Drucksache - 0958/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Produktsummenbudget, die Zuweisung für sonstige Transferausgaben und die Einnahmevorgaben sind den Bezirken mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 18.04.2013 übermittelt worden. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Hauptausschusses der BVV Mitte zeitnah zur Verfügung gestellt.
Auf der Grundlage diverser Hinweise der Bezirke wird derzeit durch die Senatsverwaltung für Finanzen eine so genannte "technische Fortschreibung" zur Fehlerkorrektur und Berücksichtigung sich auf die Bezirkszuweisung auswirkender Tatbestände geprüft. Über die Ergebnisse werden die Bezirke zu gegebener Zeit informiert. Die sich hieraus für den Bezirk Mitte ergebenden Korrekturen werden im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens berücksichtigt.
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 11.06.2013 die Aufteilung der Globalbeträge und der Einnahmevorgaben nach Geschäftsbereichen bzw. Ämtern (Anlagen 1 und 2) beschlossen. Anlässlich der titelkonkreten Untersetzung sind innerhalb der Geschäftsbereiche im Rahmen der zugemessenen Beträge volumenneutrale, der jeweiligen Schwerpunktsetzung dienende Verlagerungen grundsätzlich möglich, sofern die nachfolgenden Ausführungen nichts anderes gebieten. Die zu Grunde liegenden Berechnungstabellen können dabei unterstützend herangezogen werden.
Zu den Anlagen ist in Ergänzung der Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen folgendes anzumerken:
- Die Sonderprogramme für Schulen und Straßen werden aus der Verantwortung der Bezirke genommen und in aufgestockter Höhe als Landesprogramme fortgeführt. Im Ergebnis können die Bezirke die Mindestveranschlagung Bauen um 57 Mio. ? senken (25 Mio. ? Straßen, 32 Mio. ? Schulen).
- Die Globalsumme bleibt unverändert. Dies bedeutet, dass die 28,5 Mio. ? Zuweisung für die Sonderprogramme Schulen (16 Mio. ?) und Straßen (12,5 Mio. ?) für die Haushaltsplanaufstellung zur Verfügung stehen.
- Die Bezirke können eine pauschale Mehreinnahmeerwartung in Höhe von insgesamt 25 Mio. ? einstellen (aus Vereinfachungsgründen zunächst 50% des Erhöhungsbetrags von 2012; Mitte = rd. 2,65 Mio. ?).
Diesbezügliche Beschlussfassungen wird das Abgeordnetenhaus erst im Verlaufe der begonnenen Haushaltsberatungen treffen, so dass momentan unklar ist, in welcher Größenordnung die Bezirke jeweils an einer Erhöhung des Gesamtplafonds bzw. der Gesamtzuweisung tatsächlich partizipieren werden. Konkrete Schlussfolgerungen für den Bezirkshaushalt aus einer evtl. Differenz zu dem oben genannten Erhöhungsbetrag, der in die Überlegungen zur Ermittlung der Eckwerte eingeflossen ist, können somit erst zu einem späteren Zeitpunkt gezogen werden.
Der Bezirk Mitte hat im Haushaltsjahr 2012 einen kassenmäßigen Überschuss in Höhe von rd. 2.056,7 Tsd. ? erwirtschaftet, der entsprechend der gültigen Haushaltssystematik im Haushaltsjahr 2014 zu veranschlagen ist. Jedoch hat die Senatsverwaltung für Finanzen in dem oben genannten Schreiben vom 18.04.2013 nachfolgende Einschränkung für die Verwendung des Überschusses vorgesehen, der somit bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zunächst nicht zur Finanzierung konkreter Maßnahmen herangezogen werden kann:
"Für den Bezirk Mitte sieht das fortgeschriebene Konsolidierungskonzept 2012/2013, welches am 12.09.2012 vom Hauptausschuss gebilligt wurde, eine vollständige Schuldentilgung bis Ende 2013 und mithin einen Tilgungsbetrag 2013 von 3.923 T? vor. Unter Berücksichtigung des Konsolidierungsüberschusses aus 2012 beläuft sich die Restschuld auf nunmehr 3.427 T?. Inwiefern es dem Bezirk in 2013 gelingen wird diese Restschuld abzutragen, bleibt abzuwarten. Aufgrund des damit verbundenen Restrisikos sowie analog zur Vorgehensweise bei anderen Konsolidierungsbezirken in Vorjahren hat der Bezirk Mitte für 2014 den Überschuss des vorletzten Jahres (2012) in Höhe von 2.057 T? unter Titel 97101 "Pauschale Mehrausgaben" auszuweisen und qualifiziert zu sperren. Die Aufhebung der Sperre kann erfolgen, sofern bekannt ist, dass die Restschuld in 2013 erbracht worden ist.
Im Haushaltsjahr 2015 ist gemäß den Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen zunächst nur ein Merkansatz von -1,0 Tsd. ? vorzusehen.
Die Zuweisungsbeträge an den Bezirk (Titel 4500/38630) betragen in 2014 628.555,0 Tsd. ? und in 2015 639.071,0 Tsd. ?. Die Zusammensetzung der Globalzuweisungen auch im Vergleich zu 2013 ist den Anlagen 3a und 3b zu entnehmen.
Für die Veranschlagung der Transferausgaben aus dem Produktsummenbudget innerhalb der Normierung gilt, dass Umgliederungen zu Gunsten bzw. zu Lasten der unterschiedlichen Teilbereiche unter Einhaltung der Gesamtzuweisung für Transfers aus dem Produktsummenbudget eines Geschäftsbereichs grundsätzlich möglich sind. Von Minderungen ausgenommen sind die Teilbereiche "Beförderung behinderter Kinder", "Sozialpädagogische Jugendberufhilfe" und "Unterbringung von Mutter (Vater) und Kind(ern)", da für diese die Senatsverwaltung für Finanzen "Transferbudgetanteile" benannt hat und eine Veranschlagung nach dem Ist 2012 zwar auch hier als zulässig anzusehen ist, aber die untere Grenze des Bewertungsmaßstabes für eine auskömmliche Ansatzbildung darstellt.
Der Bedarf für das Ausgabenfeld A 08 (Grundstücksbewirtschaftung) basiert auf den um 2,5% fortgeschriebenen Ist-Ausgaben 2012, der um die Bewirtschaftungskosten für erwartete Gebäudeabgänge und einzelne Managemententscheidungen gekürzt bzw. erhöht wurde. Lehr- und Lernmittel (A 01) wurden jeweils in Höhe der Veranschlagungsleitlinie den zuständigen Geschäftsbereichen/Ämtern zugemessen, in 2014 zuzüglich eines Nachholbetrages wegen Unterschreitens der Leitlinie in der Haushaltswirtschaft 2012. Bei den Beträgen der ebenfalls Veranschlagungsleitlinien unterliegenden Ausgabefelder A 02 (Hochbauunterhaltung) und A 03 (Tiefbauunterhaltung) wurde von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, 20% aus der pauschalen Zuweisung für Investitionen dorthin zu verlagern. Dies entspricht einem Betrag von je 1.424,0 Tsd. ? in beiden Planjahren, von dem jeweils 997,0 Tsd. ? auf die Hochbau- und 427,0 Tsd. ? auf die Tiefbauunterhaltung entfallen. Beim Feld A 02 ist zudem eine Absenkung um die erfolgten und absehbaren Bestandsveränderungen vorgenommen worden (siehe Anlage 7).
Bei der Veranschlagung ist folgendes zu beachten: Zur Einhaltung von Mindeststandards bzw. der Veranschlagungsleitlinien und zur auskömmlichen Finanzierung sind Verlagerungen zu Lasten der Ausgabefelder A 01, A 02, A 03, A 07 und A 08 nicht zulässig. Ansatzerhöhungen zu Gunsten der genannten Felder sind dagegen zu Lasten der übrigen Ausgabefelder unter Einhaltung der Gesamtzuweisung eines Geschäftsbereichs/Amtes möglich.
Die Eckwerte basieren auf den Zuweisungen der Teilbereiche bzw. innerhalb der Teilbereiche wurde eine Verteilung anteilig auf der Grundlage des Ist 2012 vorgenommen (Anlagen 8 und 9). Umgliederungen sind ausschließlich zu Gunsten bzw. zu Lasten der verschiedenen Transferteilbereiche unter Einhaltung der Gesamtzuweisung für Transferausgaben außerhalb des Produktsummenbudget eines Geschäftsbereichs/Amtes möglich. Die Ausführungen unter 4. zur Abrechnung zum Jahresabschluss gelten hier entsprechend.
6. Einnahmen
Rechtsgrundlagen:
§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1, 36 Abs. 2 f) BezVG, § 26a LHO
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Auf die Anlagen wird verwiesen.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Auf die Anlagen wird verwiesen.
Berlin, den . Juni 2013
Dr. Hanke Bezirksbürgermeister
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