Drucksache - 0436/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0436/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über Mehr Schutz vor Werbung - Besserer Hinweis auf Melderegisterauskünfte
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.12.2012 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0436/IV):
"Das Bezirksamt wird ersucht, a) die Hinweise auf Übermittlungssperren nach dem Meldegesetz zu verbessern; b) ein vereinfachtes Verfahren für die Setzung einer Übermittlungssperre insbesondere zur Vermeidung von Werbung einzusetzen; c) Initiativen zu ergreifen, die Kosten für die bessere Information der Bürgerinnen und Bürger und das Widerspruchsverfahren durch die werblichen Nutzer von Meldedaten tragen zu lassen."
Zu a) Das Bürgeramt wird zusätzlich zu den bereits vorhandenen Hinweisen auf den eigenen Internetseiten und den Hinweisen auf den Anmeldeformularen Aushänge in den Warteräumen anbringen, die auf die Möglichkeiten der Beantragung von Datenübermittlungssperren gesondert hinweisen. Zusätzlich werden dort entsprechende Formulare ausgelegt.
Zu b) Das Bürgeramt bietet bei jeder An- bzw. Ummeldung die Eingabe einer Übermittlungssperre an. Zusätzlich bietet das Bürgeramt seit dem 07.11.2012 auf den eigenen Internetseiten mit Hilfe eines gesonderten Hinweises unter der Dienstleistung "Datenübermittlung: Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung" und der Hinterlegung des entsprechenden Formulars die postalische Beantragung einer Datenübermittlungssperre an. Als Identifikation bei der postalischen Beantragung ist - in Anlehnung an andere Verfahren im Bürgeramt - die Unterschrift des/der Antragstellers/Antragstellerin ausreichend.
Zu c) Das Bezirkdamt sieht keine zielführenden Möglichkeiten, die Intention des Ersuchens zu befördern. Es verweist im Übrigen auf die am 01.03.2013 auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses im Bundesrat beschlossenen inhaltlichen Änderungen der ursprünglichen Gesetzesvorlage. Soweit derzeit hier bekannt, dürfen Meldebehörden persönliche Daten der Bürger/innen nur dann an Firmen für Werbung und Adresshandel weitergeben, wenn die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben. Die Bürger/innen können generell gegenüber der Meldebehörde oder gesondert gegenüber Unternehmen zustimmen. Ob und ggf. auf welche Weise Regelungen zu entsprechenden Verfahrenskosten getroffen werden ist derzeit hier noch nicht bekannt.
"Hinsichtlich des vereinfachten Widerspruchsverfahrens wird das Bezirksamt ersucht zu prüfen, inwieweit 1. ein Widerspruch über das Internet erfolgen kann, indem beispielsweise eine elektronische Signatur eingesetzt wird. 2. Sofern eine elektronische Signatur nicht vereinbart wurde, soll ein Verfahren angestrebt werden, bei dem ein Widerspruch gegen die Übermittlung per Internet beantragt werden kann, der Bürgerin bzw. dem Bürger an die Meldeadresse ein Code zugesandt wird, dessen Eingabe das Widerspruchsverfahren abschließt (vergleichbar double-opt-out). 3. inwiefern ein Widerspruch per E-Mail erfolgen kann."
Zu 1. Aussagen hierzu können erst nach der am 14.3. geplanten Abstimmung und Schlusszeichnung des E-Government-Gesetzes in der Senatsyerwaltung für Inneres und Sport erfolgen, das anschließend zur Mitzeichnung an die Senatsverwaltungen weitergeleitet wird. Im Übrigen gilt auch hier, dass das generelle Widerspruchsrecht nach dem o. g. Kompromiss zur Änderung des Meldegesetzes durch ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis ergänzt wurde.
Zu 2. und 3. Das über die Internetseiten des Bürgeramtes erhältliche Formular zur Beantragung einer Übermittlungssperre kann ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail an die Bürgeramtsadresse buergeramt@ba-mitte.berlin.de zur sofortigen Bearbeitung dem Bürgeramt übersendet werden.
"Das Bezirksamt wird ersucht, die Maßnahmen 1. zur besseren Information der Bürgerinnen und Bürger innerhalb von einem Monat nach Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung umzusetzen; 2. zur vereinfachten Übermittlungssperre innerhalb von drei Monaten zu realisieren."
Zu 1. s. Antwort zu a) Die beschriebene Maßnahme wird innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt.
Zu 2. s. Antwort zu b) Die beschriebene Maßnahme wurde bereits umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 13 in Verbindung mit § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
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