausschuss für Transparenz und Bürgerbeteiligung zieht den Antrag zurück.

 

Begründung:

Artikel 33 der Verfassung von Berlin gewährleistet das Recht jedes

Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung

seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Um das zu ermöglichen ist es

aber erforderlich, dass die Bürger wissen, welche Daten aus welchen

Gründen und auf welche Weise erfasst und verarbeitet werden.

Einschränkungen des in der Verfassung garantierten Rechts auf

Informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden

Allgemeininteresse zulässig. Es ist Aufgabe der Verwaltung, dies bei

den von ihr verarbeiteten Daten zu begründen und den Bürgern zu

erklären, was mit ihren personenbezogenen Daten geschieht.

 

Quellen:

. Verfassung von Berlin, Abschnitt 2:

http://www.berlin.de/rbmskzl/verfassung/abschnitt2.html

. Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes:

http://www.datenschutzberlin.

de/content/recht/verfassungsrechtliche-grundlagen-desdatenschutzes

 
 

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