Drucksache - 0469/IV  

 
 
Betreff: über die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 1-65B (östlich Nettelbeckplatz)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2012 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 11.09.2012

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 


Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 1-65B (östlich Nettelbeckplatz).

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 04.09.2012 beschlossen:

 

              I.              Der Bebauungsplan 1-65B (östlich Nettelbeckplatz) für das Gelände zwischen Reinickendorfer Straße, Pankstraße, der Panke und Gerichtstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, wird um eine ca. 0,75 ha große nördliche Teilfläche, bestehend aus den Flurstücken 530 und 11/1 sowie einer Teilfläche des Flurstücks 576 der Flur 60, Gemarkung Wedding, reduziert.

 

                            Der neue Bebauungsplantitel lautet: Bebauungsplan 1-65B (östlich Nettelbeckplatz) für eine Teilfläche des Geländes zwischen Reinickendorfer Straße, Pankstraße, der Panke und Gerichtstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen.

 

              II.              Baugesuche, die der Durchführung dieser Planung entgegenstehen, sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Begründung:

 

Veranlassung zur Änderung des Geltungsbereiches für den aufzustellenden Bebauungsplan 1-65B sind folgende städtebauliche Gründe:

 

Das Bezirksamt hat am 24.5.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-65B als einen von neun Bebauungsplänen zur Umstellung des Planungsrechts auf die aktuelle Baunutzungsverordnung beschlossen. Die Aufstellungsverfahren werden im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.7. bis 5.8.2011, die einmonatige formelle Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand ab 25.11.2011 statt.

 

Als nördliche und östliche Grenze des Geltungsbereiches 1-65B war ursprünglich die Panke gewählt worden. Damit ergab sich eine einfache, nachvollziehbare Grenze und es bot sich die Möglichkeit einer planungsrechtlichen Sicherung des dort vorhandenen Grünzuges an. Dieses Unterfangen hat sich aufgrund der mittlerweile vorliegenden Stellungnahmen als sehr zeit- und abstimmungsaufwendig erwiesen. So ist ein Großteil der anfangs als Grünanlage eingeschätzten Fläche südlich der Ringbahn tatsächlich als Regenrückhaltebecken einzustufen. Nur ein sehr schmaler Geländestreifen wäre als Grünfläche festsetzbar. Die Grünfläche nördlich der Ringbahn ist von dem vorgesehenen Planfeststellungsverfahren zum Umbau der Panke betroffen, so dass eine konkrete Abgrenzung zwischen Grünfläche und Panke bis auf weiteres nicht sicher vorgenommen werden kann.

 

...


- 2 -

 

 

Die Sicherung der Grünflächen ist nicht Ziel des Bebauungsplanverfahrens 1-65B. Jetzt, wo absehbar ist, dass die landeseigenen Flächen das Planverfahren verzögern würden, sollen die Grünflächen aus dem Geltungsbereich herausgenommen und der Planbereich 1-65B auf die tatsächlich vorhandenen und neu festzusetzenden Bauflächen beschränkt werden. Da die Grünflächen als solche gewidmet sind, besteht kein akutes planungsrechtliches Sicherungserfordernis. Die sonst übliche Vorgehensweise, den Geltungsbereich zu teilen und ein getrenntes Aufstellungsverfahren für die Grünflächen zu betreiben, ist hier nicht erforderlich.

 

Mit der Reduzierung des Geltungsbereiches um die landeseigenen Flurstücke 530 und 11/1 der Flur 60, Gemarkung Wedding ist es sinnvoll, auch die zwischen diesen beiden Flurstücken liegende Teilfläche des Flurstücks 576, das als Bahnfläche gewidmet ist (Ringbahn), aus dem Geltungsbereich herauszunehmen.

 

 

Rechtsgrundlage

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG;

Baugesetzbuch (BauGB).

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine.

 

b)              Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine.

 

 

Berlin, 04.09.2012

 

 

Dr. Christian Hanke              Carsten Spallek

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

                            Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

 

Anlage

              -              Übersichtsplan „Änderung des Geltungsbereiches 1-65B“ (Stand: 2.5.2012)

 

 

 
 

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