Drucksache - 0689/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Einrichtung eines Deutsch-Türkischen Europa-Schulzweigs im Bezirk prüfen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.02.2013 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.0689/IV)
"Das Bezirksamt wird ersucht, erneut zu prüfen, ob ein Bedarf für einen Deutsch-Türkischen Europa-Schulzweig im Bezirk besteht. Hierzu sollen alle Grund- und weiterführenden Schulen im Bezirk sowie der Bezirkselternausschuss angeschrieben werden."
Das Bezirksamt hat am 05.01.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) ist eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung. Über die Stellung eines Antrags einer Schule auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung wird in der Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit gemäß § 76 (2) Nr. 1 SchulG entschieden. Eingerichtet wird eine SESB durch Rechtsverordnung gemäß § 18 (3) SchulG von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
Das Schulamt hat jede Grund- und weiterführende Schule im Bezirk Mitte sowie den Bezirkselternausschuss angeschrieben und den Bedarf für einen Deutsch-Türkischen Europa-Schulzweig erfragt.
Im Ergebnis dieser Prüfung ist festzuhalten, dass die Schulen keinen aktuellen Bedarf sehen. Lediglich zwei Grundschulen antworteten, dass sie aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem muttersprachlichen Ergänzungsunterricht des Türkischen Konsulats eventuell Bedarf sehen würden, an einer verkehrsgünstig gut gelegenen Schule mit einem Zug zu beginnen. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg befindet sich eine SESB mit den Partnersprachen Deutsch-Türkisch. Eine Nachfrage im Schulamt Friedrichshain-Kreuzberg ergab, dass die Schule nicht übernachgefragt ist.
Zusammenfassend wird zurzeit im Bezirk Mitte kein Bedarf für die Einrichtung eines Deutsch-Türkischen Europa-Schulzweigs gesehen.
Wir bitten den Beschluss als erledigt zu betrachten.
A. Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
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